15.04.2008


Jan Ullrich bleibt auch im Ermittlungsverfahren nur 2. Sieger

So wie in der Regel bei der Tour de France. § 153 a StPO - die Einstellung gegen eine Auflage - ist wirklich kein Ruhmesblatt für die Verteidigung. Warum hat sie nicht nahezu alle Tatbestandsmerkmale des Betrugstatbestandes zerfetzt? Alle wussten, was Sache war, Profis eben. Niemand täuschte, niemand konnte somit auch irren. „Gewinne und dope nicht, gewinne und dope, egal, aber lass Dich jedenfalls nicht erwischen.“ Geld floss zwar reichlich, aber das ist im Wirtschaftsleben in Ordnung, wenn sich jeder der Tragweite seines Tuns bewusst ist. Und einen Schaden hat in dieser wunderbaren Welt erst recht keiner davongetragen, amortisiert und rechnet sich schneller, als Jan Ullrich den Berg hoch ist, sind alle zufrieden: T-Mobile, Jan Ullrich & Co., die ARD.

"Gedopt hat er aber", so die Staatsanwaltschaft. Na und? Was geht die Staatsanwaltschaft das an? Einen Straftatbestand des Dopings gibt es in Deutschland nun mal nicht, und zwar zu Recht. Denn Strafrecht hat nichts mit Paterinalismus, einer fürsorglichen Betreuung des Staates für seine dann offensichtlich unmündigen Bürger, zu tun.

Wenn Du mal wieder eine strafrechtliche Frage hast, Ulle, komm zu uns. Nimm den Zug, denn mit dem Fahrrad warst Du schon gedopt zu langsam.


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