Beteiligung nach Eintritt der schweren Folge
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Objektive Bedingung der Strafbarkeit; Beteiligung nach Eintritt der schweren Folge; erfolgsverursachende Handlung; Zeitpunkt der Beteiligung; spätere Mitwirkung
Problemaufriss
§ 231 fordert als objektive Bedingung der Strafbarkeit den Eintritt einer in § 231 genannten schweren Folge: Die Schlägerei muss den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung hervorgerufen haben.
Dabei ist nicht nur umstritten, ob es ausreicht, ob ein Täter lediglich vor Eintritt der für die schwere Folge ursächliche Handlung an der Schlägerei beteiligt war (vgl. zu dieser Frage das Problemfeld Beteiligung vor Eintritt der schweren Folge) sondern auch, ob es für eine Strafbarkeit nach § 231 genügt, dass sich der Täter erst nach der ursächlichen Handlung an der Schlägerei beteiligt.
Beispiel: A, B und O sind in eine Prügelei verwickelt. O wird dabei so ungünstig am Kopf getroffen, dass dieser verstirbt. Deshalb heizt sich die Stimmung weiter auf und C tritt in die Schlägerei ein. Hat sich C gem. § 231 strafbar gemacht?
Problembehandlung
Ansicht 1: Es ist auch derjenige nach § 231 zu bestrafen, der der Schlägerei erst nach der für die schwere Folge ursächlichen Handlung beitritt (Wessels/Hettinger/Engländer BT I, 48. Aufl. 2025, Rn. 326 f.).
Kritik: Zwar dient § 231 dem Zweck, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Dies legitimiert jedoch nicht dazu, einen Täter zu erfassen, der bei der Herbeiführung der schweren Folge überhaupt nicht mitgewirkt hat (Rengier StrafR BT II, 26. Aufl. 2025, § 18 Rn. 11).
Ansicht 2: Eine erst nach Eintritt der schweren Folge hinzugestoßene Person kann nicht wegen § 231 bestraft werden (Rengier StrafR BT II, § 18 Rn. 11; TK-StGB/Sternberg-Lieben, 31. Aufl. 2025, § 231 Rn. 10).
Kritik: Diese Auffassung ist mit dem Zweck des § 231, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, nicht zu vereinbaren (Wessels/Hettinger/Engländer BT I, Rn. 327).
Zum Beispiel:
Ansicht 1: C hat sich gem. § 231 strafbar gemacht.
Ansicht2: C hat sich nicht gem. § 231 strafbar gemacht.
Die Seite wurde zuletzt am 31.7.2026 um 12.33 Uhr bearbeitet.
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