Zurück zum Problemfeld-Wiki

Besitzerhaltungsabsicht bei Gewahrsam eines Mittäters

Achtung: Du bist nicht eingeloggt. Deine IP-Addresse wird gespeichert. Klicke hier um dich einzuloggen »

*
### Tags Absicht; Besitzerhaltungsabsicht; Gewahrsam; Mittäterschaft; Gewahrsam eines Mittäters; Raub; Diebstahl; räuberischer Diebstahl; Flucht; Notwehr; Drittzueignungsabsicht ### Problemaufriss Ein besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal in [§ 252](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__252.html) stellt die Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, dar. Fraglich ist, ob hierfür eine "Dritt-Besitzerhaltungsabsicht" ausreichend ist. **Beispiel:** A und B haben mittäterschaftlich ein Schmuckstück aus dem Juweliergeschäft des O gestohlen. A hat es in seine Tasche gesteckt. O bemerkt jedoch den Diebstahl und rennt den beiden hinterher. Als er A fast eingeholt hat, zieht B seine Waffe und schießt auf O. ### Problembehandlung Obwohl bei allen Zueignungsdelikten (z. B. [§ 242](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html)) die Drittzueignungsabsicht ausreichend ist, kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des [§ 252](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__252.html) ("um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten"), grundsätzlich nur derjenige als Täter in Betracht, der selbst Gewahrsam an der Diebesbeute hat (<em>Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf</em> Strafrecht BT, 2. Aufl. 2015, § 17 Rn. 24). Selbst wenn es sich hier um ein Versehen des Gesetzgebers und damit um eine planwidrige Regelungslücke handeln sollte, darf [§ 252](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__252.html) auf keinen Fall durch den Klausurbearbeiter "ergänzt" werden, da dies gegen das Analogieverbot im Strafrecht verstoßen würde (<em>Wessels/Hillenkamp</em> Strafrecht BT II, 39. Aufl. 2016, Rn. 403). Beispiel: Die "Dritt-Besitzerhaltungsabsicht" des B ist nicht ausreichend. Allerdings ist der Gewahrsam ein objektiver Umstand, der nach [§ 25 II](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__25.html) zurechenbar ist (<em>Wessels/Hillenkamp</em> Strafrecht BT II, Rn. 407), so dass angesichts vorliegender Mittäterschaft B so zu behandeln ist, als habe er selbst Besitz gehabt.

Gib einen kurzen Grund für deine Änderung an. Er wird bei der Revision genannt werden.