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Schreckschusswaffen als Waffen im technischen Sinn







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Schwerer Raub; Diebstahl mit Waffen; objektive Gefährlichkeit; täuschend echt


Problemaufriss


Gem. § 244 I Nr. 1 a Var. 1 erfüllt der Täter eines Diebstahls die Qualifikation, wenn er oder ein anderer Beteiligter bei der Tat eine Waffe bei sich führt. Gleiches gilt gem. § 250 I Nr. 1 a Var. 1 für den Täter eines Raubes. Unter einer Waffe im technischen Sinn versteht man in beiden Fällen solche Gegenstände, die ihrer Art nach dazu bestimmt sind als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen und sich dazu eignen auf mechanischem oder chemischem Wege erhebliche Verletzungen herbeizuführen (BGHSt 52, 261; Rengier Strafrecht BT I, 23. Aufl. 2021, § 4 Rn. 16).


Im Unterschied zu herkömmlichen Waffen tritt beim Abfeuern von Schreckschusswaffen kein Projektil, sondern lediglich der Explosionsdruck verbunden mit einem lauten Knall aus dem Lauf aus. Fraglich ist, ob es sich auch bei solchen Schreckschusswaffen um Waffen im technischen Sinn handelt.


Zur Behandlung einer mit Reizgasmunition bestückten Schreckschusswaffe, vgl. das Problemfeld Gaspistolen als Schusswaffen.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach einer Auffassung sind jedenfalls geladene Schreckschusswaffen, bei denen der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt, den Waffen zuzuordnen (BGHSt 48, 197). Schließlich wären Schreckschusswaffen gerade hinsichtlich des Schadenspotenzials bei aufgesetzten Schüssen, beispielsweise am Hals oder der Schläfe, von vergleichbarer Gefährlichkeit wie andere Waffen (BGH NStZ-RR 1999, 102 f.).


Kritik: Nach diesem Verständnis würden auch waffenähnliche Werkzeuge unter den Waffenbegriff fallen, die zum Hervorrufen von Verletzungen gar nicht bestimmt sind, sondern vielmehr das Gegenüber erschrecken sollen, und damit der strafrechtliche Waffenbegriff zu stark aufgeweicht (Rengier Strafrecht BT I, § 4 Rn. 18; vgl. umfassend Fischer NStZ 2003, 569 ff.). Anstatt den Waffenbegriff generell zu definieren, werde auf die konkrete Verwendung im Einzelfall abgestellt, was jedoch – beachtet man, dass es in den §§ 244 I Nr. 1 a Var. 1, 250 I Nr. 1 a Var.1 überhaupt nicht darauf ankommt, ob der Täter die mitgeführte Waffe auch benutzen möchte – nicht überzeugt (Münchener Kommentar StGB/Schmitz, 3. Aufl. 2017, § 244 Rn. 7).


Ansicht 2: Nach der Gegenauffassung sind auch geladene Schreckschusswaffen womöglich gefährliche Gegenstände oder sonstige Werkzeuge, jedenfalls aber keine Waffen im technischen Sinn (Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT II, 42. Aufl. 2019, Rn. 266).


Kritik: Der Gesetzgeber wollte auch solche Gegenstände in den Waffenbegriff einbeziehen, "die zwar nicht ursprünglich zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken gegen Menschen bestimmt sind, aber wegen ihrer besonderen Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise in großem Umfang tatsächlich für Angriffs- oder Verteidigungszwecke verwendet werden" (BT-Drs. 14/7758, S. 49).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.27 Uhr bearbeitet.



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