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Herkunft entscheidet – nicht
Mit Urteil vom 9. Juni 2026 verurteilte das OLG Oldenburg (Az.: 13 U 45/25) zwei Tierschutzaktivist:innen unter anderem zur Unterlassung der Verbreitung von heimlich erlangten Videos aus einem Schlachthof. Die Verurteilten hatten sich nachts Zutritt zu dem Betrieb verschafft und dort den Umgang mit Schweinen unmittelbar vor ihrer Tötung dokumentiert. Im Mittelpunkt der Aufnahmen steht die Betäubung mittels Kohlendioxid (CO₂), ein in der Europäischen Union zulässiges Verfahren, das seit Jahren Gegenstand erheblicher tierschutzrechtlicher und ethischer Kritik ist.
Die Bilder zeigen Schweine, die vor dem Absenken in eine mit Kohlendioxid gefüllte Grube Anzeichen erheblicher Angst und Panik zeigen. Kritiker:innen weisen seit Langem darauf hin, dass die Inhalation hoher CO₂-Konzentrationen bei den Tieren Atemnot, Schleimhautreizungen und ausgeprägte Stressreaktionen hervorruft, bevor die Bewusstlosigkeit eintritt.
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Aber wie hat das Recht mit rechtswidrig erlangten Bildern umzugehen, die eine legale, zugleich aber gesellschaftlich hochumstrittene Praxis dokumentieren? Für diese Analyse legen wir die noch herrschende Auffassung zugrunde, wonach die Vorgehensweise von Aktivist:innen, in Stallungen einzudringen und hier Videoaufnahmen anzufertigen, nicht von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Das ist eine andere Baustelle.
Das OLG hatte darüber zu entscheiden, wie die widerstreitenden Interessen miteinander in Ausgleich zu bringen sind. Auf der einen Seite stehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Schlachthofbetreibenden, das auch das Interesse schützt, seine innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten (BGH NJW 2018, 2877 (2880)). Auf der anderen Seite stehen die Meinungsfreiheit der Aktivist:innen sowie das öffentliche Informationsinteresse.
Das OLG stellt dabei zunächst zutreffend klar, die Veröffentlichung der Aufnahmen sei nicht bereits deshalb unzulässig, weil diese auf einem rechtswidrigen Eindringen in den Schlachthof beruhten. Auch rechtswidrig erlangte Informationen unterfielen grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Eine schematische Lösung verbiete sich deshalb. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH führt das OLG aus, dass eine Verbreitung durch denjenigen, der sich Aufnahmen selbst rechtswidrig beschafft habe, „grundsätzlich zu unterbleiben“ habe und eine Veröffentlichung nur dann zulässig sei, wenn „ausnahmsweise das öffentliche Informationsinteresse eindeutig überwiegt“.
Dabei erkennt das Gericht ein solches Informationsinteresse an den Aufnahmen sowie deren Beitrag zur gesellschaftlichen Debatte über die CO₂-Betäubung an. Zulasten der Aktivist:innen berücksichtigt das Gericht allerdings, dass die Klägerin ihre Rechte auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsweg verfolge. Zudem seien die Veröffentlichungen nicht als neutrale journalistische Berichterstattung, sondern als parteiische Stellungnahme einzuordnen. Schließlich hebt das Gericht die rechtliche Zulässigkeit der Betäubungsmethode hervor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände überwiegen nach Auffassung des Senats die Unternehmensinteressen.
Gerade an dieser Stelle begegnet die Entscheidung Bedenken. Betroffen sind nicht Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Informationen, deren Vertraulichkeit für die wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens konstitutiv wäre. Es kommt hinzu, dass das OLG die Weiterverbreitung der Aufnahmen durch unbeteiligte Dritte unberührt lässt. Die Bilder bleiben damit öffentlich verfügbar. Untersagt wird lediglich ihre Verbreitung durch diejenigen, die sie sich rechtswidrig beschafft haben.
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Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH. Dieser differenziert zwischen demjenigen, der sich Informationen selbst rechtswidrig verschafft, und demjenigen, der lediglich von einer bereits erfolgten rechtswidrigen Beschaffung profitiert. Der höhere Unrechtsgehalt der eigenen Informationsbeschaffung rechtfertige danach grundsätzlich eine strengere Beurteilung der Erstveröffentlichung (BGH NJW 2018, 2877 (2880)).
Damit liegt der Schwerpunkt der Wertung nicht auf dem Inhalt der veröffentlichten Information, sondern auf der Art ihrer Erlangung. Und genau hierin liegt das Problem: Der grundrechtlich abgesicherte Wert der Information und auch die Beeinträchtigung der Unternehmensinteressen hängen nicht davon ab, wer die Bilder veröffentlicht. Wird ihre Weiterverbreitung durch Dritte mit identischen Wirkungen als zulässig angesehen, spricht dies dafür, das öffentliche Informationsinteresse seinem Inhalt nach gerade nicht zurücktreten zu lassen.
Die demokratische Funktion der Meinungsfreiheit dient auch der öffentlichen Auseinandersetzung mit dem geltenden Recht selbst. Sofern der Gesetzgeber bestimmte Praktiken ausdrücklich erlaubt, bildet gerade deren Sichtbarkeit die Voraussetzung dafür, diese gesetzgeberische Entscheidung hinterfragen und gegebenenfalls verändern zu können. Das öffentliche Informationsinteresse richtet sich in einem solchen Fall nicht auf individuelles Fehlverhalten, sondern auf die vom Recht noch akzeptierte Wirklichkeit.
Die Aufnahmen dienen auch der Aufdeckung möglicher Missstände in einem konkreten Unternehmen, gehen aber zugleich darüber hinaus, indem sie strukturelle Zustände sichtbar machen. Die Kritik richtet sich deshalb nicht nur gegen die Klägerin, sondern gegen die rechtliche Zulässigkeit einer Betäubungsmethode, deren Folgen außerhalb der Schlachthöfe kaum wahrnehmbar sind. Wird die Verbreitung solcher Bilder gänzlich untersagt, wird die öffentliche Auseinandersetzung mit einer Praxis erschwert, deren Fortbestand allein von gesellschaftlicher und politischer Akzeptanz abhängt.
Die Entscheidung lässt zudem die verfassungsrechtliche Bedeutung des Tierschutzes weitgehend unberücksichtigt. Seit dessen Aufnahme in Art. 20a GG ist er nicht mehr ausschließlich ein rechtspolitisches Anliegen, sondern Verfassungsauftrag. Zwar begründet Art. 20a GG keine subjektiven Rechte. Die Staatszielbestimmung wirkt jedoch als objektive Wertentscheidung in die Auslegung und Gewichtung kollidierender Rechtspositionen hinein (BeckOK GG/Rux, 01.03.2026, Rn. 34 ff.). Wenn Gegenstand der Berichterstattung das Leiden von Tieren ist, kann das öffentliche Interesse daher nicht losgelöst von dieser verfassungsrechtlichen Wertentscheidung bestimmt werden.
Dies bedeutet nicht, rechtswidrige Informationsbeschaffung zu privilegieren. Zwischen der derzeit erfolgenden Sanktionierung des Beschaffungsvorgangs und der Bewertung des öffentlichen Informationsinteresses an den gewonnenen Erkenntnissen ist zu unterscheiden. Gerade dort, wo Bilder nicht nur private Interessen berühren, sondern Voraussetzungen demokratischer Willensbildung über grundlegende ethische Fragen schaffen, darf die Rechtswidrigkeit ihrer Beschaffung die Interessenabwägung nicht von vornherein dominieren.
Soweit sich die Aufnahmen und ihre publizistische Aufbereitung nicht konkret gegen das Unternehmen in seiner Individualität richten, ist dem öffentlichen Informationsinteresse ein gesteigertes Gewicht beizumessen. Gerade weil die tatsächlichen Abläufe industrieller Tierhaltung der allgemeinen Wahrnehmung weitgehend entzogen sind, kommt authentischen Bildaufnahmen eine eigenständige Kontroll- und Informationsfunktion zu. Eine gegenteilige Handhabung birgt die Gefahr, die im Einzelfall gebotene Abwägung regelmäßig zulasten des Informationsinteresses ausfallen zu lassen.
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