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Lösung

Hinweis: Hier ist ausschließlich nach dem Vorsatz und ggf. nach dessen Form gefragt. Eine vollumfängliche Fallprüfung wäre daher verfehlt. Es ist immer auf die konkrete Fallfrage zu achten. ;-)

Zu prüfen ist, ob A vorsätzlich handelte.

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.

Hinweis: Die Kurzdefinition von Vorsatz als Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung ist als Merkhilfe ideal, in der Klausur empfiehlt sich jedoch die oben genannte ausführliche Definition, um sich von der breiten Masse abzuheben.

Im vorliegenden Fall kam es der A darauf an, der V ein „Veilchen“ unter dem Auge verpassen. A handelte also mit dem zielgerichteten Willen, die V zu verletzen. Darüber hinaus war ihr auch die Wucht des eigenen Schlags bekannt. A handelte deshalb mit Vorsatz in Form des dolus directus 1. Grades, der stärksten Form des Vorsatzes.

Eingehend zum Vorsatz siehe Vorlesung AT § 10 KK 203 ff.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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