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Anforderungen an das Mordmerkmal der Habgier

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### Tags Habgier; Mordmerkmal; niedriger Beweggrund; § 211; Gewinnstreben; Behaltegier; Befreiung von Schulden; Entziehung von Vermögensvorteilen; Ersparnis von Aufwendungen ### Problemaufriss Als eines der Mordmerkmale nennt [§ 211](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__211.html) die Habgier, die als ungewöhnliche, ungesunde und sittlich anstößige Steigerung des Erwerbssinns (Lackner/Kühl/<em>Kühl</em> StGB, 29. Aufl. 2018, § 211 Rn. 4) bzw. als ungezügeltes und rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis definiert wird (<em>Fischer</em> StGB, 68. Aufl. 2021, § 211 Rn. 10). Es muss also ein Streben nach materiellen Vorteilen vorliegen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt. Dabei muss das Gewinnstreben nicht das einzige, aber das beherrschende Motiv ("<em>Bewusstseinsdominanz</em>") sein (<em>Fischer</em> StGB, § 211 Rn. 10). Dennoch kann im Einzelfall die zuvor genannte Umschreibung die Beantwortung entscheidender Wertungsfragen nicht immer vereinfachen. Hilfreich ist daher ein systematischer Vergleich mit typischen und anerkannten Fallgruppen der Habgier. Solche Fälle sind etwa der des Raubmörders (Münchener Kommentar StGB/<em>Schneider</em>, 3. Aufl. 2017, § 211 Rn. 62), der des für Geld verpflichteten Killers (BGH NStZ 2006, 34, 35) oder die Tötung des Opfers, um eine abgeschlossene Lebensversicherungssumme zu erhalten (MK/<em>Schneider</em>,  § 211 Rn. 63) . <br> <br> Problematisch sind jedoch vor allem die Fälle, in denen der Täter nur die Entziehung von Vermögensbestandteilen ("<em>Behaltegier</em>") verhindern will. <br> ### Problembehandlung **Ansicht 1:** Nach einer Auffassung sind solche Fälle nicht unter das Merkmal der "Habgier" sondern unter das flexiblere Merkmal der allgemeinen "niedrigen Beweggründe" zu subsumieren *(Mitsch* JuS 1996, 124 ff.). **Kritik:** Wirtschaftlich macht es keinen Unterschied, ob ein Vermögenszuwachs dadurch erlangt wird, dass sich das Vermögen mehrt oder eine Belastung verschwindet. Auch der Unrechtsgehalt bei einer Tötung zur Ersparnis von Aufwendungen entspricht dem Unrechtsgehalt einer Tötung zur Erlangung eines Vermögenszuwachses (Nomos Kommentar StGB/<em>Neumann/Saliger</em>, 5. Aufl. 2017, § 211 Rn. 21 f.). **Ansicht 2:** Anderer Ansicht nach sind Tötungen zur Verhinderung der Entziehung von Vermögensvorteilen unter das Merkmal der "Habgier" zu fassen (BGHSt 10, 399; BGHSt 47, 243; Studienkommentar StGB/<em>Joecks/Jäger</em>, 13. Aufl. 2021, § 211 Rn. 18 f.). **Kritik:** Bereits nach der Ausgangsdefinition (Gewinnstreben um jeden Preis) ist das Behaltenwollen von Vermögen nicht erfasst (Systematischer Kommentar StGB/<em>Sinn</em>, 9. Aufl. 2017, § 211 Rn. 19), somit läge ein Verstoß gegen Art. 103 II GG vor.

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