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Gerettet?

Hinweis: Hier ist ausschließlich nach der objektiven Zurechnung gefragt. Eine vollumfängliche Fallprüfung wäre daher verfehlt. Es ist immer auf die konkrete Fallfrage zu achten ;-)

Zu prüfen ist, ob die Verursachung der Stichwunde der C objektiv zurechenbar ist.
Die objektive Zurechnung ist dann gegeben, wenn C eine rechtlich missbilligte Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut geschaffen hat und sich diese Gefahr in tatbestandstypischer Weise im konkreten Erfolg verwirklicht hat.
Die Gefahr des abgelenkten Stiches hat sich in der Schulterverletzung realisiert. Fraglich ist jedoch, ob das Ablenken des Stiches eine rechtlich missbilligte Gefahr darstellt.
Der nicht-abgelenkte Stich des A hätte tödlich in die Herzregion des B getroffen. Durch die Ablenkung durch C wurde nur die nicht-tödliche Schulterregion getroffen. Folglich wurde durch die Ablenkung keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, sondern vielmehr eine bestehende rechtlich missbilligte Gefahr verringert.
Die Verursachung der Stichwunde ist der C konsequenterweise nicht objektiv zurechenbar.
 
Eingehend zur Risikoverringerung siehe Vorlesung AT § 9 KK 170 f.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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