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Vorratsdatenspeicherung ist nichtig, aber grundsätzlich legitimierbar
Vor wenigen Minuten passierte das, was zu erwarten war. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das endgültige Urteil in Sachen Vorratsdatenspeicherung gesprochen und es ist wie so häufig nur ein Pyrrhussieg für die Bürgerrechte. Zwar erklärte das Gericht die bestehenden Regelungen zu Vorratsdatenspeicherung für nichtig, so dass die gespeicherten Daten gelöscht werden müssen. Für eine mögliche zukünftige Normierung bestätigte und konkretisierte das Gericht aber mehr oder weniger nur die vor zwei Jahren in der einstweilige Anordnung gemachten Vorgaben. Das heißt, dass gespeicherte Daten nur unter engeren Voraussetzungen abrufbar sein sollen als es der Gesetzgeber ursprünglich wollte. Der Kern, die Speicherung der Telekommunikationsdaten auf Vorrat, also ohne Gefährdung, ohne Verdacht, ohne Anlass, bleibt jedoch bestehen.
Aber gerade dies ist nach dem Volkzählungsurteil aus dem Jahre 1987 das Problem. „Ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus, daß der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und daß die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. Damit wäre die Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken nicht zu vereinbaren.“ Nichts anderes ist die Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten, eine Speicherung auf Vorrat. Dass sie einer möglichen zukünftigen Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr dienen soll, reicht für eine hinreichende Zweckbestimmung nicht aus, will man die Ausführungen des Volkzählungsurteils nicht leer laufen lassen. Denn sonst könnte man mit dieser Begründung alles speichern. Irgendwie kann man jedes Datum für die Strafverfolgung einmal nutzbar machen.
Trotz der drastischen Worte und der Nichtigkeitserklärung der Normen zur Vorratsdatenspeicherung, die den Gesetzgeber einmal mehr als datensammelwütige Krake entlarven, ist es bedauerlich, dass das BVerfG auch diesmal nicht hart an seinen Grundsätzen, die auch für Art. 10 GG gelten, festhält. Alle werden das Urteil als Sieg feiern. Die Datenschützer haben die Nichtigkeit errungen, die Regierung darf aber ein neues Gesetz vorlegen. Tatsache bleibt, auch das harmlose Telefonieren und Internetsurfen wird in Zukunft endgültig keine Privatsache mehr sein.