Zurück

Das Hotel New Hampshire

Tatkomplex

Strafbarkeit des T

§ 212 I Indem T den Bären aus dem Käfig ließ, der daraufhin O zerfleischte, könnte er sich gem. § 212 I strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg (+): O, also ein anderer Mensch ist gestorben. b) Kausalität (+): Das Öffnen des Zwingers durch T könnte für den Tod der O kausal gewesen sein. Dazu müsste die Handlung eine Bedingung gewesen sein, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte T den Zwinger nicht geöffnet, so wäre O nicht von dem Bären getötet worden. c) Objektive Zurechnung: Problem (Wichtigkeit: 1): Fraglich ist, ob der Tod der O dem T auch objektiv zugerechnet werden kann. T hat durch das Freilassen des Bären zwar eine rechtlich missbilligte Gefahr für O geschaffen. Fraglich ist aber, ob sich diese auch im konkreten tatbestandlichen Erfolg realisiert hat. Ein Erfolg ist dem Täter nämlich dann nicht zurechenbar, wenn er sich im Verantwortungsbereich des Opfers realisiert hat. So könnte sich O einverständlich selbstgefährdet haben, wodurch der Zurechnungszusammenhang unterbrochen worden wäre. Maßgeblich für die Differenzierung zwischen Selbst- und Fremdgefährdung ist nach h.M., wer die Tatherrschaft über den unmittelbaren Gefährdungsakt innehat. T ließ den Bären (eigenmächtig) aus dem Käfig. Er hatte also die unmittelbare Tatherrschaft inne, sodass von einer Selbstgefährdung der O keine Rede sein kann. Die von T geschaffene Gefahr hat sich also auch im Erfolg realisiert, so dass die objektive Zurechnung zu bejahen ist. 2. Subjektiver Tatbestand Fraglich ist, ob T vorsätzlich handelte. Vorsatz meint das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Zur Bejahung des subjektiven Tatbestands des § 212 I reicht Eventualvorsatz aus. Problem (Wichtigkeit: 3): Schwierigkeiten bereitet dabei insbesondere die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit. Zur Unterscheidung werden sowohl rein kognitive Theorien als auch solche Theorien vertreten, die beim dolus eventualis zusätzlich noch das Vorliegen eines voluntativen Elements verlangen. a) Nach der Möglichkeitstheorie handelt derjenige Täter vorsätzlich, der die Tatbestandsverwirklichung wenigstens für möglich hält. T behauptet gerade in Anbetracht der Möglichkeit, dass der Bär ein Opfer fände, dass ihm dies „völlig wurscht“ sei. Er setzt also die bloße Möglichkeit, jemand könnte zu Tode kommen, für seine subjektive Bewertung voraus. Er hält demnach die Tatbestandsverwirklichung für möglich und es wäre hiernach der Vorsatz des T zu bejahen. b) Die Vertreter der Wahrscheinlichkeitstheorie bejahen den Vorsatz dann, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für wahrscheinlich hält. Wahrscheinlich meine dabei, dass die Tatbestandsverwirklichung mehr als (nur) möglich, jedoch weniger als überwiegend wahrscheinlich zu sein brauche. T ist es zwar seiner eigenen Aussage nach „wurscht“, ob durch sein Tun Menschen zu Tode kommen. Zieht man jedoch in Betracht, dass zum Zeitpunkt seiner Handlung nur er selbst und O potentielle Ziele des befreiten Bären waren, so hätte er nicht mit Aussicht auf wahrscheinliche Tatbestandsverwirklichung handeln können, ohne eine konkrete Gefährdung seines eigenen Lebens hinzunehmen. Bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts erscheint es also auch unter Anbetracht der ihm zu Verfügung stehenden Handlungsalternativen (Betäubung des Bären) vorzugswürdig, nicht davon auszugehen, dass T den Tatbestandserfolg für wahrscheinlich hielt. Folgt man dieser Auffassung, müsste man demnach den Vorsatz des T verneinen. c) Nach der Gleichgültigkeitstheorie muss der Täter in kognitiver Hinsicht die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennen und diese in voluntativer Hinsicht aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf nehmen. Wie oben bereits gezeigt, erkannte T die Möglichkeit, dass der Bär einen Menschen töten könnte. Dies war ihm jedoch „völlig wurscht“, was ins Hochdeutsche mit den Worten „vollkommen gleichgültig“ übersetzt werden kann. Also wäre der Vorsatz des T zu bejahen. d) Sowohl nach der Ernstnahmetheorie als auch nach der Billigungstheorie muss der Täter zunächst die Tatbestandsverwirklichung für möglich halten. Darüber hinaus muss er diese ernst nehmen bzw. sie billigend in Kauf nehmen, sie also akzeptieren. Vertraut der Täter jedoch auf das Ausbleiben der Tatbestandsverwirklichung, lässt sich von einer solchen Akzeptanz nicht sprechen. Wie oben bereits gezeigt, erkannte T die Möglichkeit, dass der Bär einen Menschen töten könnte. Er vertraut zudem nicht darauf, dass dies nicht passieren werde, sondern er meinte vielmehr: „Und wenn schon!“. Er hat sich also durchaus mit der Tötung eines Menschen abgefunden bzw. eine solche billigend in Kauf genommen. Hiernach wäre also der Vorsatz des T zu bejahen. e) Streitentscheid: Vorliegend verneint somit einzig die Wahrscheinlichkeitstheorie den Vorsatz des T. Diese vermag aber nicht zu überzeugen, da sie einerseits kaum bewältigbare Abgrenzungsschwierigketen (wann ist eine Tatbestandsverwirklichung wahrscheinlich?) bereitet und zudem den Bereich der bewussten Fahrlässigkeit zu sehr eingrenzt. Denn es ist vorstellbar, dass ein Erfolgseintritt zwar "wahrscheinlich" ist, der Täter aber gleichwohl aufgrund besimmter Umstände darauf vertraut, dass alles gut gehen werde. Eine überzeugende Abgrenzung kann daher das volunatative Vorsatzelement nicht ignorieren. Daher verdienen die anderen Theorien den Vorzug, der Vorsatz ist also zu bejahen. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen daraus, dass die Tötung eines Menschen die Überschreitung einer gewissen "Hemmschwelle" voraussetzt. Insbesondere hat auch die jüngere Rechtspechung klargestellt, dass die Annahme einer Hemmschwelle nicht als pauschales Argument gegen einen Tötungsvorsatz angeführt werden könne. Es handele sich dabei nur um einen Umstand (unter anderen), der im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) zu berücksichtigen sei. Die bereits erfolgte Bejahung des Vorsatzes wird also auch durch die "Hemmschwellentheorie" nicht in Frage gestellt. f) Zwischenergebnis: T handelte mithin vorsätzlich. II. Rechtswidrigkeit Problem (Wichtigkeit: 1): Dadurch, dass sich O am Diebeszug des T beteiligte, könnte sie in die Behandlung des T eingewilligt haben. Dazu müsste sie überhaupt zur Einwilligung befugt gewesen sein. Die Einwilligung müsste sich zunächst auf eines ihrer Individualrechtsgüter bezogen haben. Die Gefährdung durch die Freisetzung des Bären betraf das Leben der O, ein Individualrechtsgut liegt also vor. Fraglich ist aber, ob O auch befugt ist, über dieses Rechtsgut zu disponieren. Eine Einwilligung in eine konkret lebensgefährliche Behandlung ist ausgeschlossen. Das ergibt sich aus den §§ 216, 228. Außerdem würde die Einwilligung an der fehlenden Erklärung der O scheitern, da sie sich zwar eigenverantwortlich an dem Diebeszug beteiligte, jedoch vehement versuchte, T von der Öffnung des Käfigs abzubringen. O hat also weder ausdrücklich noch konkludent eine Einwilligungserklärung abgegeben. T ist nicht gerechtfertigt, er handelte also rechtswidrig. III. Schuld Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. T handelte also schuldhaft. IV. Ergebnis T hat sich somit gem. § 212 I strafbar gemacht.

§ 211 Darüber hinaus könnte sich T gem. § 211 wegen Mordes strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg (+) b) Mordmerkmale: T müsste eines der in § 211 II genannten Mordmerkmale erfüllt haben. In Betracht kommen die Mordmerkmale der Grausamkeit (§ 211 II Gr. 2 Var. 2) und der Habgier (§ 211 II Gr. 1 Var. 3). Problem (Wichtigkeit: 2): Wie das Merkmal grausam auszulegen ist, ist umstritten. (Beachte: Mordmerkmale der 2. Gruppe [heimtückisch, grausam, gemeingefährlich] sind innerhalb des objektiven Tatbestands zu prüfen, die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe innerhalb des subjektiven Tatbestands.) aa) h.M.: Das objektive Mordmerkmal der Grausamkeit setzt nach überwiegender Ansicht voraus, dass der Täter dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Qualen oder Schmerzen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer das für die Tötung erforderliche Maß überschreiten. Erfasst werden zudem solche Fälle, in denen der Täter auf eine per se besonders schmerzvolle Tötungsart zurückgreift. Der Bär traktierte die O über mehrere Minuten und riss sie laut Sachverhalt regelrecht in Stücke. O schrie dabei vor Schmerzen. O litt also körperliche Schmerzen, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgingen. Zudem müsste der T dies nach h.M. aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus getan haben. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass dem T der Tod eines anderen Menschen gleich („wurscht“) war. Jemand, der nicht bloß in Kauf nimmt, sondern dem sogar egal ist, dass ein anderer Mensch von einem Bären gefressen wird, könnte man als gefühllos und unbarmherzig beschreiben. Jedoch werden dadurch zunächst nur die Umstände benannt, die für einen Tötungsvorsatz sprechen. Außerdem kommt es hier nicht auf die generelle Charakterisierung einer Persönlichkeit an, sondern auf die aktuelle Motivation des Täteres in der Tatsituation. Insofern müsste diese Gesinnung die Triebfeder seines Handelns gewesen sein („aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung“). Ob dies der Fall war, ist zweifelhaft. T ging es in allererster Linie darum, den Bären in seine Gewalt zu bringen. Dies und nicht seine (gefühllose) Gesinnung war der Grund, warum er den langsamen und besonders schmerzhaften Tod eines anderen Menschen in Kauf nahm. Die gefühllose und unbarmherzige Gesinnung des T war nicht die Triebfeder seines Handelns. bb) a.A.: Anderen zufolge ist ausreichend, dass die objektiv gegebene Grausamkeit vom (bedingten) Vorsatz des Täters umfasst ist. Bei Lebensnaher Auslegung ging T davon aus, dass die Tötung eines Menschen durch einen Bären per se besonders schmerz- und leidvoll sein würde. Graumsakeit war daher von seinem Vorsatz umfasst. Dieser Ansicht zufolge wäre Grausamkeit zu bejahen. cc) Streitentscheid: Das Abstellen auf die Gesinnung des Täters bleibt vage und führt zu praktisch kaum handhabbaren Schwierigkeiten. Im Übrigen stellen Gesinnungselemente in einem ausschießlich am Rechtsgüterschutz orientierten Strafrecht ohnehin bedenkliche Fremdkörper dar. Schließlich handelt es sich gerade bei den Mordmekrmalen der 2. Gruppe um sog. tatbezogene Merkmale, bei denen die Motivation bzw. Gesinnung des Täters eigentlich gerade keine Rolle spielt. Der h.M. kann demnach nicht gefolgt werden. dd) Zwischenergebnis: Das Mordmerkmal "grausam" wurde erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands (inkl. des Mordmerkmals "grausam") (+) b) Mordmerkmal "Habgier": Problem (Wichtigkeit: 2): T könnte zudem das täterbezogene Mordmerkmal der "Habgier" (Wichtigkeit: 2) verwirklicht haben. Unter Habgier ist ein rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis zu verstehen. T ging es - wie oben gezeigt - darum, Besitz an dem Bären zu erlangen, also darum, sich einen vermögenswerten Vorteil zu verschaffen. Dass jemand durch sein Handeln sterben könnte, spielte für ihn keine Rolle. T verhielt sich also mindestens rücksichtslos. Mithin handelte T aus Habgier. c) Zwischenergebnis: T hat die Mordmerkmale "grausam" und "Habgier" verwirklicht. II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis T hat sich gem. § 211 strafbar gemacht. Hinweis: Auf das umstrittene Verhältnis von § 212 und § 211 zueinander (Mord als Qualifikation des Totschlags oder als eigenständiger Tatbestand?) musste nicht eingegangen werden. Vorliegend handelt es sich nämlich nicht um einen Beteiligungsfall, so dass sich der Streit ohnehin nicht auswirkt.

§§ 212 I, 211, 13 I Indem der T untätig auf dem Dach saß und die Tötung der O durch den Bären beobachtete, könnte er sich zudem wegen Totschlags bzw. Mordes durch Unterlassen gem. §§ 212 I, 211, 13 I strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs (+) b) Unterlassen der Rettungshandlung trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit (+) c) Quasi-Kausalität (+) Die Vornahme der unterlassenen Handlung müsste mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Entfallen des konkreten Erfolgs geführt haben. d) Objektive Zurechnung (+) e) Garantenstellung Problem (Wichtigkeit: 1): T müsste eine Garantenstellung gegenüber O inne haben. Eine solche ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der familiären Beziehung (Geschwister). Es kommt vielmehr auf die Umstände im konkreten Fall an (etwa: Leben die Geschwister in einer häuslichen Gemeinschaft oder besteht jedenfalls tatsächlich ein Obhutsverhältnis?). Vorliegend ergibt sich eine Garantenstellung jedenfalls aus Ingerenz, denn T hat durch sein pflichtwidriges Verhalten (Öffnen des Käfigs) die O überhaupt erst in die Gefahrenlage gebracht. Nach h.M. steht dem Entstehen der Garantenpflicht zudem nicht entgegen, dass T mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte; wenn nämlich schon die fahrlässige Herbeiführung einer Gefährdungslage für die Entstehung einer Garantenpflicht ausreiche, müsse dies erst Recht für vorsätzliches Verhalten gelten. (Siehe hierzu auch das Problemfeld Voraussetzungen einer Garantenstellung aus Ingerenz) f) Entsprechungsklausel gem. § 13 I (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld T müsste weiter schuldhaft gehandelt haben. In Betracht kommt der Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit normgemäßgen Verhaltens. Eine Rettung der O hätte vorausgesetzt, dass T das Dach der Bude verlässt und sich dadurch selbst in akute Lebensgefahr begibt. Eine (potenzielle) Aufopferung des eigenen Lebens wird dem Unterlassenden von der Rechtsordnung nicht abverlangt. Die Rettung der O war für T somit unzumutbar. Er handelte ohne Schuld. (Beachte: Nach der h.M. handelt es sich bei der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens um einen Entschuldigungsgrund.) IV. Ergebnis T hat sich nicht gem. §§ 212 I, 211, 13 I strafbar gemacht. Hinweis: Die vorstehende Prüfung konnte deshalb etwas knapper ausfallen (es wurden nicht alle Tatbestandsmerkmale angesprochen), da die §§ 212 I, 211, 13 I auch im Falle ihrer Bejahung hinter den bereits bejahten §§ 212 I, 211 II (als Begehungsdelikten) im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten würden.

§ 323c Jedenfalls aufgrund der Unzumutbarkeit der Hilfeleistung scheitert auch eine Strafbarkeit nach § 323c. Beachte: Im Unterschied zur vorstehenden Prüfung handelt es sich bei der Zumutbarkeit hier allerdings um um ein Merkmal des Tatbestandes.

§ 242 I Indem der T in den Zoo einbrach und den Bären aus dem Käfig ließ könnte er sich gem. § 242 I wegen Diebstahls strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Eine Sache: Tiere sind gem. § 90a BGB zwar keine Sachen, sie sind aber gleichwohl wie Sachen zu behandeln. Allerdings könnte man auch argumentieren, dass sich das Strafrecht nicht an die Definitionen des BGB halten muss, sondern eigene bilden kann. So bestehen in den beiden Rechtsgebieten zum Beispiel auch unterschiedliche Verständnisse vom Begriff des Menschen (in Abgrenzung zur sog. Leibesfrucht): Laut BGB ist die Vollendung der Geburt entscheidend (vgl. § 1 BGB), während im Strafrecht das Einsetzen der Eröffnungswehen ausschlaggebend ist. Bei einem eigenständigen strafrechtlichen Begriffsverständnis kann man § 324a I 1 ("Tiere, Pflanzen oder andere Sachen") entnehmen, dass Tiere i.S.d. Strafrechts nicht nur wie Sachen zu behandeln sind, sondern selbst Sachen darstellen. Im Ergebnis führen die unterschiedlichen Begründungsansätze freilich zu dem gleichen Ergebnis. b) Fremd: Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht. Der Bär steht nicht im Eigentum des T sondern gehört dem Zoo bzw. dessen Inhaber(in). Er ist also für T fremd. c) Wegnahme: Wegnahme i.S.d. § 242 I ist der Bruch fremden, und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist ein von Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache. T entließ den Bären zwar aus dem Käfig, das Grundstück des Zoos, welches zusätzlich zum Bärenkäfig den Gewahrsam des Zoos über den Bären festigt, konnte er aber nicht mit dem Bären überwinden. Selbst wenn man einen Bruch fremden Gewahrsams durch die Freisetzung des Bären aus dem Käfig annähme, so müsste T zusätzlich Gewahrsam an dem Bären begründet haben. Er flüchtete allerdings direkt nach dem Öffnen der Käfigtüre auf eine Wurstbude. Eine Begründung neuen Gewahrsams ist hier nicht zu erkennen. T hat den Bären nicht weggenommen. 2. Zwischenergebnis: Der Objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. II. Ergebnis T hat sich nicht gem. § 242 I wegen Diebstahls strafbar gemacht.

§§ 242 I, 22, 23 I i.V.m § 243 I Nr. 1 Indem der T in den Zoo einbrach und den Bären aus dem Käfig ließ, könnte er sich aber gem. §§ 242 I, 22, 23 I wegen versuchten Diebstahls in besonders schwerem Fall strafbar gemacht haben. I. Vorprüfung 1. Wie oben gezeigt gelang es dem T nicht\, Gewahrsam am Bären zu begründen. Der Diebstahl wurde also nicht vollendet. 2. Der versuchte Diebstahl ist gem. §§ 23 I\, 12 II\, 242 II strafbar. II. Tatbestandsmäßigkeit 1. Tatentschluss T müsste zunächst den Tatentschluss zum Diebstahl einer Sache gefasst haben, also hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestands Vorsatz gehabt haben. T wollte den Bären, also eine fremde Sache (siehe oben), wegnehmen. Er hatte also Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale. Er handelte zudem mit der erforderlichen Zueignungsabsicht. T wollte nämlich den Bären in sein Hotel schaffen, um sein Mobiliar aufzuwerten. Er wollte also den Eigentümer des Bären (mit jedenfalls bedingtem Vorsatz) faktisch und dauerhaft aus dessen Eigentumsposition verdrängen und den Bären mit dolus directus 1. Grades in sein eigenes Vermögen einverleiben. Der T hatte mithin den Tatentschluss gefasst. 2. Objektiver Tatbestand/ Unmittelbares Ansetzen Problem (Wichtigkeit: 1): T müsste gemäß § 22 nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. Dies setzt voraus, dass der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt hat, sodass sein Tun nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte und ohne zeitlich relevante Zäsur in die Erfüllung des Tatbestandes einmündet. Umstritten ist, auf welchen Zeitpunkt sich das unmittelbare Ansetzen im Fall von Regelbeispielen bezieht. a) Einer Ansicht nach genügt für den Versuchsbeginn, dass unmittelbar zum Regelbeispiel angesetzt wurde. Auf die Tatbestandsmerkmale des § 242 I kommt es demach nicht mehr an. b) Der h.M. zufolge kann der Versuchsbeginn nicht nach vorne verlagert werden. Entscheidend ist, ob zur Tatbestandsverwirklichung des § 242 I angesetzt wurde. c) Indem T die Käfigtüre öffnete, hat er nach seiner Vorstellung den Diebstahl des Bären eingeleitet. Ein unmittelbares Ansetzten zur Verwirklichung des Tatbestands des § 242 I ist also zu bejahen. Somit kommen vorliegend beide Ansichten zum gleichen Ergebnis, der Streit muss nicht entschieden werden. d) Zwischenergebnis: Unmittelbares Ansetzen (+) III. Rechtswidrigkeit T hat auch rechtswidrig gehandelt. IV. Schuld Eine Entschuldigung des Verhaltens des T kommt nicht in Frage, er handelte also mit Schuld. V. Rücktritt Problem (Wichtigkeit: 2): T verlor bei der Flucht vor dem Bären sein Gewehr und konnte sich gerade noch auf eine Wurstbude retten. Ihm war klar, dass er den Bären mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr in seine Gewalt bringen könnte. Also war der Versuch fehlgeschlagen. Das schließt einen Rücktritt aus. VI. Strafzumessung, § 243 1. T könnte zudem Regelbeispiele i.S.d. § 243 I verwirklicht haben. Problem (Wichtigkeit: 1): Fraglich ist allerdings, ob Regelbeispiele in Versuchskonstellationen überhaupt anwendbar sind. Dagegen spricht, dass es sich bei § 243 gerade nicht um einen eigenständigen Straftatbestand handelt (vgl. § 22: "zur Verwirklichung des Tatbestandes"). Auf der anderen Seite ist T bereits auf das Gelände des Zoos eingedrungen und hat den schützenden Käfig geöffnet. Insofern könnten also Regelbeispiele bereits voll verwirklicht worden sein. In in diesem Fall ("vollendetes" Regelbeispiel bei versuchter Tat) besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass ein versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall konstruierbar ist. Zu prüfen ist daher, ob Regelbeispielse bereits voll verwirklicht wurden. 2. Das Überklettern der Mauer und das Betreten des Zoogeländes könnte das Regelbeispiel des Eindringens in einen anderen umschlossenen Raum erfüllen (§ 243 I Nr. 1). Ein umschlossener Raum meint jedes Raumgebilde\, welches (jdf. auch) dazu bestimmt ist\, durch Menschen betreten zu werden\, und das (zumindest teilweise) durch künstlich angelegte Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte geschützt ist. Dies ist bei dem durch die Mauer geschützten Zoo der Fall. Insbesondere werden vom Begriff des Raumes nicht nur gebäudeähnliche Baustruktruen erfasst\, sondern auch großflächige Anlagen (z.B. auch Friedhof\, Fabrikgelände)\, sofern diese gegen unbefugtes Betreten geschützt sind. Ein Eindringen i.S.d. § 243 I Nr. 1 liegt dann vor\, wenn der Täter den Raum auf einem regelmäßig nicht dafür vorgesehenen Weg betritt und dabei ein gewisses Maß an Kraft oder Geschicklichkeit aufwendet. Das Überklettern einer Umfriedungsmauer stellt ein Eindringen in diesem Sinne dar. Das Betreten des Zoos auf diese Weise erfolgte schließlich auch um einen Bären zu stehlen\, mithin zur Ausführung der Tat. Die Variante des Eindringens in einen anderen umschlossenen Raum ist daher zu bejahen. 3. Fraglich ist\, ob auch das Öffnen des Käfigs ein Regelbeispiel i.S.d. § 243 I erfüllt. § 243 I Nr. 1 scheidet aus, denn ein umschlossener Raum liegt gem. der vorstehenden Definition nur dann vor, wenn das Gebilde auch zum Betreten durch Menschen bestimmt ist. Dies ist bei einem Bärenkäfig (jdf. dann, wenn sich die Bären ungesichert in diesem fortbewegen) nicht der Fall. In Betracht kommt allerdings noch § 243 I Nr. 2. Voraussetzung wäre, dass es sich bei dem Bären um eine Sache handelt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung, die gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Hier scheitert die Verwirklichung dieses Regelbeispiels indes schon daran, dass der Käfig nicht die Funktion hat, Bären gegen eine Wegnahme zu sicheRn. Ein Tierkäfig hat nämlich zunächst nur die Funktion, die betreffenden Tiere am eigenmächtigen Entlaufen zu hindeRn. Bei potenziell gefährlichen Tierarten (wie Bären) wird man außerdem als Zweck solcher Vorrichtungen ansehen können, Menschen vor Verletzungen zu schützen. Ein Käfig in einem Zoo dienst aber im Allgemeinen nicht dazu, Tiere gegen Diebstahl zu sicheRn. Denkbar wäre es allerdings, insoweit einen unbenannten besonders schweren Fall in Betracht zu ziehen. Im Ergebenis besteht dafür aber kein Bedürfnis, da aufgrund des Überkletterns der Mauer ohnehin bereits ein (versuchter) Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu bejahen ist. 4. Zwischenergebnis: T hat das Regelbeispiel des § 243 I Nr. 1 erfüllt. VII. Ergebnis T hat sich somit des versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall gem. §§ 242 I, 22, 23 I i.V.m. § 243 I Nr. 1 strafbar gemacht.

§§ 244 I 1 a) Alt. 1, 22, 23 I T könnte sich zudem wegen versuchten Diebstahls mit einer Waffe gem. § 244 I 1 a) Alt. 1 strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Grunddelikt §§ 242 I\, 22\, 23 I (+) s.o. 2. Qualifikation § 244 I a) Objektiver Tatbestand In Betracht kommt die Qualifikation des § 244 I 1 a) Alt. 1, das Beisichführen einer Waffe. Waffen im technischen Sinne sind Gegenstände, die objektiv gefährlich und ihrer Art und Bestimmung nach zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen generell geeignet sind. Das Braunbärbetäubungsmittel „BBB3000!“ kann sogar das Leben eines Braunbären verkürzen. Braunbären wiegen im Durchschnitt etwa 300 Kilogramm. Es ist davon auszugehen, dass ein Betäubungsmittel dieser Art für einen Menschen potenziell tödlich ist. Zumindest aber wird es dazu geeignet sein erhebliche Verletzungen bei einem Menschen hervorzurufen. Somit ist das Betäubungsgewehr mit dem Wirkstoff „BBB3000!“ eine Waffe im technischen Sinne. b) Subjektiver Tatbestand T wusste, dass er das Betäubungsgewehr mit sich führte und wollte dies auch. Er verwirklichte den Tatbestand des § 244 I 1 a) Alt. 1 also wissentlich und willentlich und handelte somit vorsätzlich. II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis T hat sich daher wegen versuchten schweren Diebstahls gem. §§ 244 I 1 a) Alt. 1, 22, 23 I strafbar gemacht

§§ 303 I, 22, 23 I Indem der T auf den Bären anlegte, um ihn zu betäuben, könnte er sich wegen versuchter Sachbeschädigung gem. §§ 303, 22, 23 I strafbar gemacht haben. I. Vorprüfung Die Sachbeschädigung ist nicht vollendet. Der Versuch dieses Vergehens ist gem. § 303 III strafbar. II. Tatbestandsmäßigkeit 1. Tatentschluss T müsste den Tatentschluss zur Sachbeschädigung gefasst haben, also hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestands Vorsatz gefasst haben. T hatte Vorsatz hinsichtlich der Eigenschaft des Bären als für ihn fremde Sache. Fraglich ist, ob T den Bären beschädigen wollte. Hierfür ist zu klären ob die geplante Betäubung des Bären unter den Begriff der Beschädigung zu subsumieren ist. Eine Beschädigung ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Sache oder eine nicht ganz unerhebliche Minderung ihrer zweckgemäßen Brauchbarkeit. Zunächst könnte eine nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf den Bären vorliegen. Eine Narkotisierung des Bären schränkt das Tier absolut in seiner Bewegung ein. Außerdem führt die Verwendung des Betäubungsmittels sicher zu einer verkürzten Lebensdauer des Bären. Es liegt somit ein nicht ganz unerheblicher körperlicher Eingriff vor. Außerdem könnte die zweckgemäße Brauchbarkeit des Bären vermindert sein. Der Bär ist zu Ausstellungszwecken im Zoo. Seine Bewegunfähigkeit und Gesundheit sind für diesen Zweck unerlässlich. Der Bär büßt beides, durch die Behandlung mit dem gefährlichen Betäubungsmittel ein. Dass die Narkotisierung nur von kurzer Dauer ist, ist für das Tatbestandsmerkmal der Beschädigung unerheblich. Eine Betäubung, wie T sie vornehmen wollte ist also eine Beschädigung. T hatte von der Nebenwirkung des Betäubungsmittels Kenntnis. Er wusste also von der Beschädigung. Er müsste es aber auch gewollt haben. Die Nebenwirkung ist ihm egal. Die Gleichgültigkeit des T bezüglich der Beschädigung reicht völlig aus um auch hier einen Vorsatz zu bejahen. T hat den Tatentschluss zur Sachbeschädigung gefasst. 2. Objektiver Tatbestand T müsste gemäß § 22 nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. Dies setzt voraus, dass der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten hat und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt haben, sodass sein Tun ohne wesentliche Zwischenschritte in die Erfüllung des Tatbestandes einmünden kann. Indem T das Gewehr anlegte, hat er nach seiner Vorstellung die Betäubung des Bären eingeleitet. Also hat er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten. Seiner Vorstellung nach, wollte er unmittelbar darauf den Bären betäuben und somit die Tatbestandserfüllung einleiten. Das Anlegen des Gewehrs und Abdrücken des Abzugs ist im Allgemeinen ein einheitlicher Lebensvorgang: das Schießen. Objektiv kann also nicht von wesentlichen Zwischenschritten zur Tatbestandsverwirklichung die Rede sein. T hat dementsprechend nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. III. Rechtswidrigkeit T hat auch rechtswidrig gehandelt. VI. Schuld Die Schuldunfähigkeit des T oder eine Entschuldigung des Verhaltens des T kommt nicht in Frage, er handelte also mit Schuld. V. Rücktritt Problem (Wichtigkeit: 3): T könnte gem. § 24 I von seinem Versuch zurückgetreten sein. 1. Kein fehlgeschlagener Versuch T hätte den Bären mit dem Gewehr betäuben können und seinen Tatplan also mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ohne zeitlich relevante Zäsur durchführen können, mithin ist der Versuch nicht fehlgeschlagen. 2. Erforderliche Rücktrittsleistung Unterscheidung unbeendeter/ beendeter Versuch: Die erforderliche Rücktrittsleistung hängt maßgeblich davon ab, ob ein beendeter Versuch oder ein unbeendeter Versuch vorliegt. In Betracht kommt vorliegend ein unbeendeter Versuch. Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung ist nach h.M die Sicht des Täters nach der letzten Ausführungshandlung. T glaubt, dass zur Verwirklichung des Tatbestands lediglich ein gezielter Schuss mit dem Betäubungsgewehr vonnöten ist. Diesen hat er noch nicht abgegeben. Er hat also nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan. Es liegt daher ein unbeendeter Versuch vor. Die Voraussetzungen des Rücktritts vom unbeendeten Versuch ergeben sich aus § 24 I 1 Alt. 1. a) Aufgabe der Tatausführung T müsste die Ausführung der Tat aufgegeben haben. T hat die Waffe gesenkt und von der Betäubung abgesehen. Er hat also die Tatbestandsverwirklichung der Sachbeschädigung aufgegeben. b) Freiwilligkeit T müsste auch freiwillig zurückgetreten sein. Ein Rücktritt ist freiwillig, wenn seine Beweggründe selbst gesetzt (autonom) sind. T hat das Betäubungsgewehr aus Mitleid nicht eingesetzt. Mitleid ist ein autonomes Motiv. 3. Zwischenergebnis: Mithin ist T gemäß § 24 I 1 Alt. 1 strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten. VI. Ergebnis T ist nicht wegen versuchter Sachbeschädigung gem. §§ 303 I, 22, 23 I strafbar gemacht.

§ 123 I Indem T über die Mauer kletternd den Zoo betriitt, könnte er sich zudem wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 I strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit 1.Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: § 123 schützt die Wohnung, die Geschäftsräume, das befriedete Besitztum und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. Der Zoo könnte befriedetes Besitztum i.S.d. § 123 I Alt. 3 sein. Befriedetes Besitztum ist ein gegen willkürlliches Betreten durch Schutzwehren gesicherter Grundstückbereich. Der Zoo ist durch Mauern gesichert. Diese dienen nicht nur dem Schutz der Öffentlichkeit vor den wilden Tieren (hierfür sind die einzelnen Gehege gedacht) sondern auch der Grundstücksicherung. Somit ist der Zoo ein befriedetes Besitztum. b) Tathandlung: T könnte in den Zoo eingedrungen sein. Eindringen ist das Betreten gegen den Willen des Berechtigten. T kletterte mit O zusammen nachts ohne Berechtigung über die Mauer des Zoos. Folglich drang er in den Zoo ein. 2. Subjektiver Tatbestand T handelte mit Vorsatz. II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe kommen hier nicht in Betracht. T handelte also rechtswidrig. III. Schuld Es kommen keine Entschuldigungsgründe in Betracht. T handelte schuldhaft. IV. Ergebnis T hat sich gemäß § 123 I strafbar gemacht. V. Strafantrag, § 123 II Der gem. § 123 II erforderliche Strafantrag wurde gestellt.

Konkurrenzen §§ 242 I, 22, 23 I i.V.m. § 243 I Nr. 1 tritt hinter §§ 244 I 1a) Alt. 1, 22, 23 I zurück. Die Taten des § 211 und der §§ 244 I 1a) Alt. 2, 22, 23 I stehen zueinander in Tateinheit gem. § 52 I, da sie auf die gleiche Handlung zurückzuführen sind (das Öffnen des Käfigs stellt die Tötungshandlung und zugleich das unmittelbare Ansetzen zum Diebstahl dar; a.A. vertretbar, insbes. wenn man das unmittelbare Ansetzten bereits zeitlich früher ansetzt). Dazu steht § 123 I in Tatmehrheit gem. § 53.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



Fragen und Anmerkungen:

0 Kommentare.