Lösung
Hinweis: Hier ist ausschließlich nach der objektiven Zurechnung gefragt. Eine vollumfängliche Fallprüfung wäre daher verfehlt. Es ist immer auf die konkrete Fallfrage zu achten. ;-)
Zu prüfen ist, ob der Tod der M der A objektiv zurechenbar ist.
Der Erfolg ist dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen oder erhöht hat, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.
A hat durch das Einstechen auf M eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen.
Fraglich ist allerdings, ob sich diese Gefahr auch im konkreten Taterfolg realisiert hat. Möglicherweise könnte ein, die Zurechnung unterbrechendes, Dazwischentreten Dritter vorliegen.
Dafür müsste es sich bei L‘s tödlichem Schlag mit der Wasserflasche, um das eigenverantwortliche Dazwischentreten einer Dritten gehandelt haben.
Die Verantwortung des Erstverursachers endet grds., wenn ein Dritter vollverantwortlich eine neue, selbstständige Gefahr begründet, die sich dann allein im Erfolg realisiert. Dieses Dazwischentreten muss derartig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen, dass der Ursprungstäter nicht mehr vernünftigerweise damit rechnen konnte.
L kommt nur durch Aufforderung der A zu dem Tatort. Indem sie das von A angestrebte Delikt verwirklicht, knüpft Sie an die von A geschaffene Gefahr an. Somit schafft L keine neue, selbstständige Gefahr. Sie ordnet sich lediglich der Ausgangsgefahr unter. A hätte zudem damit rechnen müssen, dass L aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zu Gunsten der A tätig wird. Der Verantwortungsbereich bleibt also objektiv bei A.
Somit ist durch das Eingreifen der L kein Zurechnungsausschluss aufgrund eines eigenverantwortlichen Dazwischentretens eines Dritten gegeben.
Der Tod der M ist daher der A objektiv zuzurechnen.
Eingehend zum Dazwischentreten Dritter siehe Vorlesung AT § 9 KK 182-187.
Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.
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