Beteiligung vor Eintritt der schweren Folge
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Zeitpunkt der Beteiligung; Eintritt der schweren Folge; frühere Mitwirkung; erfolgsverursachende Handlung
Problemaufriss
§ 231 fordert als objektive Bedingung der Strafbarkeit den Eintritt einer in § 231 genannten schweren Folge: Die Schlägerei muss den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung hervorgerufen haben.
Dabei ist umstritten, ob es ausreicht, dass der Täter vor Eintritt der für die schweren Folgen ursächlichen Handlung an der Schlägerei beteiligt war oder ob seine Beteiligung auch im Zeitpunkt der ursächlichen Handlung noch vorliegen muss.
Beispiel: A, B, C und O sind in eine Prügelei verwickelt. Nach einiger Zeit vergeht dem C die Lust am Prügeln, weshalb er aussteigt. Nach seinem Ausstieg wird O so ungünstig am Kopf getroffen, dass dieser in der Folge verstirbt. Hat sich C nach § 231 strafbar gemacht?
Problembehandlung
Ansicht 1: Teilweise wird vertreten, dass auch derjenige nach § 231 zu bestrafen ist, der an der Schlägerei zum Zeitpunkt der für den Eintritt der schweren Folge ursächlichen Handlung gar nicht mehr beteiligt ist (Rengier StrafR BT II, 25. Aufl. 2024, § 18 Rn. 10; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I, 48. Aufl. 2025, Rn. 336).
Kritik: Wer die Auseinandersetzung verlassen hat, bevor die erfolgsverursachende Handlung vorgenommen wurde, hat zum Eintritt der Folge nichts beigetragen (vgl. Krey/Hellmann/Heinrich BT 1 Rn. 347).
Ansicht 2: Andere hingegen fordern eine Beteiligung des Täters im Verursachungszeitpunkt (Krey/Hellmann/Heinrich Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2024, Rn. 347).
Kritik: § 231 ist bewusst als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, die frühere Mitwirkung führt zu einer erhöhten Streitfreudigkeit der Beteiligten und somit auch zu einer erhöhten Gefährlichkeit (Rengier StrafR BT II, § 18 Rn. 10). Zudem ist der Zweck des § 231, Beweisprobleme zu beheben. Dieser Zweck würde gerade konterkariert, wenn ein Beteiligter zum Zeitpunkt der ursächlichen Handlung mitgewirkt haben muss (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I, Rn. 327).
Zum Beispiel:
Ansicht 1: C hat sich nach § 231 strafbar gemacht.
Ansicht 2: C hat sich nicht nach § 231 strafbar gemacht.
Die Seite wurde zuletzt am 31.7.2026 um 12.54 Uhr bearbeitet.
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