Rückblick auf die elfte Stunde
In der zehnten Stunde haben wir das vorsätzliche, unechte Unterlassungsdelikt gem. § 13 I StGB behandelt.
Wir haben gelernt, dass anhand der Funktionenlehre zwischen Beschützer- und Überwachergaranten zu unterscheiden ist und welche besonderen Prüfungspunkte wir sonst noch beachten müssen. Insbesondere die Garantenstellung aus Ingerenz und diejenige kraft tatsächlicher Übernahme waren für unseren Fall entscheidend.
In der Fallanwendung haben wir erneut festgestellt, wie wichtig es ist, bereits im Obersatz bereits einen klaren Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit zu formulieren. Die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen ist uns nun geläufig.
Fragen und Anmerkungen: