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Konkurrenzverhältnis zu § 240







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Konkurrenzen; § 113; § 240; lex specialis; Spezialitätsverhältnis; Anwendbarkeit; Sperrwirkung


Problemaufriss


Das Tatbestandsmerkmal "Drohung mit Gewalt" erfasst alle Konstellationen, in denen der Täter Gewaltmaßnahmen für den Fall ankündigt, dass die Dienst- oder Vollstreckungshandlung durchgeführt wird. Einschränkend ist dabei erforderlich, dass der Drohende objektiv den Eindruck einer gewissen Ernsthaftigkeit vermittelt. Zudem erfasst § 113 lediglich die Drohung mit Gewalt in dem oben dargelegten Sinne, so dass die Drohungen mit anderen Nötigungsmitteln nicht den Tatbestand erfüllt, insbesondere also nicht die Drohung mit einem empfindlichen Übel wie bei § 240.
Problematisch sind in diesem Zusammenhang Fallkonstellationen, in denen der Täter zwar § 240, nicht hingegen § 113 verwirklicht.
Beispiel 1: A droht einer Mitarbeitenden des Ordnungsamts Gewalt an, wenn sie sein Falschparken notiert.
Beispiel 2: A droht dem Vollstreckungsbeamten nicht mit Gewalt, sondern lediglich mit einem sonstigen empfindlichen Übel.
Beispiel 3: A hält eine Zivilstreife für eine Privatperson und droht ihr gegenüber damit, Gewalt anzuwenden.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach fast einhelliger Auffassung verdrängt § 113 StGB mit der für den Täter günstigeren Irrtumsregelung (Abs. 4) den allgemeineren Tatbestand des § 240 StGB als lex specialis. Auch nach der Strafrahmengleichstellung mit der Nötigung im Jahre 2017 wird das damit begründet, dass jedes Widerstandleisten gleichzeitig den Zweck der Nötigung des Vollstreckungsbeamten zu einer Unterlassung oder Duldung verfolgt (BGH StV 2019, 96). Infolge der Strafrahmenangleichung wurde dies vom Gesetzgeber bestätigt (OLG Frankfurt NJW 1973, 1806 (1807); vgl. auch Kindhäuser/Schramm BT I, 12. Aufl. 2025, § 36 Rn. 72).


Kritik: Dagegen spreche, dass eine solche Verdrängung den Tatbestand der Nötigung seines eigenständigen Rechtsgutsgehalts beraubt und mangels alternativ widerspruchsfrei zu begründendem Privilegierungscharakter, verfassungsrechtlich kaum tragbar ist (MüKoStGB/Bosch, 5. Aufl. 2025, § 113 Rn. 64).


Ansicht 2: Nach einer rechtsgutorientierten Betrachtung soll Tateinheit gegeben sein und somit § 240 auch zur Anwendung kommen, wenn nach Ansicht 1 eigentlich eine Sperrwirkung bestehen würde. Auf diese Weise sei es möglich, die entstehenden Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit § 113 ad acta zu legen (MüKoStGB/Bosch, § 113 Rn. 64).


Kritik: Nach dieser Ansicht würden die durch den historischen Gesetzgeber gezogenen und im Weiteren bestätigten Grenzen überschritten. Darüber hinaus könne es einzig dem Gesetzgeber überlasen sein, Tatbestände neu zu schöpfen. Der Rechtsanwender sei in dieser Hinsicht zur Restriktion angehalten (NK-StGB/Paeffgen, 6. Aufl. 2023, § 113 Rn. 90).


Zu den Beispielen:


Beispiel 1: Nach der ersten Ansicht erfüllt A hier nicht den Tatbestand des § 113, da ein Mitarbeitender des Ordnungsamts nicht als Vollstreckungsbeamter tätig werden kann. Die Nötigung gem. § 240 bleibt davon unberührt, weil es schon an einer spezifischen Vollstreckungssituation fehlt.
Nach der zweiten Ansicht scheidet eine Strafbarkeit des A gem. § 113 ebenfalls aufgrund der nicht gegebenen erforderlichen Vollstreckungssituation aus. Auch nach dieser Ansicht ist § 240 uneingeschränkt anwendbar.
Beispiel 2: Nach der ersten Ansicht scheitert die Strafbarkeit gem. § 113 daran, dass die Widerstandsleistung des A unterhalb der tatbestandlich vorausgesetzten Schwelle liegt. Zwar ist § 240 erfüllt, kommt jedoch nicht zur Anwendung, da § 113 eine hier abschließende Spezialregelung darstellt und mithin eine Sperrwirkung gegenüber der Nötigung entfaltet. A ist somit straffrei.
Nach der zweiten Ansicht ist zwar ebenfalls § 113 nicht erfüllt, jedoch soll die Sperrwirkung für § 240 entfallen. Als Ausgleich wird der Strafrahmen des § 113 für § 240 angewandt.
Beispiel 3: A erliegt hier einem Tatumstandsirrtum gem. § 16 I. Somit ist § 113 als nicht einschlägig anzusehen. Zwar erfüllt seine Handlung den Tatbestand der Nötigung, die erste Ansicht geht jedoch auch hier von einer Sperrwirkung des privilegierten Delikts aus.
Nach der zweiten Ansicht entfaltet sich auch hier keine Sperrwirkung, wodurch § 240 anwendbar ist.















Die Seite wurde zuletzt am 9.6.2026 um 12.31 Uhr bearbeitet.



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