Bei dem Beitrag von Josefine Wache handelt es sich um eine Auskopplung aus unserem Newsletter vom 16.10.2026.
Wir hoffen sehr darauf, dass sich z.B. über unsere Kommentar-Funktion eine intensive Diskussion ergeben wird.
Mit der geplanten Einführung der „EU Inc.“ soll eine neue EU-weit einheitliche optionale Gesellschaftsform geschaffen werden. Der Verordnungsvorschlag reagiert auf die Fragmentierung des europäischen Gesellschaftsrechts und orientiert sich in wesentlichen Punkten an der GmbH: Vorgesehen sind eine Geschäftsführung, eine Gesellschafterversammlung und eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.
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Gleichzeitig unterscheidet sich die EU Inc. im Kapitalrecht erheblich von der GmbH. Ein gesetzliches Mindestkapital ist nicht vorgesehen, die Anteile sind nennwertlos und nicht an ein bestimmtes Stammkapital gekoppelt. Der VO-E enthält zudem keine eigenständigen strafrechtlichen Vorschriften. Für Angelegenheiten, die weder in der Verordnung noch in den Gesellschaftsstatuten geregelt sind, verweist Art. 4 Abs. 2 VO-E auf das nationale Recht, einschließlich der für die einschlägigen nationalen Rechtsformen im Sitzstaat geltenden unionsrechtlichen Umsetzungsvorschriften.
Angesichts der strukturellen Nähe zur GmbH liegt es nahe, für die strafrechtliche Flankierung an deren Regelungen anzuknüpfen. Einen vergleichbaren Weg hat der deutsche Gesetzgeber bereits bei der Europäischen Gesellschaft (SE) über ein eigenständiges Ausführungsgesetz beschritten: § 53 SEAG erstreckt die einschlägigen nationalen Straf- und Bußgeldvorschriften der AG auf die SE, die als europäische Rechtsform der AG gilt.
Für die EU Inc. ist eine solche Übertragung jedoch nicht ohne Weiteres möglich, soweit die Strafnormen – wie regelmäßig – die spezifischen Strukturen der jeweiligen Rechtsform voraussetzen. Dies zeigt sich exemplarisch für das GmbH-Strafrecht etwa an der verdeckten Sacheinlage. Eine solche liegt vor, wenn formal eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aufgrund einer damit verbundenen Abrede wirtschaftlich jedoch einen Vermögensgegenstand erhält. Nach § 19 Abs. 4 GmbHG bleibt es in diesem Fall bei der Verpflichtung zur Bareinlage. Nach h.M. macht sich der Geschäftsführer zudem nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG wegen falscher Angaben über die Leistung der Einlagen strafbar, wenn er gegenüber dem Registergericht die Leistung und freie Verfügbarkeit der Bareinlage versichert (zur verdeckten Sacheinlage BeckOGK GmbHG/Lauterwein, 1.9.2026, § 82 Rn. 171 ff.).
Die verdeckte Sacheinlage setzt ein Kapitalaufbringungsregime voraus, das eine bestimmte Form der Einlage verlangt, deren Umgehung verhindert werden soll. Genau dieses Regime fehlt indes bei der EU Inc. Ein festes Mindestkapital, dessen ordnungsgemäße Aufbringung bei der Gründung abgesichert werden müsste, ist nicht vorgesehen. Vielmehr möchte der VO-E alle Arten von Kapitalbeteiligung erleichtern und jede Übertragung eines wirtschaftlichen Wertes für zulässig erklären (Erwägungsgrund 48). Damit entfällt die für die verdeckte Sacheinlage konstitutive Unterscheidung zwischen der geschuldeten Bareinlage und einer wirtschaftlich an ihre Stelle tretenden Sacheinlage. Was im GmbH-Recht als Umgehung einer Kapitalaufbringungspflicht problematisch und nach h.M. sogar strafbar sein kann, stellt bei der EU Inc. nach Art. 64 Abs. 2 VO-E eine zulässige Form der Finanzierung dar.
Die fehlende Anwendbarkeit des § 82 GmbHG ist daher nicht lediglich eine isolierte Schwierigkeit bei der Übertragung einer einzelnen Strafnorm. Sie verweist vielmehr auf die Folgen der gesellschaftsrechtlichen Entscheidung, die der VO-E mit dem Verzicht auf ein gesetzliches Mindestkapital trifft.
So ist die Haftungsbeschränkung traditionell als Austauschverhältnis angelegt: Die Anteilsinhaber erhalten den Schutz, dass ihre Gläubiger nur in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken können, im Gegenzug stellen sie ein Aufbringungs- und Erhaltungsregeln unterliegendes Kapital als Haftungsmasse zur Verfügung, in die allein vollstreckt werden kann.
Die EU Inc. gewährt diese Privilegierung den Anteilseignern, ohne die Gegenleistung zu verlangen. Der Gläubiger sieht sich bei Gründung der EU Inc. einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ohne spezifisch gesicherte Vermögensmasse gegenüber. Sein Schutz verlagert sich auf nachgelagerte Mechanismen, die erst bei eingetretenem Schaden greifen und ihn auf eine eigene Prüfung verweisen. So unterscheidet der VO-E zwischen Einlagen auf das freiwillig gebildete Kapital und Einlagen in das sonstige Vermögen. Für freiwilliges Kapital gelten besondere Anforderungen: Arbeits- und Dienstleistungen sind ausgeschlossen und grundsätzlich ist eine Sachverständigenprüfung vorgesehen, während diese bei Einlagen in das sonstige Vermögen abbedungen werden kann. Für eine wesentliche Überbewertung sieht Art. 65 Abs. 6 VO-E eine Differenzhaftung des Anteilseigners vor.
Damit entfällt ein wesentlicher Bezugspunkt jenes Gläubigerschutzes. Das gesetzliche Stammkapital bildet bei der GmbH den normativen Anknüpfungspunkt für Einlagepflichten, Kapitalerhaltungsvorschriften sowie gesellschaftsrechtliche Kontrollmechanismen, deren Verletzung teilweise strafrechtlich sanktioniert wird.
Die Vorgaben für freiwillig gebildetes Kapital verdeutlichen jedoch, dass auch der VO-E die Notwendigkeit anerkennt, die Werthaltigkeit von Vermögenszuführungen zu kontrollieren und abzusichern. Diesen Schutz richtet er allerdings nicht konsequent am grundsätzlichen Schutzbedarf aus, der aus der Haftungsbeschränkung folgt.
Die daraus resultierenden Konsequenzen reichen über die Gründungsphase hinaus. Während § 82 GmbHG u.a. die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung strafrechtlich absichert, knüpfen weitere Vorschriften an das Bestehen und die Höhe des Stammkapitals an. So setzt § 84 GmbHG eine Verlustanzeige bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals voraus. Auch insoweit fehlt der EU Inc. der entsprechende Anknüpfungspunkt.
Die fehlende Anwendbarkeit dieser Strafnormen des GmbHG verdeutlicht ein vorgelagertes Problem. Der VO-E muss zunächst ein in sich stimmiges gesellschaftsrechtliches System gewährleisten, das die mit der Haftungsbeschränkung verbundenen Risiken auffängt. Erforderlich ist eine Abstimmung zwischen der Abschirmung des Privatvermögens der Anteilseigner, der Vermögensausstattung der Gesellschaft und dem Schutz ihrer Gläubiger. Insoweit wäre etwa auch ein geringes Mindestkapital in Verbindung mit einer Pflicht zur Rücklagenbildung denkbar. Das Strafrecht kann ein fehlendes oder inkonsistentes gesellschaftsrechtliches Schutzkonzept nicht ersetzen.
Soweit die EU Inc. eine Haftungsbeschränkung gewährt und zugleich Vermögensinteressen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger konsequent absichert, sollten §§ 82, 84 GmbHG als Vorbild für die Sanktionierung dienen: Anknüpfungspunkt für etwaige Sanktionsnormen wären dabei also die gesellschaftsrechtlich zu schaffenden Pflichten, die der Sicherung des Gesellschaftsvermögens und dem Schutz der Gläubiger dienen. Geboten wäre dabei keine schematische Übernahme der Tatbestände aus dem GmbHG, sondern eine eigenständige Regelung (auch) zum Schutz des Gesellschafts- sowie Gläubigervermögens.
Entscheidend ist damit die Frage, ob die EU Inc. so ausgestaltet wird, dass ein angemessener Gläubigerschutz gewährleistet ist. Denn das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die neue Rechtsform auch als wesentliche Voraussetzung für ihre praktische Bedeutung wird maßgeblich davon abhängen, inwieweit sie den berechtigten Interessen ihrer Gläubiger Rechnung trägt.
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