Gefährliches Überholmanöver
Hinweis: Hier ist ausschließlich nach der objektiven Zurechnung gefragt. Eine vollumfängliche Fallprüfung wäre daher verfehlt. Es ist immer auf die konkrete Fallfrage zu achten. ;-)
Zu prüfen ist, ob der Tod des R der L objektiv zurechenbar ist. Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und diese sich im konkreten Erfolg realisiert hat.
1. L hielt den nach der StVO vorgeschriebenen Mindestabstand während des Überholvorgangs nicht ein. Damit schuf sie eine rechtlich missbilligte Gefahr für R, der später mit seinem Kopf unter die rechte Hinterachse geriet und verstarb.
2. Jedoch wäre R aufgrund der festgestellten Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt auch gestürzt, wenn A den Mindestabstand eingehalten hätte. Inwieweit die Unvermeidbarkeit des Schadenseintritts bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Täters tatsächlich den Zurechnungszusammenhang unterbricht, ist umstritten.
a) Die sog. Risikoerhöhungslehre nimmt eine objektive Zurechnung bereits dann an, wenn das pflichtwidrige Handeln des Täters das Risiko für einen Erfolgseintritt erhöht hat. Vorliegend hat das Unterschreiten des Mindestabstands durch L das Risiko für eine Kollision und damit für den Tod des R erhöht. Folgt man dieser Ansicht, wäre also der Tod des R der L objektiv zurechenbar.
b) Die Rechtsprechung meint dagegen, dass die Realisierung des pflichtwidrigen Verhaltens im Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss. Sofern die Möglichkeit besteht, dass der Erfolg auch ohne das pflichtwidrige Verhalten eingetreten wäre, ist der Zurechnungszusammenhang nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ unterbrochen.
Vorliegend wäre R, selbst wenn L den geforderten Mindestabstand eingehalten hätte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund seines alkoholisierten Zustandes gestürzt und von der Hinterachse des Lkw überrollt worden. Demnach wäre nach diesem Ansatz die objektive Zurechenbarkeit unterbrochen.
c) Für die Risikoerhöhungslehre spricht, dass der Täter schlichtweg ein unerlaubtes Risiko geschaffen hat, das sich sodann im eingetretenen Erfolg realisiert hat. Zudem dienen die Sorgfaltsvorschriften auch dazu, die Risiken möglichst gering zu halten. Eine Zurechnung bei bloßer Risikoerhöhung ist deshalb angezeigt.
Dem kann entgegengesetzt werden, dass die Risikoerhöhungslehre weitestgehend gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstößt, wenn dem Täter der Erfolg schon bei einer einfachen Erhöhung des Risikos zugerechnet wird. Zudem deutet die Risikoerhöhungslehre Verletzungsdelikte in Gefährdungsdelikte um, wenn für die objektive Zurechnung schon der Nachweis einer Gefährdung genügt. Für den Normadressaten ist zudem nicht immer klar, wann ein Risiko durch ein Verhalten erhöht wurde. Die Ansicht der Rechtsprechung verdient deshalb den Vorzug.
3. Der Tod des R ist der L nicht objektiv zurechenbar.
Eingehend zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang siehe Vorlesung AT § 9 KK 190-194.
Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.
Fragen und Anmerkungen: