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Abgrenzung zur sukzessiven Beihilfe an der Vortat







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Beendigung; Vollendung; Beihilfe; sukzessiv; Begünstigung


Problemaufriss


Ein Hilfeleisten, das vor Vollendung der Haupttat erfolgt, kann lediglich Beihilfe, nicht aber Begünstigung sein. Umgekehrt kann ein Hilfeleisten nach Beendigung der Tat nicht den Tatbestand der Beihilfe erfüllen, sondern nur den der Begünstigung. Lässt man die Beihilfe auch in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat/Vortat zu (vgl. hierzu das entsprechende Problemfeld), so ist jedoch umstritten, wie zwischen Begünstigung nach § 257 und der Beihilfe nach § 27 abzugrenzen ist.


Problembehandlung


Ansicht 1: Die Rechtsprechung grenzt im Sinne tatbestandlicher Exklusivität nach der inneren Willensrichtung des fraglichen Beteiligten ab: Will der fragliche Beteiligte die Haupttat beenden helfen, so liegt Beihilfe zu dieser Tat vor. Will er dem Täter die Vorteile der Vortat sichern, so liegt Begünstigung vor. Ist der Vorteil, dessen Erlangung die Hilfeleistung dient, noch gar nicht erzielt, liegt in jedem Fall Beihilfe vor (BGHSt 4, 132; OLG Köln NJW 1990, 587).


Kritik: Die Abgrenzung überzeugt nicht, denn der Hilfeleistende darf nicht deswegen von einer gegenüber § 257 unter Umständen strengeren Haftung wegen Beihilfe verschont bleiben, weil er eine Vorteilssicherung anstrebt. Die Rechtsprechung führt außerdem zu Beweis- und Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn sie die innere Einstellung zum Abgrenzungskriterium machen will (Rengier Strafrecht BT I, 20. Aufl. 2018, § 20 Rn. 18). Die Rechtsprechung stößt schon vom Ansatz her auf Probleme, da sich der Wille, die Haupttat beenden zu wollen und der Wille, die Vorteile der Tat zu sichern beim Handeln zwischen Vollendung und Beendigung der Vortat nicht klar auseinanderhalten lassen.


Ansicht 2: Nach anderer Auffassung geht stets eine (eventuelle) Bestrafung wegen Beihilfe vor. Die Begünstigung ist dann mitbestrafte Nachtat in Anlehnung an § 257 III (Schönke/Schröder/Stree/Hecker StGB, 29. Aufl. 2014, § 257 Rn. 5).


Kritik:  Das Hilfeleisten muss sich immer auch im tatbestandsmäßigen Erfolg niederschlagen. Wer allein zur Beendigung Hilfe leistet, kann daher nur nach § 257 strafbar sein (Systematischer Kommentar StGB/Hoyer [Oktober 2013], § 257 Rn. 23). Das Stadium zwischen Vollendung und Beendigung ist sehr unbestimmt. Außerdem hat der Gesetzgeber in den §§ 257, 258, 259, 261 das Hilfeleisten nach der Tat nur teilweise unter Strafe gestellt, diese Entscheidung darf nicht umgangen werden (Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT II, 38. Aufl. 2015, § 22 Rn. 806).















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 9.19 Uhr bearbeitet.



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