In unserer fünften AG-Stunde widmeten wir uns noch einmal den Körperverletzungs-delikten und schauten und dort noch einmal die unterschiedlichen Qualifikationsmerkmale des § 224 StGB an. Danach kamen wir zu den Erfolgsqualifikationen des § 226 StGB und prüften die potenziellen schweren Folgen einer Körperverletzung. Da die Norm nur mindestens Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge verlangt (§ 18 StGB), kann das Delikt auch versucht werden: § 11 II StGB besagt, dass Erfolgsqualifikationen wie Vorsatzdelikte zu behandeln sind.
AG Strafrecht BT Louise Kunovic SoSe 2026
Sommersemester 2026
Veranstaltungsmaterialien
Die Powerpoints findet ihr im Iliaskurs.
Unterrichtsmaterialien
Stunde 1
Stunde 2
Übersicht Akzessorietätslockerung
Stunde 3
Stunde 4
Schemata Körperverletzungsdelikte
Fragen und Anmerkungen: