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Beteiligung nach Eintritt der schweren Folge







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Objektive Bedingung der Strafbarkeit; Beteiligung nach Eintritt der schweren Folge; erfolgsverursachende Handlung; Zeitpunkt der Beteiligung; spätere Mitwirkung


Problemaufriss


§ 231 fordert als objektive Bedingung der Strafbarkeit den Eintritt einer in § 231 genannten schweren Folge: Der Angriff muss den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung hervorgebracht haben. In dieser schweren Folge muss sich gerade die Gefährlichkeit der Schlägerei nach der objektiven Zurechnung realisiert haben (Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 231 Rn. 5). Dabei ist nicht nur umstritten, ob es ausreicht, dass ein Täter lediglich vor Eintritt der für die schweren Folge ursächlichen Handlung an der Schlägerei beteiligt war (vgl. zu dieser Frage das Problemfeld Beteiligung vor Eintritt der schweren Folge) sondern auch, ob es für eine Strafbarkeit nach § 231 genügt, dass der Täter sich erst nach der ursächlichen Handlung an der Schlägerei beteiligt.


Beispiel: A, B und O sind in eine Prügelei verwickelt. O wird dabei so ungünstig am Kopf getroffen, dass dieser verstirbt. Deshalb heizt sich die Stimmung weiter auf und C tritt in die Schlägerei ein. Hat sich C gem. § 231 strafbar gemacht?


Problembehandlung


Ansicht 1: Es ist auch derjenige nach § 231 zu bestrafen, der erst nach der für die schweren Folge ursächlichen Handlung der Schlägerei beitritt (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I, 43. Aufl. 2019, Rn. 332 f.).


Kritik: Zwar ist Zweck des § 231, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Dies legitimiert jedoch nicht dazu, einen Täter zu erfassen, der zur Realisierung der objektiven Strafbarkeitsbedingung überhaupt nichts beigetragen hat (Rengier Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 18 Rn. 11).


Ansicht 2: Eine erst nach Eintritt der schweren Folge hinzugestoßene Person kann nicht aus § 231 bestraft werden (Rengier Strafrecht BT II, § 18 Rn. 11; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB, 30. Aufl. 2019, § 231 Rn. 9).


Kritik: Diese Auffassung ist mit dem Zweck des § 231, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, nicht zu vereinbaren (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I, Rn. 333).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.19 Uhr bearbeitet.



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