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Ein Team

Hinweis: Hier ist ausschließlich nach der objektiven Zurechnung gefragt. Eine vollumfängliche Fallprüfung wäre daher verfehlt. Es ist immer auf die konkrete Fallfrage zu achten ;-)
 
Zu prüfen ist, ob die Verletzung der A der B objektiv zurechenbar ist.
Dies ist dann der Fall, wenn B eine rechtlich missbilligte Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut geschaffen hat und sich diese Gefahr im konkreten Erfolg in tatbestandstypischer Weise verwirklicht hat.
B überzeugte im vorliegenden Fall die A davon, am nächsten Spiel teilzunehmen. Ein solches Einwirken ist kein Verhalten, das von der Rechtsordnung missbilligt wird, vielmehr ist es sozialadäquat. Für sozialadäquate Risiken erfolgt keine Zurechnung, man spricht hier von einem erlaubten Risiko.
Die Verletzung der A ist der B daher nicht objektiv zurechenbar.
 
Hinweis: Hier sieht man schön den Aufbau des Gutachtenstils:
1. Aufwerfen der Frage/Obersatz
2. Nennung der einschlägigen Definition
3. Subsumtion des konkreten Falles unter die Definition
4. Festhalten des Ergebnisses
 
Eingehend zum erlaubten Risiko siehe Vorlesung AT § 9 KK 168 f.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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