Psychische Mitwirkung
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sich beteiligen; physisch; psychisch; Mitwirken; Schlägerei
Problemaufriss
Der objektive Tatbestand des § 231 ist erfüllt, wenn ein "sich beteiligen" an einer "Schlägerei" oder an einem "von mehreren verübten Angriff" vorliegt. Unstrittig erfordert das Bejahen einer Schlägerei das aktive Mitwirken von drei Personen an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen tätlichen Auseinandersetzung. Ist eine solche Schlägerei zu bejahen, stellt sich die Frage, ob weitere Personen auch durch psychische Mitwirkung den Tatbestand des § 231 erfüllen können.
Beispiel: A, B und C greifen den O aktiv an, es kommt zu einer Prügelei. D feuert A, B und C dabei an. Strafbarkeit des D?
Problembehandlung
Ansicht 1: Liegt bereits eine Schlägerei mit den dafür erforderlichen drei physisch aktiven Personen vor, so soll nach herrschender Meinung die bloß psychische Mitwirkung weiterer Personen für eine täterschaftliche Beteiligung an § 231 genügen (Rengier StrafR BT II, 26. Aufl. 2025, § 18 Rn. 3a; MüKoStGB/Hohmann, 5. Aufl. 2025, § 231 Rn. 16 f.).
Kritik: Psychische Mitwirkung an einer Schlägerei könne lediglich als Teilnahmehandlung verstanden werden. Zudem erschiene es widersprüchlich, der psychischen Mitwirkung eine gefahrenverstärkende Wirkung zuzusprechen, sie andererseits aber nicht ausreichen zu lassen, um eine "Schlägerei" oder einen "von mehreren verübten Angriff" zu begründen, falls ansonsten nicht schon genügend Beteiligte anwesendwären.
Dafür spreche außerdem, dass für eine Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe, vgl. § 28 I StGB) kaum mehr Raum bliebe, da ja schon jede psychische Mitwirkung zur Täterschaft führen müsste. Die Auslegung der h.M. unterlaufe also das Haftungssystem des StGB (näher Küper GA 1997, 301, 327 ff.).
Ansicht 2: Andere hingegen lassen eine bloß psychische Mitwirkung für das Merkmal der Beteiligung nicht ausreichen, demnach bedürfe es einer physischen Mitwirkung (Küper GA 1997, 301, 326 f.; Lackner/Kühl/Heger/Heger StGB, 29. Aufl. 2018, § 231 Rn. 3).
Kritik: Der Zweck des § 231 liegt darin, Beweisschwierigkeiten aufgrund der Unübersichtlichkeit des Geschehens zu vermeiden. Wäre jedoch der Begriff der Beteiligung lediglich als physisches Mitwirken zu verstehen, so würden die Beweisschwierigkeiten gerade nicht behoben (MüKoStGB/Hohmann, § 231 Rn. 18).
Die Seite wurde zuletzt am 9.6.2026 um 16.36 Uhr bearbeitet.
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