Freiburger Nächte
Hinweis: Hier ist ausschließlich nach dem Vorsatz und ggf. nach seiner Form gefragt. Eine vollumfängliche Fallprüfung wäre daher verfehlt. Es ist immer auf die konkrete Fallfrage zu achten ;-)
Zu prüfen ist, ob A vorsätzlich gehandelt hat.
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.
Hinweis: Die Kurzdefinition von Vorsatz als Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung ist als Merkhilfe ideal, in der Klausur empfiehlt sich jedoch die genannte ausführliche Definition, um sich von der breiten Masse abzuheben.
1. A glitt die Bierflasche versehentlich aus der Hand, sodass insoweit kein Vorsatz vorliegt.
2. Fraglich ist jedoch, ob dies auch bzgl. des Liegenlassens der daraufhin entstandenen Scherben gilt. A ließ die Scherben liegen, da er darauf vertraute, dass diese durch den Kehrwagen bereits beseitigt sein würden, ehe sich jemand daran verletzen können würde. Folglich hat A entweder bewusst fahrlässig oder mit Eventualvorsatz, der schwächsten Form des Vorsatzes, gehandelt.
Wie Eventualvorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen ist, ist strittig.
a) Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie kommt eine Bejahung des Eventualvorsatzes immer dann in Betracht, wenn der Täter die Verwirklichung des Straftatbestandes für wahrscheinlich hält. Vorliegend ging A davon aus, dass die Scherben bereits beseitigt sein würden, bevor Passanten sich daran verletzen können würden. Folglich hielt er eine Verletzung von P für unwahrscheinlich. Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie handelte A daher nicht mit Eventualvorsatz.
b) Dagegen nimmt die Möglichkeitstheorie den Eventualvorsatz bereits an, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält. A ging davon aus, dass die Scherben vor dem Eintreffen der nächsten Passanten beseitigt sein würden. Eine konkrete Verletzungsmöglichkeit hatte er nicht vor Augen. Auch nach der Möglichkeitstheorie handelte A nicht mit Eventualvorsatz.
c) Nach der Billigungs- und Ernstnahmetheorie liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter einen Erfolgseintritt für möglich hält und diesen auch billigend in Kauf nimmt. Bewusst fahrlässig handelt ein Täter hingegen, wenn er ernsthaft darauf vertraut, dass die als möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung nicht eintreten wird. A rechnete in der vorliegenden Situation nicht damit, dass sich noch ein Passant an den Scherben verletzen können würde. Auf voluntativer Seite vertraute er auf das Ausbleiben eines Verletzungserfolgs bei Dritten. Demnach handelte A auch nach der Billigungs- und Ernstnahmetheorie nicht vorsätzlich.
3. Nach allen hier dargestellten Auffassungen handelte A nicht vorsätzlich.
Eingehend zum Vorsatz und seinen Formen siehe Vorlesung AT § 10 KK 203-234
Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.
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