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Psychische Beihilfe als Fördern der Tat

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### **Tags** Tatentschluss; psychisch; Psyche; bestimmen; technisch; Tatförderung; technische Beihilfe; Bestärkung des Tatentschlusses ### **Problemaufriss** Ist es möglich, die Haupttat eines anderen auch durch eine intellektuelle Form der Unterstützung zu fördern, also auch psychisch Beihilfe zu leisten? <strong>Beispiel</strong>: A überlegt sich schon seit einigen Tagen eine Bank auszurauben. Er vertraut sich B an, der ihn in seinen Überlegungen positiv bestärkt. Leistet B nun psychische Beihilfe? ### **Problembehandlung** Die psychische Beihilfe in Form einer geistigen Unterstützung – etwa durch sich auf die konkrete Tatbegehung auswirkende Ratschläge – ist allgemein anerkannt (<strong>kognitive Beihilfe</strong>). Probleme bereiten jedoch die Beihilfehandlungen, die lediglich eine Bestärkung des Tatentschlusses darstellen (<strong>voluntative Beihilfe</strong>). **Ansicht 1:** In Fällen, in welchen der Tatentschluss des Täters nur bestärkt wird, sei eine zu einer Strafbarkeit führende psychische Beihilfe **abzulehnen** (<em>Hruschka</em> JR 1983, 177, 178; Samson Hypothetische Kausalverläufe im Strafrecht,1972, S. 189 ff.). Zum einen, weil die Kausalität zwischen Bestärkung und Taterfolg kaum konkret festgestellt werden könne. Zum anderen, weil nur auf den Täter und nicht auf die Tat eingewirkt werde. Die Einwirkung auf den Täter werde jedoch ausdrücklich von § 26 erfasst, welcher ein „Bestimmen“ verlangt und mit dem Ausreichen eines „Bestärkens“ im Rahmen von § 27 unterlaufen werden würde.   **Kritik:** Gegen die Annahme, als Beihilfe käme nur eine Einwirkung auf die Tat und nicht den Täter in Betracht spricht, dass durch die Beeinflussung des Täters immer auch indirekt die Tat gefördert wird (<em>Kühl</em> Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 226). Zudem wird auch bei der anerkannten Form der psychischen Beihilfe, der technischen Rathilfe, vorrangig auf den Täter und nicht die Tat als solche eingewirkt (vgl. LK/<em>Greco,</em> 13\. Aufl\. 2021\, § 27 Rn\. 15\)\.   <strong>Ansicht 2:</strong> Eine strafbare psychische Beihilfe durch Bestärkung des Tatentschlusses sei <strong>anzunehmen</strong>, soweit bei dem grds. zur Tat entschlossenen Täter bestimmte Hemmungen beseitigt oder bestehende Bedenken hinsichtlich der Tatausführung zerstreut werden (<em>Kühl</em> Strafrecht AT, § 20 Rn. 226 f.). Dies sei insbesondere bei bloßer „Mittwisserschaft“ oder Billigung der Tat gerade nicht der Fall (BGH NStZ 1993, 233). Hingegen könne das „Dabeisein“ am Tatort Hemmungen des Täters iSd. § 27 beseitigen. Dafür müsse dieses „Dabeisein“ jedoch eindeutig die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern und somit eindeutig feststellbar über eine bloße Billigungshandlung hinausgehen (MüKo/<em>Scheinfeld,</em> 5\. Aufl\. 2024\, § 27 Rn\. 9 ff\.\)\.   **Kritik:** In der Regel sind die Auswirkungen der Bestärkung des Tatentschlusses auf die konkrete Tat nur sehr schwer feststellbar sowie kaum beweisbar (<em>Hruschka</em> JR 1983, 177 f.).   **Zum Beispiel:** Nach der ersten Ansicht hätte B keine psychische Beihilfe geleistet und wäre folglich straflos. Nach der zweiten Ansicht hätte sich B hingegen gem. §§ 249, 27 strafbar gemacht.

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