23.11.2017


Ein Gesetz für Tiere

Das Landgericht Magdeburg hat mit einem unkonventionellen Urteil (Az.: 28 Ns 182 Js 32201/14 [74/17]) Aufmerksamkeit erregt . Im konkreten Fall hatten Tierschützer einen Hausfriedensbruch zu Lasten einer Tierzuchtgesellschaft verwirklicht, um schwerwiegende Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung aufzudecken. Die Behörden hatten Kenntnis von der Situation, waren aber untätig geblieben.

Nach dem Landgericht sollen Tiere als "andere" iSv § 32 Abs. 2 StGB anzusehen sein, was Nothilfe zu ihren Gunsten ermöglicht. Dabei zieht das Gericht Art. 20a GG, der den Tierschutz als Staatsziel definiert, sowie § 1 TierSchG und § 17 TierSchG heran. Letzterer verbürge Tieren strafrechtlichen Schutz und § 1 schütze - so die Auffassung der Kammer - auch das Mitgefühl für Tiere. Daher müsse Nothilfe auch zugunsten von Tieren möglich sein. Darüber hinaus seien die Angeklagten auch durch einen rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB gerechtfertigt.

Dass die §§ 32, 34 StGB mit "anderen" ursprünglich nur Menschen meinten, mag so sein. Jedoch soll Art. 20a GG nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers auch den Schutz des einzelnen Tieres bezwecken. Insofern scheint eine Rechtfertigung nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ist die Nothilfe möglicherweise nicht der geeignete Weg, würde es doch theoretisch möglich auch die Tötung eines tierquälenden Menschen zu rechtfertigen. Das wiederum kann vor dem Hintergrund von Art. 1 Abs. 1 GG nicht richtig sein. Art. 20a GG vermag daran auch nichts zu ändern (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG).

Entscheidend scheint hier gewesen zu sein, dass es sich bei dem vorliegenden Hausfriedensbruch nicht um ein Eindringen in einen sensiblen Bereich (wie etwa das Schlafzimmer) handelte. § 34 StGB, der eine Güterabwägung voraussetzt, ist gerade deshalb vorzuziehen, weil er eine angemessene Berücksichtigung aller berührten Interessen ermöglicht und krasse, nicht mehr vertretbare Resultate verhindert.

Der Hinweis auf die Vorrangigkeit staatlicher Hilfe läuft hier ins Leere, schließlich wurden die Behörden auch auf vielfache Aufforderung hin nicht tätig. Es liegt damit ein typischer Fall vor, in dem staatliche Hilfe gerade nicht erreichbar ist.