Rückblick Stunde 5
In der fünften AG-Stunde widmeten wir uns § 242 StGB, dem Diebstahl. Dieser super praxis- und klausurrelevante Straftatbestand kennt verschiedene Probleme. Im subjektiven Tatbestand betrifft das vor allem die Zueignungsabsicht. Wir haben gelernt, dass sich diese in einen Vorsatz dauerhafter Enteignung und eine Absicht jedenfalls vorübergehender Aneignung aufteilt. Zueignen kann man sich sowohl die Substanz der Sache als auch den in ihr verkörperten Sachwert.
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