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Gefährliche Pillen

Hinweis: Hier ist ausschließlich nach der objektiven Zurechnung gefragt. Eine vollumfängliche Fallprüfung wäre daher verfehlt. Es ist immer auf die konkrete Fallfrage zu achten ;-)
 
Zu prüfen ist, ob der Tod des A der B objektiv zurechenbar ist.

I. Dies ist dann der Fall, wenn B eine rechtlich missbilligte Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut geschaffen hat und sich diese Gefahr in tatbestandstypischer Weise im konkreten Erfolg verwirklicht hat.
Der Handel mit synthetischen Drogen wird von der Rechtsordnung unter Strafe gestellt, vgl.  § 29 I Nr. 1 BtMG iVm Anlage I zu § 1 I BtMG und ist somit eine rechtlich missbilligte Gefahr. Der spätere Konsum der Ecstasy Pillen führte auch zum Tod des A. Die von B geschaffene Gefahr verwirklichte sich somit auch im konkreten Erfolg.

Keine Panik: Eine Bezugnahme auf das BtMG kann in einer Anfängerklausur nicht erwartet werden und erfolgte hier nur der Vollständigkeit halber.

II. Der Zurechnungszusammenhang könnte jedoch im vorliegenden Fall aufgrund einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung durch A unterbrochen sein.

1. Zunächst müsste sich A selbst gefährdet haben. Von einer Selbstgefährdung kann ausgegangen werden, wenn das Opfer selbst die Tatherrschaft über den unmittelbar gefährdenden Akt innehat. A entschied hier selbst, wann und unter welchen Umständen er die Drogen einnehmen möchte. Der gesamte Konsumvorgang wurde von ihm gesteuert. Eine Fremdgefährdung kann damit ausgeschlossen werden.

2. Weiter müsste die Selbstgefährdung freiverantwortlich gewesen sein.
Unter welchen Voraussetzungen ein freiverantwortliches Handeln vorliegt, ist umstritten.

a) Teile der Literatur ziehen die Exkulpationsregeln heran, die den Maßstab für die Schuldfähigkeit bei der Fremdschädigung bilden (§§ 20, 35 StGB; § 3 JGG). Entscheidend ist nach diesem Ansatz also, ob A im Falle einer Fremdschädigung schuldhaft gehandelt hätte. A war bereits 16 Jahre alt und hatte bis dahin auch schon Erfahrungen mit dem Konsum von Ecstasy gemacht. Weiterhin war A auch nicht in einem alkoholisierten Zustand, sodass er die Folgen und Gefahren eines Ecstasy Konsums bei klarem Verstand abschätzen und bewerten konnte. Nach dieser Ansicht handelte A daher im Falle einer Fremdschädigung schuldhaft und somit im Hinblick auf die Selbstgefährdung freiverantwortlich.

b) Andere möchten zur Beurteilung der Freiverantwortlichkeit den strengeren Maßstab der Einwilligungsfähigkeit heranziehen. Die Einwilligungsfähigkeit wird unabhängig von einem bestimmten Alter bestimmt. Entscheidend ist die Urteils- und Einsichtsfähigkeit über Wesen, Bedeutung und Tragweite der schädigenden Handlung. Aufgrund der Erfahrungen die A bereits mit dem Ecstasy Konsum gesammelt hat, waren A die möglichen Konsequenzen seines Handelns bewusst. Auch nach dieser Ansicht handelte A folglich freiverantwortlich.

c) Da beide Ansichten zum selben Ergebnis kommen, kann ein Streitentscheid dahinstehen.

3. Die Voraussetzungen einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung liegen vor.

III. Der Tod des A ist der B nicht objektiv zurechenbar.
 
Eingehend zur freiverantwortlichen Selbstgefährdung siehe Vorlesung AT § 9 KK 172-181.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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