23.03.2007


Videoüberwachung - Es regt sich doch noch einer auf

Ganz so einfach ist es denn doch nicht, meint das Bundesverfassungsgericht zu recht. Denn aller ärgerlichen Beschwichtigungen zum Trotz handelt es sich bei der Videoüberwachung mit Aufzeichnung des Bildmaterials um "einen Eingriff von erheblichem Gewicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung". Und hierfür bedarf es zumindest einer präzisen Ermächtigungsgrundlage, die bei der Überwachung eines Kunstwerks in Regensburg fehlte.

Diese Ermächtigungsgrundlage wird nachgeschoben werden, daran besteht kein Zweifel. Und auch das Bundesverfassungsgericht betont - so als hätte es Angst vor der eigenen Courage bekommen -, dass natürlich die Videoüberwachung öffentlicher Einrichtungen bei einer derartigen Ermächtigungsgrundlage möglich sei. Aber schon dieser kleine Knüppel zwischen den Beinen der Protagnonisten einer flächendeckenden Videoüberwachung freut - mich.


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