Einbruch ins Autolager
Tatkomplex 1: Entwenden, Abschleppen und Unterstellen des BMW
Strafbarkeit von A und B
§§ 242, 243 I 2 Nr. 1 und 2, 25 II
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) BMW = fremde bewegliche Sache b) Wegnahme vollendet mit Passieren des Lagertores; neuer Gewahrsam war in diesem Moment bereits begründet, wenn auch nicht gesichert; das Einverständnis des N ist insoweit tatbestandlich irrelevant, weil er neben dem Geschäftsführer/Werksleiter allenfalls untergeordneten Mitgewahrsam hatte. c) Mittäterschaft (+)
2. subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz (+) b) Zueignungsabsicht (+)
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Strafzumessungsregel des § 243
1. § 243 I 2 Nr. 1: Lager war umschlossener Raum; Einbrechen durch Aufhebeln des Tores.
2. § 243 I 2 Nr. 2 Wegnahmesicherung bei Pkw?
hier (-), da keine genauen Angaben im Sachverhalt; üblicherweise (+) bei mechanischer o. elektronischer Wegfahrsperre und Lenkradschlösser etc. (MüKo/Schmitz § 243 Rn. 34).
V. Ergebnis
A und B haben sich strafbar gemacht gemäß §§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 25 II. Eine Qualifikation nach § 244 I Nr. 2 scheidet bereits mangels Anhaltspunkten im Sachverhalt, die auf einen Zusammenschluss der beiden "zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl" hindeuten, aus, sodass dahinstehen kann, ob es zur Einordnung als Bande mindestens zwei oder drei Täter bedarf. F kann in diesem Zusammenhang als ausnahmsweise Helfender jedenfalls nicht hinzugerechnet werden.
§§ 303 I, 25 II (Aufhebeln des Tores)
Der nach § 303c erforderliche Strafantrag ist gestellt.
§§ 123 I Alt. 1, 25 II
Ein wirksames tatbestandsausschließendes Einverständnis kann N nicht erteilen, weil er als Wachmann nicht das Hausrecht ausübt (Vgl. Fischer StGB § 123 Rn. 16; BeckOK/Rackow § 123 Rn. 16). Der nach § 123 II erforderliche Strafantrag ist gestellt.
Strafbarkeit des N
§§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 25 II, 13
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (BMW) durch A und B (+) b) Unterlassen einer zur Erfolgsabwendung geeigneten Handlung (+): N hätte angesichts der Anwesenheit von A und B auf dem Lagergelände die Polizei alarmieren können. c) hypothetische Kausalität (+) d) Garantenstellung: N hatte durch seinen Arbeitsantritt einen konkreten Vertrauenstatbestand geschaffen, er werde das Eigentum der BMW AG gegen Schädigung und Entzug schützen. Damit hatte er eine Beschützergarantenstellung kraft tatsächlicher Übernahme inne. e) mittäterschaftliche Tatbegehung? aa) gemeinsamer Tatentschluss mit A und B (+) bb) P: täterschaftlicher Tatbeitrag? – Zwar konnte N durch bloßes Unterlassen niemals eine Tatherrschaft über das Diebstahlsgeschehen ausüben; eine solche Herrschaft kommt aber dem Unterlassenden überhaupt nur selten zu, weil der zum Erfolg hin verlaufende Kausalstrang sich eben ohne sein Zutun vollzieht. Der Maßstab der Täterschaft beim Unterlassen (Wichtigkeit: 3) ist str.: (1) Nach einer Ansicht ist der Unterlassende stets Täter, weil es sich bei den unechten Unterlassungsdelikten um Pflichtdelikte handele, bei denen jeder in der Handlungspflicht Stehende im Falle des Pflichtverstoßes Täter sei (z.B. Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 31 Rn. 140 ff.). Danach wäre N zu täterschaftlichem Verhalten entschlossen gewesen. (2) Mangels möglicher Tatherrschaft kann der Unterlassende stets nur Gehilfe sein (z.B. Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 230). (3) Die bei aktivem Tun geltenden Maßstäbe sind auch auf Unterlassungstaten anwendbar, so dass der Unterlassende bei Tatherrschaft (z.B. Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 49. Aufl. 2019, Rn. 1211) bzw. vorhandenem Täterwillen (vgl. BGH StV 1986, 59; NStZ 1992, 31) als Täter zu beurteilen ist. Weder Tatherrschaft noch Täterwille sind bei N erkennbar, so dass bei diesem Maßstab Beihilfe vorläge. (4) Der Unterlassende ist Täter, wenn er sich in einer Beschützergarantenstellung befindet; Überwachungsgaranten kommen dagegen nur als Gehilfen aktiv handelnder Täter in Betracht (z.B. Krey/Esser Strafrecht AT, 4. Aufl. 2016, Rn. 1182). N hat als Nachtwächter eine Beschützergarantenstellung inne, so dass er hiernach als Täter zu qualifizieren wäre. (5) Die Meinungen kommen zu einem unterschiedlichen Ergebnis. Ein Streitentscheid ist erforderlich. Nach Ansicht (1) und (4) wäre N als (Mit-)Täter des Diebstahls anzusehen. Gegen diese Ansichten spricht jedoch, dass die Pflichtdeliktslehre die gesetzlich angelegten Unterschiede zwischen Täterschaft und Teilnahme weitgehend beseitigt, ebenso wie sich die beiden Garantentypen teilweise nur schwer voneinander abgrenzen lassen und das Gesetz nicht nach einzelnen Funktionen der Garantentypen differenziert. Die anderen Ansichten kommen zu dem gleichen Ergebnis. Ein weiterer Streitentscheid kann dahinstehen.
II. Ergebnis
N hat sich nicht wegen (mittäterschaftlichen) Diebstahls in einem besonders schweren Fall durch Unterlassen gem. §§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 25 II, 13 strafbar gemacht.
§§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 27, 13
N hat sich gemäß §§ 242, 243 I 2 Nr.1, 27, 13 strafbar gemacht.
§§ 303 I, 27, 13 (Lagertor)
N hat sich gemäß §§ 303 I, 27, 13 strafbar gemacht.
§§ 123 I Alt. 1, 13
Ob und in welchen Konstellationen ein Eindringen durch Unterlassen verwirklicht werden kann, ist str. (Wichtigkeit: 2) Im vorliegenden Fall des "Eindringenlassens Dritter" aber geht auch die sich gegen die Begehungsmöglichkeit durch Unterlassen aussprechende Ansicht davon aus, dass dies möglich ist (vgl. hierzu Beck'scher Online-Kommentar StGB/Rackow, Stand 11.2019, § 123 Rn. 19 ff.; nach Leipziger Kommentar StGB/Lilie, 12. Aufl. 2009, § 123 Rn. 59 kommt nur Beihilfe in Betracht, da der Garant nicht selbst aktiv eindringe).
Strafbarkeit des F
§§ 242 I, 25 II (Abschleppen des BMW)
Können die von A und B vor dem Hinzutreten des F verwirklichten Tatbeiträge dem F nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zugerechnet werden? 1. Fraglich ist bereits\, ob nach Vollendung des Diebstahls noch ein gemeinsamer Tatentschluss zustande kommen kann\, d.h. die Vereinbarung\, dass eine Straftat mittäterschaftlich begangen werden soll. Obwohl dies entscheidungslogisch eigentlich ausgeschlossen ist\, hält die Rspr. einen Tatentschluss auch in der Beendigungsphase einer Straftat noch für möglich. 2. Unter dieser Voraussetzung ist str.\, ob zwischen Vollendung und Beendigung einer Tat – hier des Diebstahls durch A und B – noch sukzessive Mittäterschaft (Wichtigkeit: 2) begründet werden kann. Während die Rspr. eine mittäterschaftliche Beteiligung des in der Beendigungsphase Hinzutretenden für denkbar hält (BGH NStZ 1999\, 510)\, sofern sich ein Täterwille beweisen lässt\, verweist die h.L. überzeugend darauf\, dass eine Täterschaft nach Art. 103 II GG nicht mehr möglich ist\, wenn bereits alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht waren\, die Tat also vollendet war\, denn in der Beendigungsphase kann keine Tatherrschaft mehr begründet werden (Kühl FS Roxin\, 2001\, S. 665\, 681 ff.; Lackner/Kühl/Kühl StGB\, 29. Aufl. 2018\, § 25 Rn. 12).
Ergebnis
F hat sich nicht gemäß §§ 242 I, 25 II strafbar gemacht.
§§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 27 (Abschleppen)
1. Tatbestand
a) objektiver Tatbestand
aa) Teilnahmefähige Haupttat? – Der Diebstahl ist bereits vollendet, als F seinen Beitrag erbringt; er leistet also Beihilfe im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat. Ob eine sukzessive Beihilfe dogmatisch denkbar ist, ist str. (Wichtigkeit: 1): (1) BGH NStZ 2003, 85 bejaht die Möglichkeit eines Tatbeitrages in der Beendigungsphase (bloße gemeinsame Flucht mit der Diebesbeute); ebenso BGHSt 4, 132 (Abtransport von gestohlenem Schrott aus einem zwischenzeitlichen Versteck als Beihilfe); 19, 325; BayObLG NStZ 1999, 568; 2000, 31; Gleiches vertritt ein großer Teil der Literatur (vgl. Schönke/Schröder/Heine/Weißer StGB, 30. Aufl. 2019, § 27 Rn. 20). Abzustellen sei auf den Willen: Wer die Haupttat zum endgültigen Erfolg führen will, begehe Beihilfe, wer nur die Vorteile jener Tat sichern will, verwirkliche § 257 (Begünstigung). Nach dieser Ansicht wäre ein nachträglicher Tatbeitrag des F möglich. (2) Dagegen z.B. Kühl Strafrecht AT § 20 Rn. 127: Die Erstreckung der Tatbegehungszeit über die Vollendung hinaus verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 II GG), da z.B. § 242 nur die Wegnahme, nicht aber die nachfolgende Beutesicherung erfasst; s. auch die Argumente bei Roxin Strafrecht AT II, § 26 Rn. 259 ff. Nach dieser Ansicht wäre ein nachträglicher Tatbeitrag nicht möglich. Ergebnis: F hat sich nicht gemäß §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 27 strafbar gemacht.
§ 257 I (Abschleppen)
I. Tatbestand
a) objektiver Tatbestand
aa) rechtswidrige Tat eines anderen: Diebstahl durch A und B (+) bb) Hilfeleisten durch Abtransport des gestohlenen BMW (+) b) subjektiver Tatbestand aa) Vorsatz (+) bb) Vorteilssicherungsabsicht? – Hier ist mit Blick auf den Streit o. IX. 1. a) widerspruchsfrei zu werten (vgl. hierzu Rengier Strafrecht BT I, 20. Aufl. 2018, § 20 Rn. 14). Bei Bejahung der Absicht weiter:
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis
F hat sich gemäß § 257 I strafbar gemacht.
§ 257 I (Unterstellen des BMW)
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) rechtswidrige Tat eines anderen (+): Autodiebstahl durch A und B b) Hilfeleisten (+) durch Verstecken des BMW
2. subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz (+) b) Vorteilssicherungsabsicht (+), da F mit dem zielgerichteten Willen handelt, den Wagen für A und B zu verstecken.
II. Rechtswidrigkeit (+)
III.Schuld (+)
IV. Kein Strafausschluss gemäß § 257 III 1 ? (+)
V. Ergebnis
F hat sich gemäß § 257 I strafbar gemacht.
§ 259 I (Unterstellen des BMW)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Sache, die „ein anderer“ durch einen Diebstahl erlangt hat. Wer F als Gehilfen des Diebstahls von A und B angesehen hat (s.o. A. IX.), muss jetzt feststellen, dass für den Teilnehmer der Vortat diese Tat die Tat eines anderen ist. Der Teilnehmer an der Vortat kann also – anders als Mittäter oder mittelbarer Täter – Hehler sein (BeckOK/Ruhmannseder, § 259 Rn. 57 m.w.N.). Hinweis: Str. ist, ob dies auch dann gilt, wenn der Vortatteilnehmer aufgrund einer Abrede mit dem Vortäter faktisch einen Anspruch auf den Beuteanteil erwirbt, da der Teilnehmer in diesen Fällen die Beute wertend betrachtet zusammen mit dem Täter erlangt hat – es sich also nicht um eine Sache handelt, die „ein anderer“ erlangt hat (vgl. Nomos Kommentar StGB/Altenhain, § 259 Rn. 6; Fischer StGB, § 259 Rn. 31). Dieser Streit ist vorliegend nicht relevant. Zwar hat F in der Beendigungsphase des Diebstahls den BMW übernommen – erst auf seinem Abschleppfahrzeug, dann auf seinem Werkstattgelände. Dies geschah aber als bloße Hilfeleistung am Diebstahl; B sollte durch das Unterstellen keinen Anteil an der Beute erlangen. b) Tathandlung: Sichverschaffen = Herstellen eigener tatsächlicher Herrschaftsgewalt im Einverständnis mit dem Vortäter (BGH NStZ 1992, 36); dabei ist eigene Verfügungsgewalt des Hehlers erforderlich (Fischer StGB, § 259 Rn. 11). Daran fehlt es hier, weil F den BMW nur für A und B untergestellt hat und nicht zu eigenen Zwecken mit ihm verfahren will.
II. Ergebnis
F hat sich nicht gemäß § 259 I strafbar gemacht.
Tatkomplex 2: Weiterverkauf des BMW, Ermittlungen
Strafbarkeit des X
§ 259 I (Anruf bei S)
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) Geeignetes Tatobjekt (+): Den BMW hatte nicht X erlangt. b) Tathandlung: Absatzhilfe = unmittelbare Unterstützung des Vortäters beim Absetzen der Sache ohne eigene Verfügungsgewalt des Absatzhelfers (aa) X handelte auf konkrete Weisung des A ohne eigenen Verfügungsspielraum. (bb) Problem: Setzt die Absatzhilfe voraus, dass das Absetzen gelingt (Wichtigkeit: 2) (1) Bis Anfang 2014 war nach st. Rspr. (BGHSt 26, 358; 27, 45; BGH wistra 2006, 16) ein Absatzerfolg nicht erforderlich; vielmehr galt ein Verhalten, das im konkreten Fall geeignet ist, die rechtswidrige Vermögenssituation zu vertiefen, für ausreichend (BGHSt 43, 100). Dieses Erfordernis ist durch die Verhandlungen des X mit S erfüllt. (2) Der BGH hat sich neuerdings (BGH NJW 2014, 951) der in der Lit. verbreitet vertretenen Gegenansicht (Fischer StGB, § 259 Rn. 18 m.w.N.) angeschlossen, die einen Absatzerfolg verlangt; dieser ist nicht eingetreten, da S nicht zum vereinbarten Treffpunkt erschienen ist. Als Argumente können neben dem Wortlaut systematische und teleologische Gründe angeführt werden. So ist seit jeher anerkannt, dass das selbstständige Absetzen eines Erfolges bedarf. Das unselbstständige Absetzenhelfen soll demgegenüber nicht strenger bestraft werden. Zudem verlangen auch das Ankaufen und sonstige Verschaffen den Übergang der Verfügungsgewalt (vgl. Rengier Strafrecht BT I, § 22 Rn. 55 ff.; ausführlich auch Sch/Sch/Stree/Hecker StGB, § 259 Rn. 29).
II. Ergebnis
X hat sich nicht wegen vollendeter Hehlerei strafbar gemacht.
§§ 259 I, III, 22, 23 I
I. Tatentschluss
Vorsatz, Drittbereicherungsabsicht (+)
II. unmittelbares Ansetzen (+)
III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
IV. Ergebnis
X hat sich wegen versuchter Hehlerei strafbar gemacht.
Strafbarkeit von A und B
§§ 259 I, III, 22, 23 I, 26
I. Teilnahmefähige Haupttat: § 259 I, III, 22, 23 I des X (+)
II. Hervorrufen des Tatenschlusses bei X (+)
III. Doppelter Anstiftervorsatz (+)
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
V. Ergebnis
A und B haben sich wegen Anstiftung zur versuchten Hehlerei strafbar gemacht.
Strafbarkeit des N
§ 153 I (Aussage vor der Polizei)
Polizei ist keine zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständige Stelle.
§ 258 I (Aussage vor der Polizei)
I. schuldhafte Vortat eines anderen (+): Diebstahl durch A und B
II. Verhinderung der Bestrafung von A und B durch Verschweigen der Telefonnummer?
1. Auch die wahrheitswidrige Angabe vor der Polizei\, nichts zu wissen\, kann als Vereitelungshandlung genügen (BayObLG NJW 1966\, 2177; Fischer StGB\, § 258 Rn. 10)\, da eine solche Angabe die Polizei irreführen und davon abhalten kann\, eine Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO) oder einen Richter zu veranlassen (Sch/Sch/Stree/Hecker StGB\, § 258 Rn. 15). 2. Allerdings wurden A und B nachfolgend verurteilt\, so dass allein eine Vereitelung durch Verfahrensverzögerung in Betracht kommt. Str. ist\, ob eine bloße zeitliche Verzögerung ausreichend ist (s. hierzu Rengier Strafrecht BT I\, § 21 Rn. 6). Wer dies mit Hinweis auf Art. 103 II GG verneint\, prüft und bejaht den Versuch nach Abs. 4. Wer mit der wohl noch überwiegenden Ansicht die Vollendung dann annimmt, wenn die Verurteilung des Beschuldigten um „geraume Zeit“ verzögert worden ist (wofür eine Zeitspanne von zwei Wochen (Wessels/Hettinger Strafrecht BT I, Rn. 727), drei Wochen (Sch/Sch/Stree/Hecker StGB, § 258 Rn. 14) oder „10 Tage“ (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 12. Aufl. 2018, § 258a Rn. 12) genannt wird), kommt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis: Zwar fällt der Tatverdacht erst einen Monat später auf A und B; aber es ist nicht erkennbar, dass dadurch auch nur die Anklageerhebung, geschweige denn der Verurteilungszeitpunkt um zumindest 10 Tage hinausgeschoben worden ist.
III. Ergebnis
N hat sich nicht gemäß § 258 strafbar gemacht.
§§ 258 I, IV, 22, 23 I (Aussage vor der Polizei)
I. Vorprüfung: Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs (§§ 23 I, 12 I, 258 II)
II. Tatentschluss
N wusste, dass das Verschweigen seines Wissens über die Tat von A und B die Ermittler zu einer Verzögerung, eventuell sogar zu einer endgültigen Vereitelung von deren Bestrafung führen würde. Er handelte also zumindest hinsichtlich einer Verfahrensverzögerung als eines Nebenziels beim Verschweigen seiner eigenen Tatbeteiligung mit Absicht.
III. Unmittelbares Ansetzen
(+) durch die wahrheitswidrige Aussage, er habe von der Tat von A und B nichts mitbekommen.
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
V. Persönlicher Strafausschließungsgrund nach § 258 V
N log über sein Wissen, um seine eigene Beteiligung an dem Diebstahl des BMW zu verbergen und damit eigener Strafverfolgung zu entgehen.
VI. Ergebnis
N ist nicht gemäß §§ 258 I, IV, 22, 23 I strafbar.
Konkurrenzen und Gesamtergebnis
I. Strafbarkeit von A und B
A und B haben sich strafbar gemacht gemäß §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 25 II, §§ 303 I, 25 II. §§ 123, 25 II, §§ 259, 22, 23 I, 26. §§ 303 und 123 werden von § 242 I, 243 I 2 Nr. 1 konsumiert (Wessels/Hillenkamp/Schuhr BT 2 Rn. 245). Im Ergebnis sind A und B zu bestrafen gemäß §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 25 II und §§ 259, 22, 23 I, 26.
II. Strafbarkeit des N
N hat sich strafbar gemacht gemäß §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 27, 13. Die ebenfalls verwirklichten §§ 303 I, 27, 13, §§ 123, 13 treten aufgrund von Konsumtion hinter die Beihilfe zum Diebstahl zurück.
III. Strafbarkeit des F
F hat sich strafbar gemacht gemäß § 257 I. Nach wohl h.M. ist Tatmehrheit anzunehmen (Schönke/Schröder/Stree/Hecker § 257 Rn. 32).
IV. Strafbarkeit des X
X hat sich strafbar gemacht gemäß §§ 259 I, III, 22, 23 I.
Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.
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