Zurück zum Problemfeld-Wiki

Psychische Mitwirkung

Achtung: Du bist nicht eingeloggt. Deine IP-Addresse wird gespeichert. Klicke hier um dich einzuloggen »

*
### Tags sich beteiligen; physisch; psychisch; Mitwirken; Schlägerei ### Problemaufriss Der objektive Tatbestand des [§ 231](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__231.html) ist erfüllt, wenn ein "<em>sich beteiligen</em>" an einer "<em>Schlägerei</em>" oder an einem "<em>von mehreren verübten Angriff</em>" vorliegt. Unstrittig erfordert das Bejahen einer Schlägerei das aktive Mitwirken von drei Personen an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen tätlichen Auseinandersetzung. Ist eine solche Schlägerei zu bejahen, stellt sich die Frage, ob weitere Personen auch durch psychische Mitwirkung den Tatbestand des [§ 231](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__231.html) erfüllen können. **Beispiel:** A, B und C greifen den O aktiv an, es kommt zu einer Prügelei. D feuert A, B und C dabei an. Strafbarkeit des D? ### Problembehandlung **Ansicht 1:** Liegt bereits eine Schlägerei mit den dafür erforderlichen drei physisch aktiven Personen vor, so soll nach herrschender Meinung die bloß **psychische Mitwirkung** weiterer Personen für eine täterschaftliche Beteiligung an [§ 231](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__231.html) **genügen** (<em>Rengier</em> Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 18 Rn. 3a; Münchener Kommentar StGB/<em>Hohmann</em>, 3. Aufl. 2017, § 231 Rn. 14 f.). **Kritik:** Psychische Mitwirkung an einer Schlägerei kann lediglich als Teilnahmehandlung verstanden werden. Zudem erscheint es widersprüchlich, der psychischen Mitwirkung eine gefahrenverstärkende Wirkung zuzusprechen, sie andererseits aber nicht ausreichen zu lassen, um eine "<em>Schlägerei</em>" oder einen "<em>von mehreren verübten Angriff</em>" zu begründen, falls ansonsten nicht schon genügend Beteiligte anwesend wären.                                                                                                                    Dafür spricht außerdem, dass für eine Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe, vgl. [§](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__28.html) [28 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__28.html) StGB) kaum mehr Raum bliebe, da ja schon jede psychische Mitwirkung zur Täterschaft führen müsste. Die Auslegung der h.M. unterläuft also das Haftungssystem des StGB (näher Küper GA 1997, 301, 327ff.). **Ansicht 2:** Andere hingegen lassen eine bloß **psychische Mitwirkung** für das Merkmal der "Beteiligung" <strong>nicht ausreichen</strong>, demnach bedürfe es einer physischen Mitwirkung (Lackner/Kühl/<em>Kühl</em> StGB, 29. Aufl. 2018, § 231 Rn. 3). **Kritik:** Der Zweck des [§ 231](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__231.html) liegt darin, Beweisschwierigkeiten aufgrund der Unübersichtlichkeit des Geschehens zu vermeiden. Wäre jedoch der Begriff der Beteiligung lediglich als physisches Mitwirken zu verstehen, so würden die Beweisschwierigkeiten gerade nicht behoben (MK/<em>Hohmann</em>, § 231 Rn. 16).

Gib einen kurzen Grund für deine Änderung an. Er wird bei der Revision genannt werden.