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Lösung

Hinweis: Hier ist ausschließlich nach der Kausalität gefragt. Eine vollumfängliche Fallprüfung wäre daher verfehlt. Es ist immer auf die konkrete Fallfrage zu achten. ;-)

Zu prüfen ist, ob der Schuss von A kausal für den Tod des B war.

Dies wäre dann der Fall, wenn der Schuss nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Sofern man den Schuss des A wegdenkt, wäre B durch die von C installierte Bombe gestorben. Allerdings wäre der tatbestandsmäßige Erfolg durch die Reserveursache nicht in der gleichen konkreten Gestalt eingetreten. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel war der Schuss des A demnach kausal für den Tod des B.

Nach der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung ist eine konkrete Handlung dann kausal, wenn diese im konkreten Erfolg tatsächlich wirksam geworden ist, weil Handlung und Erfolg nach den bekannten Naturgesetzen verbunden sind. Hier hat der Schuss des A den Tod des B herbeigeführt. Der hypothetische Kausalverlauf ist im konkreten Erfolg gerade nicht wirksam geworden. Der Schuss des A war somit kausal für den Tod des B.
Nach allen Auffassungen war A's Handeln kausal für den Tod.
 
Eingehend zur hypothetischen Kausalität siehe Vorlesung AT § 9 KK 145 f.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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