06.11.2019


Ist das Strafrecht oder kann das weg?

Trotz aller Feierlichkeiten nimmt sich der Berliner Justizsenator dankenswerterweise die Zeit, ein wenig aufzuräumen. Nun gut, er schlägt jedenfalls vor, einmal aufzuräumen. Wir sind uns sicher, dass dieser Vorschlag so wie viele andere schnell in Vergessenheit geraten wird. Denn so richtig drängend erscheint es mit dem Ausmisten erst dann, wenn der Platz knapp wird. Und das ist im StGB noch lange nicht der Fall.

Der Autor, Ronen Steinke, möchte seinen Beitrag offensichtlich ganz besonders lustig erscheinen lassen, wenn er die „Verschleppung in die DDR“, strafbar nach § 234a, als untotes Recht erwähnt. – Das ist der Anlass des Gesetzes gewesen, schon richtig, aber nicht allein hierauf bezogen.

Dabei hat der Justizsenator durchaus einige geeignete Vertreter am Wickel, die man entsorgen sollte, so neben dem Erschleichen von Leistungen (was allerdings unsere schöne Kommentierung mit einem Schlag zerstören würde) beispielsweise die Störung einer Bestattungsfeier (§ 167a StGB) oder die Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (§ 134 StGB).

Offensichtlich ist das Kriterium des Justizsenators dabei die Relevanz bzw. – beim Erschleichen von Leistungen –  die Verschleuderung von Ressourcen. Ein wenig überzeugender und trennschärfer würde in unseren Augen das trennende Kriterium zwischen Strafrecht und anderen Rechtsmaterien, wenn man sich auf die Suche nach einem geschützten Rechtsgut begäbe, das nur als ultima ratio Strafrechtsschutz verdient.

Aber das klingt wiederum nach einer ganz und gar unlustigen Tätigkeit.