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Erforderliche Anzahl der Bandenmitglieder







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Begriff der Bande; Bande; Anzahl der Bandenmitglieder; Bandenmitglieder


Problemaufriss


Für die Erfüllung des Tatbestands der §§ 244 I Nr. 2, 244a ist eine "Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Delikten verbunden hat" erforderlich. Eine Bande ist der Zusammenschluss von [mehreren] Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (BGHSt 46, 321).


Fraglich ist, wie viele Mitglieder für die Bildung einer Bande erforderlich sind.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach einer Auffassung sollen bereits zwei Mitglieder ausreichen, um eine Bande zu bilden (Schönke/Schröder*/Bosch* StGB, 30. Aufl. 2019, § 244 Rn. 24; BGHSt 23, 239).


Kritik: Gegen diese Ansicht spricht der Wortlaut. Unter einer Bande wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Gruppe von mehreren Personen verstanden (Rengier Strafrecht BT I, 22. Aufl. 2020, § 4 Rn. 91).                     Außerdem ist es Ziel der §§ 244 I Nr. 2, 244a, vor der erhöhten Gefährlichkeit einer Bande zu schützen. Diese ergibt sich aus dem auf Dauer angelegten Zusammenschluss zur gemeinsamen Deliktsbegehung. Durch den Zusammenschluss entsteht die Organisationsgefahr durch eine Gruppendynamik, die den Ausstieg erschwert und gleichzeitig zur Begehung weiterer Straftaten verleitet. Damit sich eine solche Gruppendynamik bilden kann, müssen die anderen Bandenmitglieder jedoch in der Überzahl sein. Daher sind mindestens drei Mitglieder erforderlich (Rengier Strafrecht BT I, § 4 Rn. 90).


Die Bande ist demnach die "Keimzelle" der organisierten Kriminalität. Von dieser kann jedoch erst bei einem Zusammenwirken mehrerer Personen gesprochen werden (Kindhäuser Strafrecht BT II, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 31).


Außerdem wird die Abgrenzung zur Mittäterschaft erleichtert, wenn für eine Bande mindestens drei Personen erforderlich sind (Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, § 14 Rn. 60).


Ansicht 2:  Die herrschende Meinung verlangt daher einen Zusammenschluss von mindestens drei Mitgliedern (BGHSt 46, 321, 325 ff.; Kindhäuser Strafrecht BT II, § 4 Rn. 31; Rengier Strafrecht BT I, 21. Aufl. 2019, § 4 Rn. 89).


Kritik: Gegen diese Ansicht wird angeführt, dass gerade in Zweiergruppen von Spezialisten, z.B. Tresorknacker, Trickdiebe, etc. eine besonders enge Bindung, die zur Begehung weiterer Straftaten verleitet und den Ausstieg erschwert, bestehen soll (so noch BGHSt 23, 239, 240; vgl. Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT 2, 42. Aufl. 2019, Rn. 298 ff.).


In welchem Ausmaß die Bandenmitglieder mitwirken müssen ist ebenfalls umstritten.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.27 Uhr bearbeitet.



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