In unserer fünften AG-Stunde widmeten wir uns noch einmal den Körperverletzungsdelikten und schauten und dort noch einmal die unterschiedlichen Qualifikationsmerkmale des § 224 StGB an. Danach kamen wir zu den Erfolgsqualifikationen des § 226 StGB und prüften die potenziellen schweren Folgen einer Körperverletzung. Da die Norm nur mindestens Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge verlangt (§ 18 StGB), kann das Delikt auch versucht werden: § 11 II StGB besagt, dass Erfolgsqualifikationen wie Vorsatzdelikte zu behandeln sind. Sodann widmeten wir uns erstmalig dem Diebstahl. Dort machen wir nächste Woche auch weiter.
AG Strafrecht BT Josefine Wache SoSe 2026
Sommersemester 2026
Veranstaltungsmaterialien
Die Powerpoints findet ihr im Iliaskurs.
Unterrichtsmaterialien
Stunde 1 vom 29.04.2026
Stunde 2 vom 06.05.2026
Übersicht Akzessorietätslockerung
Stunde 3 vom 13.05.2026
Stunde 4 vom 20.05.2026
Prüfungsschemata Körperverletzungsdelikte
Fragen und Anmerkungen: