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Erforderliche Anzahl der Bandenmitglieder







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Begriff der Bande; Bande; Anzahl der Bandenmitglieder; Bandenmitglieder


Problemaufriss


Für die Erfüllung des Tatbestands der §§ 244 I Nr. 2244a ist eine "Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Delikten verbunden hat" erforderlich. Eine Bande ist der Zusammenschluss von [mehreren] Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (BGHSt 46, 321). 
Fraglich ist, wie viele Mitglieder für die Bildung einer Bande erforderlich sind.


Problembehandlung


Ansicht 1: Die herrschende Meinung verlangt einen Zusammenschluss von mindestens drei Mitgliedern (BGHSt 46, 321, (325 ff.); Rengier StrafR BT I, 27. Aufl. 2025, § 4 Rn. 89).
 
Kritik: Gegen diese Ansicht wird angeführt, dass gerade in Zweiergruppen von Spezialisten, z.B. Tresorknacker, Trickdiebe, etc. auch eine besonders enge Bindung, die zur Begehung weiterer Straftaten verleitet und den Ausstieg erschwert, bestehen kann (vgl. Wessels/Hillenkamp/Schuhr BT II, 47. Aufl. 2025, Rn. 331.).
 
Ansicht 2: Nach einer anderen Auffassung sollen bereits zwei Mitglieder ausreichen, um eine Bande zu bilden (TK-StGB/Bosch, 31. Aufl. 2025, § 244 Rn. 24).
 
Kritik: Gegen diese Ansicht spricht der Wortlaut. Unter einer Bande wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Gruppe von mehreren Personen verstanden (Rengier StrafR BT I, § 4 Rn. 91). Außerdem ist es Ziel der §§ 244 I Nr. 2244a, vor der erhöhten Gefährlichkeit einer Bande zu schützen. Diese ergibt sich aus dem auf Dauer angelegten Zusammenschluss zur gemeinsamen Deliktsbegehung. Durch den Zusammenschluss entsteht die Organisationsgefahr durch eine Gruppendynamik, die den Ausstieg erschwert und gleichzeitig zur Begehung weiterer Straftaten verleitet. Damit sich eine solche Gruppendynamik bilden kann, müssen die anderen Bandenmitglieder jedoch in der Überzahl sein (Rengier StrafR BT I, § 4 Rn. 90). Die Bande ist demnach die "Keimzelle" der organisierten Kriminalität. Von dieser kann jedoch erst bei einem Zusammenwirken mehrerer Personen gesprochen werden (Kindhäuser/Böse BT II, 13. Aufl. 2025, § 4 Rn. 31). Außerdem wird die Abgrenzung zur Mittäterschaft erleichtert, wenn für eine Bande mindestens drei Personen erforderlich sind (A/W/H/H/Heinrich, 4. Aufl. 2021, § 14 Rn. 60).


In welchem Ausmaß die Bandenmitglieder mitwirken müssen ist ebenfalls umstritten.















Die Seite wurde zuletzt am 31.7.2026 um 11.03 Uhr bearbeitet.



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