11.01.2007


Mikado rechtmäßig?

Warum hieß die Aktion eigentlich "Mikado"? Wer soll sich nicht bewegen bzw. wer bringt die Stäbchen in Bewegung? Egal. Weit wichtigere Fragen sind zu beantworten: Hat es sich um eine Rasterfahndung gehandelt, die nur unter engen (hier nicht erfüllten) Voraussetzungen zulässig ist und das Ziel hat, den Kreis der Personen zu ermitteln, die das Verdächtigenprofil erfüllen - so die Kritiker dieser Maßnahme. Oder war die Ermittlungsgeneralklausel der §§ 161, 163 StPO einschlägig - so die Fahnder des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalts mit Rückendeckung der Datenschützer. RH führte in StV 2001, 704 aus: "Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und das Bestimmtheitsgebot erfordern dann eine Spezialermächtigung, wenn die strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme unter Zwang zum Einsatz kommt, heimlich, also ohne Wissen des Betroffenen vorgenommen wird oder der Informationserhebung privater, vor staatlichem Zugriff geschützter Daten dient." War es also wirklich eine Routinemaßnahme ohne erheblichen Eingriffscharakter, die sich auf die Ermittlungsgeneralklausel stützen konnte?


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