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Lösung

Hinweis: Hier ist ausschließlich nach dem strafrechtlich relevanten Verhalten (Handlung) gefragt. Eine vollumfängliche Fallprüfung wäre daher verfehlt. Es ist immer auf die konkrete Fallfrage zu achten. ;-)

Fraglich ist, ob A den Unfall durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten verursacht hat.

Der Tatbestand erfordert dafür eine Handlung. Die im Wesentlichen vertretene soziale Handlungslehre begreift die strafrechtliche Handlung als ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten. Hinzu kommt hier, dass dieses Verhalten darüber hinaus auch sozialerheblich sein muss. Das von A beherrschte Ausweichmanöver weist eine soziale Erheblichkeit auf, da es zumindest in die Lebenssphäre der B hineinwirkt. Nach den sozialen Handlungslehren liegt im vorliegenden Fall auch eine Handlung vor.
Nach allen zum Handlungsbegriff vertretenen Auffassungen ist das Verhalten der A als strafrechtlich relevantes Handeln zu bewerten.

Eingehend zum strafrechtlichen Handlungsbegriff siehe Vorlesung AT § 7.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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