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Die Trunkenheitsfahrt

Kurzübersicht

1. Tatkomplex: Geschehen bis einschließlich des Unfalls

Strafbarkeit des A

A. § 315 c I Nr. 1a), III Nr. 1 (-) I. Tatbestand (+) 1. Führen eines Autos im Straßenverkehr (+) 2. Fahruntüchtigkeit (+) 3. Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholkonsums (+) 4. Konkrete Gefahr für Leib und Leben (+) 5. Vorsatz (+) 6. Fahrlässigkeit bzgl. der Gefahrenverursachung (+) II. RW (+) III. Schuld (-) 1. Grds. Schuldunfähigkeit gem. § 20 2. P: Zurechnung nach den Grundsätzen der vorsätzlichen actio libera in causa? (Wichtigkeit: 3)

B. § 315c durch das Sich-Betrinken i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. (-) P: Anwendung der a.l.i.c auf verhaltensgebundene Delikte? (Wichtigkeit: 2)

C. § 316 I (-), wg. Schuldunfähigkeit gem. § 20 D. § 316 I i.V.m. a.l.i.c. (-), wg. Nichtanwendbarkeit der a.l.i.c. auf verhaltensgebundene Delikte E. § 222 (-) durch das Abkommen von der Straße, wg. Schuldunfähigkeit gem. § 20 F. § 222 durch das Sich-Betrinken (+)

G. § 323a I (+) I. Tatbestand, Versetzen in einen Rausch (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Objektive Bedingung der Strafbarkeit (+) 1. Rauschtaten § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1, 316, 222 (+) 2. P: Greift Subsidiaritätsklausel § 323 a I, obwohl Strafbarkeit nach § 222 vorliegt? (+)

Strafbarkeit der E

A. §§ 315c I Nr. 1 a, III Nr. 1, 26 (+) I. Tatbestand (+) 1. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat §§ 315c I Nr. 1 a, III Nr. 1 (+) 2. Bestimmen zur Tat (+) 3. Doppelter Teilnehmervorsatz (+)

B. §§ 316 I, 26 (+)

C. § 222 (+) I. Tatbestand (+) 1. Erfolg (+) 2. Obj. Sorgfaltswidriges Handeln + obj. Vorhersehbarkeit (+), wg. Überredens des A zum Autofahren, obwohl E von dessen Volltrunkenheit wusste 3. Obj. Zurechenbarkeit (+), insbes. greift kein Ausschluss wegen „eigenverantwortlicher“ Entscheidung des A

2. Tatkomplex: Geschehen im Anschluss an den Unfall

Strafbarkeit des A A. § 142 I Nr. 1, Nr. 2 (-), mangels Vorsatzes

Strafbarkeit der E A. §§ 211, 212 I, 13 I (-), da Tod des F nicht abgewendet werden konnte

B. §§ 211, 212 I, 13 I, 22, 23 I (-) I. Tatbestand 1. Versuchsstrafbarkeit (+) 2. Tatentschluss (+) a. Unterlassen b. Garantenpflicht c. Mordmerkmal: Verdeckungsabsicht 3. Unmittelbares Ansetzen (+) P: Wann liegt bei unechten Unterlassungsdelikten ein unmittelbares Ansetzen vor? (Wichtigkeit: 2) II. Rechtswidrigkeit + Schuld (+) III. Strafaufhebung wegen Rücktritts (+) 1. Kein Fehlschlag (+) 2. Anforderungen an Rücktrittshandlung bei untauglichem Versuch gem. § 24 I 2 (+)

C. § 221 I Nr. 2 (-) I. Tatbestand 1. Im-Stich-lassen in hilfloser Lage, trotz Obhutspflicht (hier aus Garantenstellung aus Ingerenz) (+) 2. Aussetzung der Gefahr des Todes (+) 3. Aussetzungsspezifischer Gefahrenzusammenhang (-), weil die Lebensgefahr bereits durch Unfallverletzungen und nicht erst durch das Im-Stich-lassen entstand

D. §§ 142 I Nr. 2, 25 I 2. Var. (+) I. Tatbestand 1. Unfall im Straßenverkehr (+) 2. P: E als Unfallbeteiligter, obwohl ein äußerlich erkennbarer Beitrag wohl nicht vorliegt? (Wichtigkeit: 1) (+) 3. Entfernen vom Unfallort (+) 4. Ohne Ablauf der Wartefrist oder Berechtigung/Entschuldigung (+) 5. Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

E. § 323c (+) I. Tatbestand (+) 1. Unglücksfall i.S. d. § 323c (+) 2. Unterlassen der erforderlichen Hilfeleistung (+) 3. Kein Nachholen der Rettungshandlung durch später abgesetzten Notruf? (+), da zu spät erfolgt und hierdurch bereits eine Zuspitzung der Gefahrenlage 4. Zumutbarkeit der Rettungshandlung (+) P: Ablehnen der Zumutbarkeit, da sich E durch Ausführung der notw. Rettungshandlung der Gefahr der Strafverfolgung aussetzte? (Wichtigkeit: 2) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

3. Tatkomplex: Verhalten gegenüber der Polizei

Strafbarkeit der E

A. §§ 258 I, 22, 23 I (-) I. Tatbestand (+) 1. Versuchsstrafbarkeit gem. § 258 IV (+) 2. Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen (+) II. Rechtswidrigkeit + Schuld (+) III. Persönlicher Strafausschließungsgrund gem. § 258 IV (+), weil Falschaussage zugunsten des Ehemanns

B. § 145d II Nr. 1 (+) I. Tatbestand (+) 1. Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat hier § 222 (+), da ihre Angabe zur eigenen Unfallverursachung geeignet war, Strafverfolgungsmaßnahmen gegen sie auszulösen 2. Polizei zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle (+), gem. § 158 I StPO 3. Vortäuschen (+) 4. Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

Gesamtergebnis und Konkurrenzen A: §§ 222; 323a; 52 I E: §§ 315c I Nr. 1 a, III Nr. 1, 26; 222; 52; §§ 142 I Nr. 2, 25 I 2. Var.; 323c; § 145d II Nr. 1; 53

Lösungsskizze

1. Tatkomplex: Geschehen bis zum und einschließlich des Unfalls*

Strafbarkeit des A

A. § 315c I Nr. 1 a), III Nr. 1 Indem A den F in alkoholisiertem Zustand mit dem Auto anfuhr, könnte er sich gem. § 315c I Nr. 1 a), III Nr. 1 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. a) Der A hat ein Auto im Straßenverkehr geführt.

b) A müsste fahruntüchtig gewesen sein, als er mit dem Auto fuhr. Ein Fahrzeugführer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit infolge von Enthemmung, sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so herabgesetzt ist. dass er den Anforderungen des Verkehrs auch bei plötzlichem Eintritt einer schwierigen Verkehrslage nicht mehr so genügen kann, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. Das Fahren in Schlangenlinien und die verminderte Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit des E sind typische Ausfallerscheinungen, aufgrund derer E den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr genügen konnte. Überdies war die 1,1 Promille Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit⃰ weit überschritten, sodass die Fahruntüchtigkeit des A unwiderleglich vermutet wird.

c) Die Fahruntüchtigkeit des A ist aufgrund des Alkoholkonsums entstanden.

d) Der F ist infolge des Unfalls verstorben, sodass eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben gegeben war. Die Gefahr ist durch die Fahruntüchtigkeit des A entstanden, sodass der Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht.

Zur Klarstellung: § 315 c ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Eine konkrete Gefahr für die in § 315 c genannten Rechtsgüter liegt vor, wenn der Schadenseintritt für das geschützte Rechtsgut nur durch Zufall ausgeblieben ist (sog. „Beinahe-Unfall“, vgl. BGH NJW 1995, 3131; obj. nachträgliche ex-ante-Prognose). Zufällig war das Ausbleiben, wenn der Täter vernünftigerweise nicht auf das Ausbleiben der Verletzung vertrauen durfte. Liegt jedoch ein Verletzungserfolg vor, ist die konkrete Gefahr als denknotwendiges Vorstadium gegeben. Der Maßstab für die Gefahr sollte dann nicht thematisiert werden.

2. a) A wusste, dass er infolge der erheblichen Alkoholisierung nicht mehr tüchtig war, das Auto zu fahren. Hinsichtlich des Fahrens trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit handelte A vorsätzlich.

b) Hinsichtlich der Verursachung der konkreten Gefahr handelte A fahrlässig, § 315c III Nr. 1.

Hinweis: Gemäß § 11 II ist ein Delikt mit Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination im subjektiven Tatbestand als Vorsatzdelikt zu bewerten, sodass auch §315c I Nr. 1 a), III Nr. 1 eine taugliche Haupttat für Anstiftung und Beihilfe ist.

II. Rechtswidrigkeit A handelte rechtswidrig.

III. Schuld 1. Wie von dem Sachverständigen festgestellt, war A aufgrund der Volltrunkenheit gem. § 20 schuldunfähig.

2. Die Schuld des A wäre aber möglicherweise doch zu bejahen, wenn dem A ausnahmsweise seine vor dem Genuss des Alkohols gegebene Schuldfähigkeit auch in dem späteren Zeitpunkt der Tat nach den Grundsätzen der vorsätzlichen actio libera in causa zuzurechnen wäre. Ob und wie dies möglich ist, wird unterschiedlich beurteilt.

a) Führt der Täter die Schuldunfähigkeit vorwerfbar herbei, soll nach dem sog. Ausnahmemodell ausnahmsweise von der sonst geforderten Tatzeit/Schuld-Koinzidenz des § 20, wonach die Schuld „bei Begehung der Tat“ vorliegen muss, abgewichen werden. Soweit ein vorwerfbarer Zusammenhang zwischen dem Vorverhalten und der später begangenen Tat besteht, reiche es aus, das A vor Eintritt der Volltrunkenheit schuldfähig war.

b) Das Ausdehnungsmodell dehnt den Tatbegriff des § 8 S.1 aus, sodass auch Handlungen vor dem unmittelbaren Ansetzen des konkreten Delikts erfasst werden. Demnach wäre mit der Tat hier nicht allein das Fahrzeugführen, sondern auch das vorherige Sich-Betrinken gemeint. Zu diesem Zeitpunkt war A noch schuldfähig.

c) Beide Ansichten verstoßen jedoch gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG, indem der Wortlaut zu Lasten des Täters ausgedehnt wird. A war demnach schuldunfähig.

Hinweis: Ausnahme- und Ausdehnungsmodell sind bereits an dieser Stelle anzusprechen und nicht erst unter der Strafbarkeit nach § 315 c I Nr. 1a), III Nr. 1  i.V.m. alic. Einige Studierende tendieren dazu, einen Theorienstreit zur alic „als Ganzen“ in der nachstehenden Strafbarkeitsprüfung abzuspulen. Wer dies tut, verkennt jedoch die Bedeutung des Ausnahme- und Ausdehnungsmodells: Beide Modelle suchen die Lösung in der Schuld. Denklogisch müssen diese beiden Modelle auch bereits in der Schuld des Delikts, für das die Schuldfähigkeit nicht vorliegt, angesprochen werden. Die Tatbestandslösung und das Tatherrschaftsmodell hingegen bedienen sich eines kleinen „Tricks“ und stellen jeweils auf eine andere tatbestandliche Handlung ab (und gerade nicht auf die „eigentliche“ Verletzungshandlung), weshalb sie auch erst im Folgenden zu thematisieren sind.

IV. Ergebnis A hat sich nicht gem. § 315c I Nr. 1 a), III Nr. 1 strafbar gemacht.

B. § 315c durch das Sich-Betrinken i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. Indem A sich betrank, obwohl er wusste, dass er später nach Hause fahren muss, könnte er sich gem. § 315c i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Der A müsste ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt und dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben herbeigeführt haben, indem er sich betrunken hat und damit das nachfolgende Verhalten verursachte. Dies könnte zunächst fernliegen, weil Anknüpfungspunkt der tatbestandsmäßigen Handlung in § 315 c nicht das sich-Betrinken ist.

a) Nach der sog. Tatbestandslösung kommt eine Strafbarkeit angeknüpft an das sich-betrinken als Tathandlung dann in Betracht, wenn sich das Geschehen mithilfe der conditio-sine-qua-non-Formel bis zum Zeitpunkt der Defektbegründung zurückverfolgen lässt. Liegt in diesem Moment ein Schuldbezug vor, so könne hieran der Schuldvorwurf geknüpft werden. Der Versuch des fraglichen Deliktes beginne also mit der Herbeiführung des Defektzustandes als unmittelbares Ansetzen. Problematisch erscheint eine solche Vorverlagerung des Tatzeitpunkts jedoch bei verhaltensgebundenen Delikten. Der Unrechtsgehalt des § 315c liegt im Führen des Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit. Würde man den Versuchsbeginn auf das sich-Betrinken vorverlagern, käme es zu einer Umdeutung von verhaltensgebundenen Tätigkeitsdelikten zu einfachen Verursachungsdelikten, was dem Unrechtsgehalt des §315c nicht gerecht würde. Eine Anwendung der Tatbestandslösung auf verhaltensgebundene Delikte scheidet also aus.

Hinweis: Verhaltensgebundene Delikte sind solche, die bestimmte Anforderungen an die Tathandlung stellen. Der Unrechtsgehalt erschöpft sich also nicht schon darin, dass der Erfolg auf irgendeine Art und Weise herbeigeführt wird.  Sie stellen damit das Gegenstück zu den reinen Erfolgsdelikten dar. Wichtige Beispiele für verhaltensgebundene Delikte sind §§ 315c, 316, 153, 154 und § 21 StVG.

b) Nach dem an die mittelbare Täterschaft angelehnten Tatherrschaftsmodell kommt eine Strafbarkeit dann in Betracht, wenn A in schuldfähigem Zustand den Entschluss gefasst hätte, sich durch das Betrinken in einen Zustand der Schuldunfähigkeit zu versetzen, um dann sich selbst als Werkzeug bzw. Tatmittler benutzend im fahruntüchtigen Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Ungeachtet der Zulässigkeit des Tatherrschaftsmodells kommt eine Anwendung auf § 315c aufgrund der Eigenhändigkeit des Delikts auch nach dieser Ansicht nicht in Betracht.

c) Beide Ansichten kommen zu demselben Ergebnis, sodass ein Streitentscheid dahinstehen kann.

II. Ergebnis A hat sich nicht gem. § 315c durch das Sich-Betrinken i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. strafbar gemacht.

D. § 316 I in Verbindung mit den Grundsätzen der a.l.i.c. Eine Strafbarkeit des A durch das Sich-Betrinken gem. § 316 I i.V.m. den Grundätzen zur a.l.i.c. scheidet aus denselben Gründen wie die Strafbarkeit gem. § 315c i.V.m. Grundsätzen der a.l.i.c. aus.

E. § 222 Als A von der Straße abgekommen ist, war er wie festgestellt schuldunfähig. Somit hat er sich nicht gem. § 222 strafbar gemacht.

F. § 222 Indem A volltrunken Auto gefahren ist und F angefahren hat, könnte er sich gem. § 222 strafbar gemacht haben.

Hinweis: Achtung! Hier geht es, anders als in der zuvor geprüften Strafbarkeit nach § 222, um einen anderen Sorgfaltsverstoß. Angeknüpft wird nicht mehr an das Abkommen von der Straße, sondern an das Sich-Betrinken.

I. Tatbestand 1. A hat den F angefahren und F ist infolgedessen verstorben.

2. A müsste objektiv fahrlässig gehandelt haben. Dies ist der Fall, wenn A sich sorgfaltswidrig verhalten hat und der Tod des F objektiv vorhersehbar war.

a) A hat sich in dem Wissen betrunken, dass er auf der Rückfahrt das Fahrzeug steuern sollte, sodass er sich durch das Betrinken objektiv sorgfaltswidrig verhalten hat.

b) Darüber hinaus war der Unfall zu dem Zeitpunkt, in dem A sich betrunken hat, vorhersehbar und auch vermeidbar. Umstände, die trotz Vorhersehbarkeit des Erfolges die Sorgfaltswidrigkeit ausschließen würden, sind nicht ersichtlich.

c) A hat objektiv fahrlässig gehandelt.

3. Indem A sich betrank, obwohl er wusste, dass er später ein Fahrzeug führen müsste, hat er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, die sich im Tod des F realisiert hat. Der Tod des F ist A somit als Folge des Sich-Betrinkens objektiv zurechenbar.

II. Rechtswidrigkeit A handelte rechtswidrig.

III. Schuld A müsste auch schuldhaft gehandelt haben.

1. Im Zeitpunkt des Sich-Betrinkens war A schuldfähig.   2. Der Tod des F als Folge der Trunkenheit war für A auch subjektiv vorhersehbar und vermeidbar, sodass A auch subjektiv fahrlässig gehandelt hat.

IV. Ergebnis A hat sich gem. § 222 strafbar gemacht.   Hinweis: Die Darstellung verdeutlicht, dass die a.l.i.c. zumindest im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte eine überflüssige dogmatische Figur ist. Der Unrechtsgehalt erschöpft sich darin, dass der Täter den Erfolg „durch Fahrlässigkeit“ herbeiführt. Aus diesem Grund bestehen auch bei mehreren sorgfaltswidrigen Verhaltensweisen keine Bedenken, die Strafbarkeit an das Verhalten anzuknüpfen, das dem Täter auch schuldhaft vorgeworfen werden kann.

G. § 323a I

I. Tatbestand A hat durch den Konsum alkoholischer Getränke einen BAK von 3,3 Promille erreicht, sodass er sich in einen Rausch versetzt hat. A handelte dabei zumindest fahrlässig.

II. Rechtswidrigkeit A handelte rechtswidrig.

III. Schuld Dass A sich in einen Rausch versetzt hat, ist ihm auch schuldhaft vorwerfbar.

VI. Objektive Bedingung der Strafbarkeit Des Weiteren müsste A eine rechtswidrige Tat begangen haben, wegen der er aufgrund der durch den Rausch entstandenen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann.

1. Wie oben geprüft, hat A bei der Verwirklichung der Tatbestände des § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1, § 316, § 222 rechtswidrig, aber aufgrund des Alkoholkonsums nicht schuldhaft gehandelt. Eine Rauschtat liegt damit vor.

2. Möglicherweise schließt die hier bestehende Strafbarkeit gem. § 222 die Strafbarkeit gem. § 323a, aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 323a I aus. Dagegen ist einzuwenden, dass mit der „rechtswidrigen Tat“ in § 323a I nur die im Rausch begangene Tat ist. Nur für diese Tat kommt es auf die rauschbedingte Schuldunfähigkeit des Täters an. Da die hier bestehende Strafbarkeit des § 222 jedoch an das Sich-Betrinken angeknüpft ist, kommt ein Ausschluss des § 323a nicht in Betracht.

V. Ergebnis A hat sich gem. § 323a strafbar gemacht.

H. Konkurrenzen und Zwischenergebnis zur Strafbarkeit des A A hat sich gem. § 222; § 323a; § 52 strafbar gemacht.

Strafbarkeit der E

A. §§ 315c I Nr. 1 a, III Nr. 1, 26 Indem E den A zum Autofahren im betrunkenen Zustand überredet hat, könnte sie sich gem. §§ 315c I Nr. 1 a, III Nr. 1, 26 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Als Haupttat kommt die Straßenverkehrsgefährdung durch A gem. §§ 315c I Nr. 1 a, III Nr. 1, III Nr. 1 in Betracht. Obwohl die Gefahr für Leib und Leben durch A nur fahrlässig herbeigeführt wurde, wird die Tat gemäß §11 II wie eine Vorsatztat behandelt. Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat liegt vor.

2. E müsste den A zur Begehung seiner Tat bestimmt haben. Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses. A war aufgrund seiner Trunkenheit nicht mehr gewillt das Fahrzeug nach Hause zu fahren. Erst nachdem die E ihn eindringlich überredet hat, entschied er sich doch zu fahren. E hat den Tatentschluss des A hervorgerufen.

3. E müsste mit doppeltem Teilnehmervorsatz gehandelt haben.

a) Fraglich erscheint, ob die E in Bezug auf die gesamte Haupttat des A, sowohl hinsichtlich des Fahrzeugführens, als auch hinsichtlich der Gefährdung von Leib oder Leben, vorsätzlich handelte. Zu beachten ist jedoch, dass der Vorsatz für den Teilnehmer nicht weiterreichen muss, als für den Haupttäter. Mithin genügt es, dass E hinsichtlich des Fahrzeugführens vorsätzlich und hinsichtlich der konkreten Gefahr für das Leben des F fahrlässig handelte.

b) E handelte auch in Bezug auf das hervorrufen des Tatentschlusses bei A zumindest bedingt vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit E handelte rechtswidrig.

III. Schuld Die Anstiftung des A ist der E auch schuldhaft vorwerfbar.

IV. Ergebnis E hat sich gem. §§ 315c I Nr. 1 a, III Nr. 1, 26 strafbar gemacht.

B. §§ 316 I26 Indem E den A überredet hat, im volltrunkenen Zustand das Auto zu fahren, hat sie sich auch gem. §§ 316 I, 26 strafbar gemacht.

C. § 222 Indem E den A aufgefordert hat im betrunkenen Zustand das Auto zu fahren, könnte sie sich gem. § 222 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Der Tod des F ist infolge des Unfalls eingetreten. Hätte die E den A nicht zum Fahren aufgefordert, wäre der Unfall ausgeblieben.

2. E müsste objektiv fahrlässig gehandelt haben. Dies ist der Fall, wenn E sich sorgfaltswidrig verhalten hat und der Tod des F objektiv vorhersehbar war.

a) Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn es objektiv hinter jener Sorgfalt zurückbleibt, die der Täter fremden Gütern in der konkreten Situation schuldet. Das Überreden des A trotz Kenntnis seiner Volltrunkenheit und die anschließende Duldung, dass A das Auto fährt, ist kein Verhalten, das man allgemein von einer verantwortungsbewussten Person in der konkreten Situation erwartet. Ein Ausschluss der Sorgfaltswidrigkeit aufgrund der Eigenverantwortlichkeit des unmittelbar handelnden A ist ersichtlich nicht gegeben, denn A war schuldunfähig, also zu eigenverantwortlichem Handeln nicht mehr in der Lage. E handelte objektiv sorgfaltswidrig.

b) Für jedermann, der eine betrunkene Person zum Autofahren überredet, ist es objektiv vorhersehbar, dass es zu Kollisionen und tödlichen Verletzungen anderer Menschen kommen kann.

3. Indem E den A zur Trunkenheitsfahrt aufgefordert hat, hat sie ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen, das sich im Tod des F realisiert hat. Ein Zurechnungsausschluss kommt aufgrund der erkennbaren Unfähigkeit des A, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, nicht in Betracht. Der Tod des F ist E objektiv zurechenbar.

II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, die E handelte rechtswidrig.

III. Schuld E handelte auch schuldhaft.

IV. Ergebnis E hat sich gem. § 222 strafbar gemacht.

D. Zwischenergebnis und Konkurrenzen Die Anstiftung zur Trunkenheitsfahrt tritt aufgrund formeller Subsidiarität hinter der Anstiftung zur Gefährdung des Straßenverkehrs zurück. Die fahrlässige Tötung und die Anstiftung zur Gefährdung des Straßenverkehrs bleiben nebeneinander bestehen. E hat sich gem. § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1, 26; § 222, § 52 strafbar gemacht.

2. Tatkomplex: Geschehen im Anschluss an den Unfall

Strafbarkeit des A

A. § 142 I Nr. 1, Nr. 2

I. Tatbestand 1. Die Kollision mit dem am Wegesrand stehenden F war ein plötzlich eintretendes Ereignis im Straßenverkehr, bei dem sich ein verkehrstypisches Risiko realisiert hat. Ein Unfall liegt vor.

2. A ist Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V und hat sich durch das nach Hause fahren vom Unfallort entfernt.   3. Indem A unmittelbar nach der Kollision weitergefahren ist, hat er weder Feststellungen zugunsten des Geschädigten F ermöglicht (Nr. 1), noch hat er eine angemessene Zeit gewartet, um einer anderen feststellungsbereiten Person eine Feststellung zu ermöglichen. (Nr. 2)   4. A hat auf die Aussage der E vertraut, er sei nur mit einem Begrenzungsstein kollidiert. Er hielt es nicht einmal für möglich, dass es sich um eine Kollision mit einem Menschen handelte. Somit handelte A nicht vorsätzlich.

Hinweis: Obwohl E eindeutig nicht schuldhaft gehandelt hat, ist es aus klausurtaktischen Gründen sinnvoll, zumindest kurz aufzuzeigen, dass Du dieses Delikt prüfen kannst und erkannt hast, dass es hier schon am Vorsatz des E fehlt. Solltest Du in der Klausur jedoch knapp in der Zeit sein, kann die Strafbarkeit hier auch mit knapperen Ausführungen abgelehnt werden.

II. Ergebnis A hat sich nicht gem. §142 I Nr. 1, Nr. 2 strafbar gemacht.

Strafbarkeit der E

A. §§ 212 I13 I Indem E trotz Kenntnis der schweren Verletzungen des F keine ärztliche Hilfe herbeigerufen hat, könnte sie sich gem. §§ 212 I, 13 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Der Tod des F ist eingetreten.

2. E müsste die zur Erfolgsabwendung objektiv gebotene und tatsächlich mögliche Handlung zur Erfolgsabwendung unterlassen haben. F hätte auch bei sofortiger Verständigung des Notarztes nicht mehr gerettet werden können, sodass E keine Handlung zur Erfolgsabwendung hätte vornehmen können.

II. Ergebnis E hat sich nicht gem. §§ 212 I, 13 I strafbar gemacht.

B. §§ 212 I13 I2223 I Indem E trotz Kenntnis der schweren Verletzungen des F keine ärztliche Hilfe herbeigerufen hat, könnte sie sich gem. §§ 212 I, 13 I, 22, 23 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand Die Strafbarkeit aus vollendetem Totschlag scheitert daran, dass F auch bei sofortiger medizinischer Versorgung nicht hätte gerettet werden können. Der Totschlag ist ein Verbrechen, sodass der Versuch gem. §§ 23 I, 12 I strafbar ist.

2. E müsste Tatentschluss zur Tötung des F besessen haben. Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale bei zeitgleichem Vorliegen weiterer deliktsspezifischer subjektiver Tatbestandsmerkmale.

Hinweis: Vergiss nicht, dass der Tatentschluss ausschließlich anhand der Vorstellungen des Täters von der Tat beurteilt wird. A müsste sich also Umstände vorgestellt haben, die – im Fall ihrer Verwirklichung – den Tatbestand des vollendeten Totschlags durch Unterlassen erfüllt hätten.

a) E ging davon aus, dass F sterben würde, wenn A und E ihn ohne ärztliche Hilfe zurücklassen und dass eine Rettung unmittelbar nach dem Unfall noch möglich gewesen wäre.

b) E müsste nach den von ihr vorgestellten Tatumständen verpflichtet gewesen sein, den Tod des F zu verhindern. Eine solche Garantenpflicht aus Ingerenz könnte sich daraus ergeben, dass E den A im erkennbar volltrunkenem Zustand Auto zu fahren. Derjenige, der durch pflichtwidriges, schadensnahes Vorverhalten eine konkrete Gefahrenlage herbeiführt, hat bei Umschlagen der Gefahr in einen Schaden eine Garantenpflicht aus Ingerenz inne. Es genügt jedoch nicht jedes entfernt liegende pflichtwidrige Vorverhalten zur Begründung einer Garantenstellung aus Ingerenz. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine andere Person den unmittelbaren Schaden herbeiführt, kommt es darauf an, ob das Vorverhalten generell geeignet ist, die konkrete Gefahr herbeizuführen. Die E hatte erkannt, dass nur sie dem F noch helfen konnte und aufgrund ihres Beitrags zur Trunkenheitsfahrt des A auch dazu verpflichtet wäre. E hatte Tatentschluss hinsichtlich ihrer Garantenstellung aus Ingerenz.

Besonders positiv: Klasse, wenn Dir aufgefallen ist, dass es sich hier um einen besonders gelagerten Fall handelt und Du die Frage nach den Anforderungen an die Garantenstellung aus Ingerenz aufgeworfen hast!

3. E müsste zur Tötung des F unmittelbar angesetzt haben. Der Täter setzt unmittelbar zur Deliktsverwirklichung an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-Geht’s-Los“ überschreitet und objektiv eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandserfüllung führt. Fraglich ist, wann der Täter bei sog. Unechten Unterlassungsdelikten unmittelbar ansetzt.

a) Nach einer Ansicht setzt der Täter zum unechten Unterlassungsdelikt bereits dann an, wenn er die erste Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt. Hier war die erste verstrichene Rettungsmöglichkeit der E unmittelbar nachdem sie die Schwere der Verletzungen des F erkannt hat. Nach dieser Ansicht hat E unmittelbar angesetzt.

b) Nach einer anderen Ansicht setzt der Täter zum Unterlassungsversuch erst dann an, wenn er die aus seiner Sicht letzten Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt. Als E von zuhause aus den Notruf gewählt hat, ging sie davon aus, dass F noch zu retten ist. Somit hat E nach dieser Ansicht nicht unmittelbar angesetzt.

c) Nach einer vermittelnden Ansicht beginnt der Unterlassungsversuch dann, wenn sich das Opfer in einer Lage befindet, in der für das tatbestandlich geschützte Rechtsgut eine unmittelbare Gefahr entsteht oder eine bestehende Gefahr erhöht wird. Hier wurde F bereits schwer verletzt. Nach dieser Ansicht hat E unmittelbar angesetzt.

d) Nur nach der zweiten Ansicht hat E nicht unmittelbar angesetzt, sodass eine Stellungnahme hierzu erforderlich ist. Gegen diese Ansicht spricht, dass ein Unterlassungsversuch nur noch als fehlgeschlagener oder untauglicher Versuch denkbar wäre. Darüber hinaus kommt der Rechtsgüterschutz zu kurz, wenn der Täter selbst bei sehr großer Gefahr noch nicht unbedingt eingreifen muss. Da die anderen beiden Ansichten zum selben Ergebnis kommen, ist eine weitere Stellungnahme entbehrlich.

e) E hat unmittelbar zur Tötung des F angesetzt.

II. Rechtswidrigkeit E handelte rechtswidrig.

III. Schuld Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, sodass E auch in schuldhaft vorwerfbarer Weise gehandelt hat.

IV. Strafaufhebung wegen Rücktritts 1. Indem E zuhause die Polizei über den Unfall informiert hat, ist sie möglicherweise strafbefreiend zurückgetreten.

a) Die E hat bis zuletzt nicht erkannt, dass ihr Unterlassen nicht mehr zur Vollendung des Totschlags führen kann, da F ohnehin nicht mehr zu retten war. Der Versuch ist mithin nicht fehlgeschlagen.

b) Fraglich ist, welche Anforderungen an die Rücktrittshandlung der E zu stellen sind. Wie oben festgestellt, war das Unterlassen der E untauglich zur Herbeiführung des Todes von F, da dieser ohnehin nicht mehr zu retten war. Die Rücktrittvoraussetzungen des untauglichen Versuchs richten sich nach § 24 I 2. Ein ernsthaftes Bemühen um die Nichtvollendung liegt vor, wenn der Täter von mehreren ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Rettungsmitteln dasjenige einsetzt, welches er selbst für am besten geeignet hält, um die Vollendung zu verhindern. Insbesondere wenn es um das Retten von Menschenleben geht, sind die Anforderungen an das bestmögliche Rettungsmittel hoch, sodass eine objektiv halbherzige Rettungsbemühung nicht ausreicht, selbst wenn der Täter behauptet, er würde sich bestmöglich bemüht haben. E hat den Unfall bei der Polizei gemeldet und von der Schwere der Verletzungen des F berichtet. Dass sie dabei anonym bleiben wollte, steht der ernsthaften Bemühung nicht entgegen. E hat eine ausreichende Rücktrittsleistung erbracht.

Hinweis: Der Tod des F ist eingetreten, sodass man sich hier die Frage stellen kann, wieso ein Rücktritt der E noch möglich ist. § 24 I 2 soll jedoch auch gerade die Fälle erfassen, in denen der tatbestandliche Erfolg eintritt, dieser jedoch nicht in kausaler und objektiv zurechenbarer Weise auf das Tun oder Unterlassen des Täters zurückzuführen ist. Hier haben wir eine wirklich komplizierte Fallkonstellation, also nicht entmutigen lassen!

c) Die Entscheidung die Polizei zu informieren und so den F möglicherweise doch noch zu retten, hat E freiwillig getroffen.

2. Die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts gem. § 24 I 2 liegen vor.

V. Ergebnis E hat sich nicht gem. §§ 212 I, 13 I, 22, 23 I strafbar gemacht.

C. § 221 I Nr. 2 Indem E den F schwer verletzt im Graben zurückließ, könnte sie sich gem. § 221 I Nr. 2 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. E hat den F, als sie den Unfallort verließ, in hilfloser Lage im Stich gelassen, obwohl aufgrund ihrer Garantenpflicht aus Ingerenz (s.o.) beizustehen verpflichtet war.

2. F befand sich zum Zeitpunkt des im-Stich-lassens bereits in akuter Lebensgefahr.

3. Die Lebensgefahr des F wurde jedoch nicht durch das im-Stich-lassen, sondern bereits durch den Unfall und die daraus resultierenden Verletzungen hervorgerufen. Mithin liegt der aussetzungsspezifische Gefahrenzusammenhang nicht vor. Auch befand er sich in Lebensgefahr. Aber diese Gefahr wurde nicht durch das Im-Stich-Lassen ausgelöst (Tatbestand: „dadurch“), sondern bestand bereits durch die schweren Unfallverletzungen.

Hinweis: Das Erfordernis eines tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhangs erkennst Du im Straftatbestand anhand der Verwendung der Wörter „durch“ oder „dadurch“ zwischen Tathandlung und dem genannten Gefahrerfordernis.

II. Ergebnis  E hat sich nicht gem. § 221 I Nr. 2 strafbar gemacht.

D. §§ 142 I Nr. 2, 25 I 2. Var. Indem E dem A nach Erkennen des Unfalls mit dem A davon gefahren ist, könnte sie sich gem. §§ 142 I Nr. 2, 25 I 2. Var. strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Wie oben geprüft handelt es sich bei der Kollision mit F um einen Unfall im Straßenverkehr.

2. E müsste auch Unfallbeteiligte i.S.d. § 142 V sein. Unfallbeteiligter ist jeder, der am Unfallort anwesend ist und bei dem die nicht ganz unbegründete, aus dem äußeren Schein des Unfalls zu folgernde Möglichkeit besteht, dass sein Verhalten den Unfall mitverursacht hat. Die E hat keinen äußerlich erkennbaren Beitrag zur unmittelbaren Unfallsituation geleistet. Dennoch hat E durch ein pflichtwidriges Vorverhalten, nämlich die Aufforderung des A zu fahren trotz Kenntnis von seiner Volltrunkenheit, eine Mitursache für den Unfall gesetzt. Fraglich ist, ob ein derartiges pflichtwidriges Vorverhalten zur Begründung der Unfallbeteiligung ausreicht.

a) Nach einer Ansicht ist es ausreichend, aber auch notwendig, dass der mittelbar Beteiligte sich vor Fahrtantritt verkehrswidrig Verhalten hat. Bei ordnungsgemäßem Verhalten kommt eine Unfallbeteiligung nicht in Betracht. Hier liegt ein verkehrspflichtwidriges Verhalten der E vor, sodass sie nach dieser Ansicht Unfallbeteiligte i.S.d. § 142 V ist.

b) Nach einer anderen Ansicht kann die mittelbare Beteiligung nur dann eine Unfallbeteiligung i.S.d. § 142 V sein, wenn das Verhalten pflichtwidrig war und zur Entstehung der für den Unfall kritischen Verkehrslage beiträgt. Allerdings kann auch derjenige, der sich ausschließlich vor Fahrtantritt pflichtwidrig verhalten hat und dann mitfährt, dadurch eine Ursache in der kritischen Verkehrslage setzen, da er zu diesem Zeitpunkt eine rechtlich gebotene Handlung unterlässt (die Weiterfahrt zu unterbinden), sofern sich gerade die nicht unterbundene Gefahrerhöhung, zB die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs oder das Fahren im fahruntauglichen Zustand, im Unfall realisiert. Diese Sonderkonstellation liegt hier vor. E hat sich vor Fahrtantritt pflichtwidrig verhalten, die Weiterfahrt nicht unterbunden und die Gefahr der Fahruntauglichkeit des A hat sich im Unfall mit F realisiert.

c) Hier kommen beide Ansichten ausnahmsweise zum selben Ergebnis, sodass ein Streitentscheid entbehrlich ist. E ist Unfallbeteiligte i.S.d. § 142 V.

Hinweis: Bei § 142 handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Das heißt, die Strafbarkeit der betreffenden Person hängt davon ab, ob sie eine bestimme Eigenschaft aufweist. Kurzum: Täter kann nur sein, wer Täter sein kann! Beispiele für echte Sonderdelikte sind §§ 331, 332, 344, 348. Keine Panik: Die Bearbeitung neigt sich langsam dem Ende zu, sodass Du zu diesem Zeitpunkt in der Klausur mit hoher Wahrscheinlichkeit Zeitdruck hast. Wenn – wie hier – beide Ansichten zum selben Ergebnis kommen, können Streit und Stellungnahme daher auch in einem kurzen Beisatz erwähnt werden!

3. E müsste sich vom Unfallort entfernt haben. Das Sich-Entfernen setzt ein vom Unfallbeteiligten beherrschtes Verlassen des Unfallortes voraus. Auch wer nicht selbst fährt, steuert das Sich-Entfernen dadurch, dass er das den Unfallort verlassende Fahrzeug besteigt oder den Fahrer zum Verlassen der Unfallstelle anweist. E ist nach Erkennen des Unfalls wieder in das Auto gestiegen und hat A zur Weiterfahrt animiert. E hat sich vom Unfallort entfernt.

4. Die E hat auch keine angemessene Zeit am Unfallort gewartet\, ohne das eine feststellungsbereite Person anzutreffen war.

5. E handelte vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort war rechtswidrig.

III. Schuld E handelte schuldhaft.

IV. Ergebnis E hat sich gem. §§ 142 I Nr. 2 strafbar gemacht.

E. § 323c Indem E trotz Kenntnis von dem Unfall mit F keine Hilfe herbeigerufen oder selbst den F versorgt hat, könnte sie sich gem. § 323c strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Der Unfall mit F müsste ein Unglücksfall i.S.d. § 323c sein. Ein Unglücksfall ist ein plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Leben, Leib oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt oder zu bringen droht. Hierunter fallen auch Verkehrsunfälle. Ob die Gefahrenlage aus der ex-ante oder der ex-post Perspektive zu beurteilen ist, kann hier dahinstehen, da in jedem Fall eine schwere Verletzung und konkrete Lebensgefahr des F vorlag. Ein Unglücksfall liegt vor.

Hinweis: Die Erklärung zur Frage nach der Beurteilungsperspektive findest Du hier.

2. E müsste die erforderliche Hilfeleistung unterlassen haben. Erforderlichkeit liegt vor, wenn sie aus einer verobjektivierten ex-ante Perspektive nach dem Urteil eines verständigen Beobachters geeignet und notwendig ist, um drohende weitere Schäden abzuwehren. Notwendig ist die Rettungshandlung, wenn objektiv noch die Möglichkeit besteht, dass der Schaden durch die Hilfeleistung abgemildert werden kann. Die Geeignetheit einer tatsächlich möglichen Rettungshandlung entfällt nur, wenn sie objektiv unzweckmäßig oder ineffektiv ist. Die Tatsache, dass F auch bei rechtzeitiger Hilfe nicht mehr gerettet werden konnte, steht der Erforderlichkeit einen Notruf abzusetzen, nicht entgegen. Einer Verunglückten Person muss auch dann Hilfe geleistet werden, wenn sich ex-post herausstellt, dass die Realisierung der Gefahr von vornherein unabwendbar war. E hat unmittelbar nach dem Unfall die erforderliche Hilfeleistung unterlassen.

Hinweis: Es erscheint hier möglicherweise ungerecht, der E eine Rettungspflicht aufzuerlegen, deren Erfüllung den Tod des F ohnehin nicht abgewendet hätte. Es kann für die Beurteilung der Erforderlichkeit jedoch nicht vom Zufall abhängen, ob das Opfer, das nicht sofort verstirbt, noch gerettet werden könnte oder nicht. Die Rettungspflicht entfällt daher nur, wenn es offensichtlich zwecklos ist zu helfen. Die Rspr. nimmt dies nur an, wenn das Opfer bereits verstorben ist oder im allernächsten Augenblick versterben wird.

3. Durch den später von zuhause abgesetzten Notruf könnte E die erforderliche Rettungshandlung nachgeholt haben. Die Rettungshandlung ist zu einer Zeit zu erbringen, zu der sie noch geeignet ist, die drohenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen abzuwenden. Grundsätzlich kann das Hilfe leisten mithin auch bei Verstreichenlassen der ersten möglichen Rettungshandlung nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass durch das Verstreichenlassen keine Verschärfung oder Zuspitzung der Gefahrenlage für das Opfer entsteht. Aus der maßgeblichen ex-ante Perspektive eines verständigen Beobachters hat E die Lebensgefahr für F erhöht, indem sie erst später von zuhause aus den Notruf abgesetzt hat. Die Rettungshandlung der E wurde nicht rechtzeitig vorgenommen.

Hinweis: Wird die erforderliche Rettungshandlung noch rechtzeitig nachgeholt, ist bis dahin keine Vollendung des Delikts eingetreten, sodass das Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit nur ein strafloser Versuch wäre.

4. Die Rettungshandlung müsste E auch zumutbar gewesen sein. Wie oben geprüft, hat E sich bereits durch das Auffordern des A zur Trunkenheitsfahrt strafbar gemacht, sodass sie sich durch einen Notruf oder anderer Hilfsmaßnahmen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt. Ob dies die Zumutbarkeit der Rettungshandlung ausschließt, ist umstritten

a) Nach einer Ansicht bleibt die Rettungshandlung auch bei der Gefahr, sich einer Bestrafung auszusetzen, zumutbar, wenn sich die Straftat in der Herbeiführung des Unglücksfalls erschöpft. Insbesondere gelte dies, wenn der Unglücksfall eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer herbeiführt. Hier hat E sich gem. §§ 315c, 26 strafbar gemacht, indem sie A zur Trunkenheitsfahrt animiert hat. Die Gefahr dieses Delikts hat sich im Unglücksfall realisiert und eine konkrete Lebensgefahr für F herbeigeführt. Mithin würde die Rettungshandlung zumutbar bleiben.

b) Nach einer anderen Ansicht entfällt die Zumutbarkeit der Rettungshandlung grundsätzlich für den ursprünglichen Täter, wenn sich die Gefahr des ursprünglichen Delikts im Unglücksfall realisiert hat. Wie oben geprüft hat sich die Gefahr des Ausgangsdelikts der E im Unglücksfall realisiert, sodass die Rettungshandlung für E nach dieser Ansicht unzumutbar wäre.

c) Telos des § 323c ist die Stabilisierung derjenigen Verhaltensnormen, die dem Schutz der bedrohten Individualrechtsgüter von in Not geratenen Personen dienen. Dazu gehört bspw. die allgemeine Solidaritätspflicht zu verunglückten Personen. Dieser Rechtsgüterschutz soll nur in den in § 323c I Hs. 2 genannten Fällen hinter den Interessen der verpflichteten Person zurücktreten. Die Gefahr der Strafverfolgung ist von diesen gewollten Ausnahmen nicht umfasst. Mithin ist die erste Ansicht vorzugswürdig. Die Rettungshandlung wäre der E auch zumutbar gewesen.

5. E handelte vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit Die E handelte auch rechtswidrig.

III. Schuld Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. E handelte schuldhaft.

IV. Ergebnis E hat sich gem. § 323c strafbar gemacht.

F. Konkurrenzen und Zwischenergebnis Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und die unterlassene Hilfeleistung bilden aufgrund eines übergreifenden Tatentschlusses und des engen räumlich-zeitlichen Verhältnisses zueinander eine natürliche Handlungseinheit, wobei die Delikte nebeneinander erhalten bleiben. E hat sich gem. §§ 142 I Nr. 2, 323c I, 52 strafbar gemacht.

3. Tatkomplex: Verhalten gegenüber der Polizei

Strafbarkeit der E

A. §§ 258 I, 22, 23 I

Durch die Falschaussage bei der Polizei könnte E sich gem. §§ 258 I, 22, 23 I strafbar gemacht haben.

I. Vorprüfung Die Tat des A wurde bereits am nächsten Morgen aufgedeckt, sodass die Falschaussage der E die Bestrafung des A nicht ganz oder teilweise vereitelt hat. Der Versuch ist gem. § 258 IV strafbar.

II. Tatentschluss E hat die Falschaussage mit dem zielgerichteten Willen getätigt, den A vor einer Bestrafung wegen seiner rechtswidrig begangenen Tat, §§ 222, 323a, zu schützen.

III. Rechtswidrigkeit E handelte rechtswidrig.

IV. Schuld. E handelte auch schuldhaft.

V. Persönliche Strafausschließungsgründe Die E hat die Falschaussage zugunsten ihres Ehemannes getätigt, sodass ein persönlicher Strafausschließungsgrund gem. § 258 IV vorliegt.

VI. Ergebnis:  E hat sich nicht gem. §§ 258, 22, 23 I strafbar gemacht.

B. § 145d II Nr. 1 Indem E bei der Polizei wahrheitswidrig angab, bei der Unfallfahrt selbst gefahren zu sein, könnte sie sich gem. § 145d II Nr. 1 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Die rechtswidrige Tat, auf die sich die Falschaussage der E bezieht, ist § 222.

2. Die Polizei ist gem. §158 I 1 StPO eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle und damit tauglicher Adressat.

3. E müsste über ihre Beteiligung getäuscht haben. Vortäuschen meint das in Kenntnis setzen des Adressaten über falsche Tatsachen, die geeignet sind Strafverfolgungsmaßnahmen auszulösen. E hat wahrheitswidrig angegeben, dass sie den Unfall verursacht habe. Die Polizei hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Beteiligung des A, sodass die Aussage der E geeignet war, Ermittlungsmaßnahmen auszulösen. E hat über ihre Beteiligung getäuscht.

Hinweis: Die Polizei hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon, dass der Unfall auf eine trunkenheitsfahrt zurückzuführen war. Wäre dies der Fall, wäre die Aussage der E aufgrund des negativen Alkoholtests nicht geeignet gewesen Ermittlungsmaßnahmen auszulösen. Übrigens: § 145d II Nr. 1 ist bereits vollendet, wenn die zuständige Stelle von der Falschaussage Kenntnis genommen hat. Es kommt also nicht darauf an, ob sie tatsächlich tätig wird, es handelt sich gewissermaßen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

4. E handelte vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit E handelte auch rechtswidrig.

III. Schuld Das Vortäuschen der Beteiligung an § 222 ist E schuldhaft vorwerfbar.

IV. Ergebnis E hat sich gem. § 145d II Nr. 1 strafbar gemacht.

Gesamtergebnis

I. Strafbarkeit des A A hat sich wegen fahrlässiger Tötung sowie Vollrausches in Tateinheit strafbar gemacht.

II. Strafbarkeit der E E hat sich wegen Anstiftung zur Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (1. Tatkomplex) strafbar gemacht. Tatmehrheitlich dazu stehen die Strafbarkeiten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und der unterlassenen Hilfeleistung (2. Tatkomplex), sowie das Vortäuschen der Beteiligung an einer Straftat (3. Tatkomplex).

⃰⃰ Hinweis: Die fett markierten Wörter sind „Schlüsselwörter“, die Du in der Klausur zu nennen versuchen solltest. Du vermittelst der Korrekturperson so den Eindruck eines guten Problembewusstseins und zeigst, dass Du auch die juristischen Fachbegriffe kennst.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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