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Verhältnis zu den Tötungsdelikten







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Tötungsdelikte; Verletzungsdelikte; Mord; Totschlag; Körperverletzung; Konkurrenzen


Problemaufriss


Nach der heute allgemein anerkannten Einheitstheorie ist eine Körperverletzung objektiv und subjektiv in jeder Tötung im Sinne eines notwendigen Durchgangsstadiums enthalten. Dabei tritt die Körperverletzung als subsidiär zurück. (BGHSt 16, 132; Fischer/Fischer, 73. Aufl. 2026, § 211 Rn. 107; Wessels/Hettinger/Engländer BT I, 48. Aufl. 2025, Rn. 294; Rengier StrafR BT II, 26. Aufl. 2025, § 21 Rn. 3)
Zu diesem allgemeinen Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen:


Problembehandlung


I. Konkurrenzen zu Totschlag durch Unterlassen (§§ 21213)
Idealkonkurrenz besteht zwischen einem Totschlag durch Unterlassen §§ 21213 und einer Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 (BGH NStZ 2000, 29).
 
II. Konkurrenzen bei Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227)
1. § 227 geht der fahrlässigen Tötung gem. § 222 als lex specialis vor (BGHSt 8, 54; Wessels/Hettinger/Engländer BT I, Rn. 275).
2. § 227 wird durch §§ 212211 im Rahmen der Spezialität verdrängt (MüKoStGB/Hardtung, 5. Aufl. 2025, § 227 Rn. 28) bzw. wenn bei der Verwirklichung des § 223 Eventualvorsatz hinsichtlich der Todesfolge vorliegt, wird § 227 durch §§ 212, 211 verdrängt (Wessels/Hettinger/Engländer BT I, Rn. 275).


III. Konkurrenzen zu versuchten Tötungsdelikten
Zwischen einem versuchten Tötungsdelikt und einer vollendeten Körperverletzung besteht Idealkonkurrenz (BGHSt 44, 196). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Opfer durch den Tötungsversuch immerhin verletzt wurde (und nicht etwa völlig verfehlt wurde). Eine Verurteilung lediglich wegen eines versuchten Tötungsdelikts würde den Unrechtsgehalt der Tat nicht hinreichend zum Ausdruck bringen, wenn das Opfer bei der Tat verletzt wird. (BGHSt 44, 196; Fischer/Fischer, § 211 Rn. 107)
 
IV. Konkurrenzen zu Fahrlässigkeitsdelikten
Eine vorsätzliche Körperverletzung und eine fahrlässige Tötung gem. § 222 stehen in Tateinheit zueinander, sofern nicht § 227 einschlägig ist (BGH NJW 1995, 3194; BeckOK StGB/Eschelbach. 68. Edition, Stand: 01.02.2026, § 223 Rn. 52).
 
V. Konkurrenzen bei Vorsatzentwicklung
Tateinheit ist auch dann gegeben, wenn der Täter bei natürlicher Handlungseinheit erst den einen und dann den anderen Vorsatz hat (BGHSt 35, 306; Fischer/Fischer, § 211 Rn. 107).















Die Seite wurde zuletzt am 24.3.2026 um 12.20 Uhr bearbeitet.



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