Wir haben uns vom empirischen Teil in den auch normativen Teil zugewendet. "Auch" deshalb, weil das Recht und seine Auslegung natürlich die tatsächlichen Bedingungen geprägt wird. Heute standen zwei entscheidende Abgrenzungen im Fokus: Wann ist das Jugendhilferecht, wann das Jugendstrafrecht zuständig? Und wie steht es mit dem Verhältnis von Jugendstrafrecht und dem allgemeinen Strafrecht, insb. bei Fragen der Abgrenzung von § 3 JGG und §§ 17, 20 StGB.
Auch hier zeigt sich: Diese Abgrenzungsfragen sind kein dogmatisches Glasperlenspiel, sondern haben weitreichende Folgen.
Fragen und Anmerkungen: