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Lösung

Hinweis: Hier ist ausschließlich nach der objektiven Zurechnung gefragt. Eine vollumfängliche Fallprüfung wäre daher verfehlt. Es ist immer auf die konkrete Fallfrage zu achten. ;-)

A und B könnte der Tod des C objektiv zurechenbar sein. Hierfür müssten sie eine rechtlich missbilligte Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut geschaffen haben und diese Gefahr müsste sich in tatbestandstypischer Weise im konkreten Erfolg verwirklicht haben.

Die Durchführung eines „Beschleunigungstests“ erfolgte auf verkehrswidrige Weise und mit überhöhter Geschwindigkeit. Die unkontrollierte Fahrweise sowie das eigenmächtige Fortsetzen des „Tests“ sorgten außerdem für eine erhebliche Gefährdung aller teilnehmenden Personen. Im weiteren Verlauf verstarb C, nachdem das Autorennen eigenmächtig von A und B fortgesetzt wurde. Die anfangs durch den Beschleunigungstest geschaffene Gefahr verwirklichte sich damit auch im Tod des C.
Allerdings könnte der Zurechnungszusammenhang hier unterbrochen sein. Dies ist der Fall, wenn C sich durch das Zusteigen in das Auto der A freiverantwortlich selbstgefährdet hat.

C kannte als Mitglied der illegalen Autorennen-Szene die Gefahren, die ein „Beschleunigungstest“ mit sich bringt. Es gibt keine Hinweise auf eine mangelnde Reife oder ein unterlegenes Sachwissen (Einwilligungslösung). Ebenso wenig wäre C im Falle einer Fremdschädigung schuldunfähig (Exkulpationslösung). Folglich nahm C freiverantwortlich am „Beschleunigungstest“ teil.

Hinweis: Zur Ermittlung der Freiverantwortlichkeit wird auf die oben genannten Theorien abgestellt. Dabei wird von der Einwilligungslösung der hypothetische Fall betrachtet, dass das Opfer sich nicht selbst schädigt, sondern von einem anderen geschädigt würde. Wäre diese Schädigung von den Einwilligungsregeln gedeckt, so entfiele eine Freiverantwortlichkeit. Die Exkulpationslösung betrachtet den hypothetischen Fall, dass das Opfer nicht sich selbst, sondern einen anderen schädigt und fragt danach, ob diese Tat entsprechend der §§ 20, 35 StGB, § 3 JGG ohne Schuld begangen würde. In diesem Fall entfiele die Freiverantwortlichkeit.

Darüber hinaus müsste sich C aber auch selbst der Gefahr ausgesetzt haben. Dies ist der Fall, wenn das Opfer selbst die Tatherrschaft über den Gefährdungs- bzw. Verletzungsakt in den Händen hält. C war als Beifahrer von Anfang an nicht derjenige, der über den weiteren Verlauf der Handlung verfügte. Die Fahrzeuge wurden von A und B gesteuert. Somit konnten allein A und B mit ihrer Fahrweise den Gefährdungsgrad der Teilnehmenden beeinflussen.

C selbst setzte sich als Beifahrer neben die A und setzte damit die Ursachenkette für seine eigene Gefährdung erst dadurch in Gang. Eine eindeutige Unterscheidung zwischen Selbst- und Fremdgefährdung lässt sich hier deshalb nicht treffen. Zum Teil wird eine solche Konstellation als „einverständliche Fremdgefährdung“ bezeichnet. Die Behandlung dieser Fallgruppe ist jedoch umstritten.

a) Eine Ansicht vergleicht die Konstellation mit der rechtfertigenden Einwilligung und stellt sich dem Problem, um die speziellen Anforderungen der §§ 216228 StGB nicht zu unterlaufen, auf der Ebene der Rechtswidrigkeit. Dieser Ansicht ist jedoch zu entgegnen, dass eine Einwilligung in den Erfolg nur in sehr seltenen Fällen vorliegen dürfte.

b) Eine andere Ansicht lehnt den Vergleich mit der rechtfertigenden Einwilligung ab. Stattdessen soll die einverständliche Fremdgefährdung ebenso wie die freiverantwortliche Selbstgefährdung behandelt werden, also zum Zurechnungsausschluss führen. Damit eine Gleichbehandlung erfolgen kann, muss der konkret eingetretene Schaden ein Ausfluss des eingegangenen Risikos sein (1.), die Fremdgefährdung muss in der konkreten Situation einer Selbstgefährdung gleichstehen (2.), Gefährdender und Gefährdeter müssen aus eigenem und freien Entschluss handeln (3.) und der Gefährdete muss die Ausprägung des Risikos in seiner gesamten Dimension übersehen können (4.). Die Fortsetzung des Beschleunigungstests erfolgte ohne Absprache mit C. Ab diesem Zeitpunkt konnte er das Geschehen nicht mehr in der gleichen Weise überblicken wie A und B. Das ursprünglich von C eingegangene Risiko des „Beschleunigungstests“ beinhaltete nicht die eigenmächtige Verlängerung der Teststrecke oder einen unkontrollierten Überholvorgang. Aufgrund der eigenmächtigen Entscheidung von A und B war die Fortsetzung der Teststrecke auch nicht mehr von einem freien Entschluss des C gedeckt. Eine Gleichbehandlung von einverständlicher Fremdgefährdung von freiverantwortlicher Selbstgefährdung kann unter diesen Umständen nicht erfolgen und der Zurechnungszusammenhang wird nicht unterbrochen.


Der Tod des C ist A und B mithin objektiv zurechenbar.

Siehe auch Vorlesung AT § 9 KK 180-181

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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