Lösung
Hinweis: Hier ist ausschließlich nach dem Vorsatz gefragt. Eine vollumfängliche Fallprüfung wäre daher verfehlt. Es ist immer auf die konkrete Fallfrage zu achten. ;-)
Fraglich ist, ob A den Tod des M vorsätzlich herbeigeführt hat.
Vorsatz ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
Als A dem M zwei Hände voll Erde in den Mund stopfte, hatte sie bedingten Vorsatz zum Herbeiführen des tatbestandlichen Erfolges in Gestalt vom Tod des M. Dieser trat jedoch nicht durch die von A vorhergesehene Weise ein. Vielmehr starb M, indem er in den Teich geworfen wurde.
Fraglich ist also, ob sie auch Vorsatz bzgl. des Todeserfolges zum Zeitpunkt des In-den-Teich-Werfens hatte. Denn A machte sich keine Vorstellung darüber, ob sie M durch den Wurf in den Teich töten könnte. Sie hatte demnach zu diesem Zeitpunkt keinen Vorsatz.
Keine Panik, solltest Du hier nicht auf die gleich dargestellten Lösungsansätze gekommen sein. Wichtig ist grundsätzlich einmal, überhaupt zu erkennen, dass es sich hier um eine Vorsatzproblematik handelt. Diese folgt daraus, dass der Vorsatz des Täters (sowie Rechtswidrigkeit und Schuld) nach dem Simultanitätsprinzip (folgend aus §§ 16, 8 StGB und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG) im Zeitpunkt der Handlung vorliegen muss.
1. Einer Ansicht nach wäre diese Frage über die Lehre des dolus generalis zu lösen. Demnach wird ein Generalvorsatz des Täters angenommen, der sich nicht nur auf eine konkrete Handlung, sondern auf den gesamten Geschehensablauf erstreckt. Nach der Lehre des dolus generalis ist somit nicht zu differenzieren zwischen den zwei Handlungen, dem Stopfen der Erde in den Mund des M und dem Werfen des M in den Gartenteich. Der für das Stopfen der Erde in den Mund festgestellte bedingte Tötungssatz würde folglich auch für das in-den-Teich-Werfen angenommen werden. Somit hätte A nach dieser Ansicht einen Vorsatz zur Tötung des M.
2. Andere lösen diese Fallkonstellation indem eine versuchte Tötung (§§ 212, 23 I, 22) bzgl. des Stopfens der Erde in den Mund von M angenommen wird und zusätzlich eine fahrlässige Tötung (§ 222) bzgl. des Werfens der vermeintlichen Leiche in den Teich. Dieser Ansatz wird als Versuchslösung bezeichnet. Folglich wäre nach dieser Ansicht der Vorsatz zu verneinen.
3. Der BGH löst diese zweiaktigen Geschehensabläufe nach den Grundsätzen der (un-)wesentlichen Abweichung vom Kausalverlauf. Maßgeblich ist danach, ob es vorliegend zu einer wesentlichen Abweichung des von A vorgestellten Kausalverlaufes zum gekommen ist. Ein Irrtum über den Kausalverlauf ist jedenfalls dann unwesentlich, wenn sich die Abweichung noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt. A ging davon aus, den M bereits getötet zu haben, als sie ihn in den Teich warf. Eine Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlaufes liegt mithin vor. Darüber hinaus hatte sich A nicht versichert, dass M, ihrer Annahme entsprechend, tatsächlich gestorben war. Das Risiko, dass M auch im Teich ertrinken könnte, wenn dieser bewusstlos hineingeworfen wird, musste der A nach allgemeiner Lebenserfahrung bewusst sein. Die Abweichung war folglich unwesentlich. A handelte nach diesem Ansatz vorsätzlich.
4. Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Ein Streitentscheid ist notwendig: Die Lehre vom dolus generalis verstößt gegen den Wortlaut von § 16, wonach der Vorsatz „bei Begehung der Tat“ vorliegen muss. Dies ist gem. § 8 der Zeitpunkt, zu welchem der Täter gehandelt hat. Man nennt dies Koinzidenzprinzip. Überdies wird dem Täter ein nicht vorhandener Generalvorsatz unterstellt. Die Versuchslösung überzeugt zwar dogmatisch, da sie zutreffend anerkennt, dass A während der zweiten Handlung keinen Vorsatz mehr hatte. Jedoch reißt sie ein einheitliches Lebensgeschehen künstlich auseinander. Überzeugend ist daher der Ansatz über die (un)wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf.
Eingehend zum Problemkreis des dolus generalis siehe Vorlesung AT § 10 KK 256-259
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