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„Wir waren Visionäre,aber keine Spieler“
Noch vor dem Betreten des Sitzungssaals des Landgerichts Stuttgart am Donnerstagvormittag (22.10.2015) versäumte es Ex-Porsche-Chef Wiedeking nicht, seine Unschuld zu beteuern . Im Verlauf des Verhandlungstages nahm er laut Medienberichten sodann mehr als eine Stunde lang Stellung zu den erhobenen Vorwürfen und resümierte dabei: „Wir waren Visionäre, aber keine Spieler“.
Auch wenn Wiedeking sich laut Insiderberichten im Zeitpunkt der damaligen „Übernahmeschlacht“ in Wolfsburg bereits als „unumschränkter Herrscher“ aufgeführt hätte, darf man die Formulierung „Wir“ im vorstehenden Zitat wohl nicht im Sinne eines Pluralis Majestatis deuten, sondern als Bezugnahme auf den Mitangeklagten Holger Härter, den damaligen Porsche Finanzvorstand. Beiden wird vorgeworfen, bereits im März 2008 einen Entschluss zur Übernahme der Volkswagen AG gefasst zu haben, ein solches Vorhaben indes bis Oktober 2008 bestritten zu haben. Diese Dementis hätten andere Anleger von einem Erwerb von VW-Aktien abgehalten und dadurch den Kurs der Aktie gedrückt.
Wenn „Visionäre“ allzu sehr den Boden unter den Füßen verlieren, besteht freilich die Gefahr, dass es ihnen wie Ikarus ergeht: Der Übernahmekampf ging bekanntlich verloren und endete unter anderem mit einer Einverleibung der Porsche AG in den Volkswagen-Konzern. Der persönliche Absturz Wiedekings fiel – im Vergleich mit Ikarus – allerdings deutlich sanfter aus. Er bedient sich der „1. Liga“ der Strafverteidiger (Graf, Feigen) und hat auch gute Aussichten, dass jedenfalls das Strafverfahren zu seinen Gunsten ausgehen wird:
Einer der zentralen Bausteine der Anklage ist der Vorwurf, dass die Angeklagten den (vorgeblich) bereits im März 2008 gefassten Beschluss zur Übernahme einer 75 %-Mehrheit an Anteilen der Volkswagen AG im Zeitraum zwischen März und Oktober 2008 mehrfach dementiert hätten. Rechtlich gesehen geht es also um den Tatbestand der sog. informationsgestützten Marktmanipulation gem. §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. 20a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 WpHG. Bereits diese Verweisungskette offenbart die im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz ( Art. 103 Abs. 2 GG ) äußerst problematische Tendenz des wirtschaftsstrafrechtlichen Nebenstrafrechts zur Verwendung sehr komplizierter Blanketttatbestände. Dass der Gesetzgeber das Finanzministerium in § 20a Abs. 5 WpHG ermächtigt hat, gewisse Tatbestandsmerkmale näher zu konkretisieren (siehe dazu die sog. MaKonV ) beseitigt nun keinesfalls die Bedenken an der Normbestimmtheit, sondern bekräftigt diese vielmehr aus einer anderen Perspektive: Denn die Präzisierung von Straftatbeständen ist gem. Art. 103 Abs. 2 GG Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Verwaltung.
§ 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG verlangt insbesondere unrichtige oder irreführende Angaben über bewertungserhebliche Umstände. Ein Übernahmeplan stellt insofern unproblematisch eine „Angabe“ dar, da der Begriff nach der h.M. auch – auf einem Tatsachenkern basierende – innere Absichten umfasst. Auch die Bewertungserheblichkeit dürfte zu bejahen sein (vgl. auch § 2 Abs. 3 Nr. 1 MaKonV ). Äußerst zweifelhaft ist allerdings, ob den Angeklagten ein solcher Übernahmeplan für den Zeitraum März bis Oktober 2008 tatsächlich nachgewiesen werden kann. Dies wird jedenfalls vehement bestritten , wobei unter anderem auf Differenzen mit Ferdinand Piëch verwiesen wird. Außerdem müsste für eine Strafbarkeit noch nachgewiesen werden, dass es infolge dieser Dementis tatsächlich zu einer Einwirkung auf den Kurs der VW-Aktie gekommen ist.
Auch wenn eine versierte Einschätzung allein aufgrund der medialen Berichterstattung selbstverständlich unmöglich ist, scheint es jedenfalls derzeit aufgrund der schwierigen Beweislage für die Angeklagten gut auszusehen.