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Anforderungen an den spezifischen Zusammenhang zwischen verletzender Handlung und Verletzungserfolg







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Spezifischer Zusammenhang; Körperverletzung mit Todesfolge; Erfolgsqualifiziertes Delikt; Todesfolge


Problemaufriss


Bei § 227 handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation (Fischer/ FischerAnstötz, 73. Aufl. 2026, § 227 Rn. 2). Diese muss restriktiv ausgelegt werden. Die Restriktion findet dabei durch das zusätzliche Tatbestandsmerkmal des Unmittelbarkeitszusammenhangs statt.
Der spezifische Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge muss dabei über die Erfordernisse der Äquivalenztheorie hinausgehen (Joecks/Jäger Stuko, 13. Aufl. 2021, § 227 Rn. 7).


Umstritten ist, welche Anforderungen dabei an den spezifischen Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Todeserfolg i.R.d. § 227 zu stellen sind?


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach einer Ansicht (h.L.) muss sich der tödliche Erfolg gerade aus dem Körperverletzungserfolg entwickeln, sog. Letalitätslehre.  (MüKoStGB/ Hardtung, 5. Aufl. 2025, § 227 Rn. 11; Putzke JuS 2009, 1083 (1086)).


Für diese Ansicht spricht der Wortlaut des § 227, das Gesetz spricht von der „Körperverletzung“ der „verletzten“ Person. Zudem wird argumentiert, dass die hohe Strafandrohung eine restriktive Tatbestandsinterpretation gebietet. (TK-StGB/ Sternberg-Lieben, 31. Aufl. 2025, § 227 Rn. 5). Ein Beispiel wäre Schläge gegen den Kopf, die eine tödliche Gehirnblutung verursachen.


Kritik: Dagegen wird aber angeführt, dass nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes in § 223 I Var. 1 (körperlich „misshandelt“) sowie in § 224 I Nr. 5 (lebensgefährdende „Behandlung“) der Begriff der „Körperverletzung“ auch die Körperverletzungshandlung bezeichnet. So kann die Körperverletzungshandlung genauso (lebens-)gefährlich sein wie der Körperverletzungserfolg. Zudem dient der Verweis des § 227 auf die §§ 223 bis 226a der Einbeziehung der gesamten Körperverletzungstat ab dem Versuchsstadium, weshalb eine Anknüpfung an die Körperverletzungshandlung durchaus mit dem Gesetz vereinbar ist. (Rengier StrafR BT II, 27. Aufl. 2026, § 16 Rn. 11 f.)


Ansicht 2: Eine andere Ansicht hält § 227 auch für anwendbar, wenn nur die Körperverletzungshandlung den tödlichen Erfolg herbeiführt (BGHSt 14, 110; 31, 96; Rengier StrafR BT II, § 16 Rn. 11 f.).


Auch bezieht sich die §§-Verweisung in § 227 auch auf den jeweiligen Versuch. Beim Versuch ist der Taterfolg gerade noch nicht eingetreten und nur die bloße Tathandlung vorgenommen.


Kritik: Die Nähe des Strafrahmens des § 227 zu dem des § 212 gebietet eine restriktive Auslegung des Tatbestands des § 227 (BeckOK StGB/Eschelbach, 69. Ed. 1.5.2026, StGB § 227 Rn. 7; Joecks/Jäger Stuko, § 227 Rn. 8).















Die Seite wurde zuletzt am 24.7.2026 um 16.01 Uhr bearbeitet.



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