29.07.2026


Heranwachsende und Verblendete

Ein Heranwachsender steht im Verdacht, auf dem Berliner CSD ein Attentat mit auch tödlichen Folgen begangen zu haben. Der Tatverdächtige kommt durch einen Schusswaffeneinsatz der Polizei zu Tode. Er soll mit einer Stichwaffe auf die Einsatzkräfte zugelaufen sein.

Und die Politik dreht hohl. Innenminister Dobrindt hat es in diesem Fall sogar schwer, seinen Spitzenplatz als phrasendreschender Zündler zu behaupten, Berlins Justizsenatorin Badenberg sitzt ihm im Nacken. Selbsternannte Terrorexperten und Islamismusforscher fungieren als Claqueure (fast schade für sie, dass es sich um einen Deutschen mit lediglich libanesischen Wurzeln handelt), der sog. Qualitätsjournalismus wiederum bescheidet sich ganz überwiegend mit der Rolle als Steigbügelhalter für die Revanchisten.

vgl. aber Wolfgang Janisch in https://sz.de/li.3522765

Die Justiz habe versagt, das sei nun mal Realität und keine Relativierung der Unabhängigkeit der Justiz (Dobrindt). Heranwachsende seien volljährig und müssten die volle Härte des Strafrechts zu spüren bekommen, die Anwendung des Jugendstrafrechts sei deplatziert. Eine Bewährung scheide bei gravierenden Vortaten a priori aus, jedenfalls bei Gefährdern.

Hier werden alle gesicherten jugendkriminologischen Erkenntnisse mit Füßen getreten, die in jeder passablen Vorlesung zum Standardstoff gehören. Der Entwicklungsprozess ist selbst bei 21-Jährigen noch lange nicht abgeschlossen und spricht eher dafür, die Möglichkeit für die Anwendung des Jugendstrafrechts auch auf junge Erwachsene auszudehnen. Jede haftvermeidende Maßnahme ist eine nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für die Gesellschaft wertvolle Entscheidung, die Chancen bewahrt.

https://strafrecht-online.org/ts-chance

Damit sind die im Jugendstrafrecht noch einmal ausdifferenzierten Bewährungsmöglichkeiten ganz besonders in Erwägung zu ziehen und sogar weiter zu intensivieren. Dies gilt insbesondere auch für die vorliegend verhängte sog. Vorbewährung, bei der der Angeklagte zu einer Jugendstrafe verurteilt wird und die Entscheidung, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, zurückgestellt wird. Der Verurteilte hat hier die Möglichkeit, sich für eine Aussetzung zur Bewährung als qualifiziert zu erweisen.

https://strafrecht-online.org/dlf-vorbewaehrung

Die Forderung schließlich, eine Bewährungsstrafe stets bei sog. Gefährdern auszuschließen, schießt in populistischer Weise weit über das Ziel hinaus, um einmal kongenial auf kriegerische Metaphern zurückzugreifen. Das Label eines Gefährders als an keiner Stelle gesetzlich definierter vager polizeirechtlicher Arbeitsbegriff soll also wirklich die nach dem Gesagten besonders erfolgversprechende Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung sperren? Wer sich nicht so gut mit dem Jugendstrafrecht auskennt, also all diejenigen, die mit Schaum vor dem Mund reden, die folgende Erinnerung: Wir reden hier von einer Maßnahme, die das Jugendgericht in regelmäßig enger Absprache mit der Jugendhilfe verhängt, die wiederum meist den Beschuldigten und sein Umfeld gut kennt, jedenfalls weit besser als all diejenigen, die nunmehr der Justiz reinreden wollen. Dass in jeder Prognose Risiken enthalten sein müssen, ist hinzunehmen, selbst wenn damit im Einzelfall dramatische Folgen verknüpft sein können.

Die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts würden nicht ausreichen, um auf eine Straftat eines Heranwachsenden angemessen reagieren zu können? Wer eine solche inhaltsleere Behauptung ausspricht, hat weder ins JGG geschaut noch sich mit den Wirkungen des Jugendstrafvollzugs befasst. Der Strafrahmen reicht im Normalfall bis zu zehn Jahren Jugendstrafe, bei Mord sogar bis zu fünfzehn Jahren. Das reicht allemal, um einen jungen Menschen dauerhaft aus der Gesellschaft zu reißen.

Ein Blick auf die Straftaten, wegen derer der Heranwachsende im Mai dieses Jahres verurteilt worden ist, bestätigt diese Ansicht eindrucksvoll: Zwar kommt der Straftatbestand des § 89a StGB von seiner Bezeichnung „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ bzw. nunmehr „Vorbereitung einer terroristischen Straftat“ besonders bedrohlich daher, tatsächlich handelt es sich aber um eine extrem vorverlagerte und vage Pönalisierung, die ganz zu Recht verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Auch die Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nach § 20 VereinsG weist nur einen vergleichsweise geringen Schweregrad auf.

Wenn das Justizministerium auf eine ausgeschriebene Studie zum Änderungsbedarf im Jugendstrafrecht vor etwaigen Konsequenzen verweist, so hätten wir ein paar Ideen: Wie wäre es zum Beispiel mit der Streichung des Begriffs der Zuchtmittel und der schädlichen Neigungen, die einem in der Entwicklung begriffenen Jugendlichen fremd sind und eine belastende Stigmatisierung bedeuten? Man könnte den Warnschussarrest gleich mal wieder abschaffen, auch wenn er erst 2013 Eingang ins Gesetz fand. Man könnte mit der Maßgeblichkeit des Erziehungsgedankens auch bei der Jugendstrafe Ernst machen und sie weiter zurückdrängen. Und eben das Jugendstrafrecht für Heranwachsende zwingend vorsehen. Womit wir wieder beim Thema wären.

https://strafrecht-online.org/dlf-studie

Und wir rufen der Justizministerin zu: Augen auf bei der Auswahl der Gutachterin oder des Gutachters, die Auswahl derjenigen ist aber zum Glück groß, die nicht in das Horn der Verblendeten stoßen würden.

Und noch ein dringliches Anliegen zu guter Letzt: Eine Aufarbeitung, ob die tödlichen Schüsse der Polizei auf den Tatverdächtigen alternativlos waren, gehört dazu.


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