Lösung
Hinweis: Hier ist ausschließlich nach der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens der D gefragt. Eine vollumfängliche Fallprüfung wäre daher verfehlt. Es ist immer auf die konkrete Fallfrage zu achten. ;-)
Fraglich ist, ob D in strafrechtlich relevanter Weise gehandelt hat.
Eine strafrechtlich relevante Handlung ist jedes vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares, sozialerhebliches Verhalten.
D wurde von C durch Vorhalten eines Messers dazu gebracht, zwei Tassen Glühwein von der Theke zu nehmen. Dies ist ein sozialerhebliches Verhalten.
Fraglich ist, ob das Verhalten der D von ihr selbst beherrscht wurde oder beherrscht werden konnte. Eine Verhalten kann von einer Person dann nicht beherrscht werden, wenn es durch unwiderstehliche Gewalt („vis absoluta“) erzwungen wurde. Dieser Grundsatz gilt nicht für ein Verhalten, das durch zwingende Gewalt oder Drohung mit Gewalt („vis compulsiva“) ausgelöst wird. In den Fällen der zwingenden Gewalt, begeht der Genötigte eine willentliche Handlung. Auch D konnte ihr Verhalten noch selbst beherrschen, auch wenn sie in ihrem Willensentschluss selbst nicht frei war.
D handelte also in strafrechtlich relevanter Weise.
Eingehend zum strafrechtlichen Handlungsbegriff siehe Vorlesung AT § 7.
Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.
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