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Vermeidbarer Erlaubnisirrtum als deliktisches Minus?

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mittelbare Täterschaft; deliktisches Minus; vermeidbarer Erlaubnisirrtum; Verantwortungsprinzip

Problemaufriss

Es ist allgemein anerkannt, dass es für die Begründung einer mittelbaren Täterschafts einer Person ein deliktisches Minus bei der tatsächlich unmittelbar handelnden Person braucht, durch dessen Ausnutzung der mittelbare Täter diese tatbeherrschend gesteuert hat. Fraglich ist, ob für die Annahme eines solchen deliktischen Minus bereits ein vermeidbarer Erlaubnisirrtum (§ 17) bei der unmittelbar handelnden Person ausreichend ist.

Beispiel: H überredet den gutgläubigen, aber juristisch unwissenden V, das vermeintlich „verlorene und herrenlose“ Fahrrad des X an sich zu nehmen und einzustecken. H weiß genau, dass das Fahrrad dem X gehört und die Wegnahme Diebstahl ist. V glaubt jedoch irrig und vermeidbar, Fundsachen oder vermeintlich aufgegebene Dinge im öffentlichen Raum dürfe man behalten. V stiehlt das Fahrrad. Strafbarkeit der H?

Problembehandlung

Ansicht 1: Eine erste Ansicht lehnt die Annahme von mittelbarer Täterschaft mit der Begründung ab, die Verantwortlichkeit des Vordermanns schließe die gleichwertige Verantwortlichkeit des Hintermanns aus (Verantwortungsprinzip). (Lackner/Kühl/Heger/Pohlreich, StGB, 31. Aufl. 2025, § 25 Rn. 2)

Kritik: Aufgrund des fehlenden Unrechtsbewusstseins des Werkzeuges sei eine tatbeherrschende Steuerung auch bei Vermeidbarkeit des Irrtums möglich (Tübinger Kommentar StGB/Weißer, 31. Aufl. 2025, § 25 Rn. 61)

Ansicht 2 (Rspr.): Die Rspr. hält eine Wertung aufgrund der konkreten Fallgestaltung für erforderlich: Kriterien sind Art und Tragweite des Irrtums, Intensität der Einwirkung des Hintermanns, es soll nicht allein auf die Unvermeidbarkeit des Irrtums ankommen (BGHSt 35, 347, 354).

Kritik: Die Figur des "Täters hinter dem Täter" sei mit Blick auf das Verantwortungsprinzip abzulehnen, da dessen Aufweichen sonst zu unnötigen Abgrenzungsschwierigkeiten bei anderen Schuldeinschränkungen, wie z.B. § 21 StGB führe (MüKoStGB/Scheinfeld, 5. Aufl. 2024, § 25 Rn. 107).

Ansicht 3: Nach einer dritten Ansicht ist in solchen Konstellationen eine mittelbare Täterschaft des Hintermanns zu bejahen. Die Vermeidbarkeit des Irrtums ändert nichts daran, dass Hintermann durch das Defizit Willensherrschaft gewinnt; das Werkzeug hat, genau wie der in einem unvermeidbarem Verbotsirrtum Handelnde, kein aktuelles Unrechtsbewusstsein. (Tübinger Kommentar StGB/Weißer, § 25 Rn. 61)

Kritik: Die Figur des "Täters hinter dem Täter" sei mit Blick auf das Verantwortungsprinzip abzulehnen, da dessen Aufweichen sonst zu unnötigen Abgrenzungsschwierigkeiten bei anderen Schuldeinschränkungen, wie z.B. § 21 StGB führe (MüKoStGB/Scheinfeld, 5. Aufl. 2024, § 25 Rn. 107).




Die Seite wurde zuletzt am 18.9.2026 um 14.33 Uhr bearbeitet.



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