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Lösung

Hinweis: Hier ist ausschließlich nach der objektiven Zurechnung gefragt. Eine vollumfängliche Fallprüfung wäre daher verfehlt. Es ist immer auf die konkrete Fallfrage zu achten. ;-)

Fraglich ist, ob der Tod des P der Z objektiv zurechenbar ist.

Dazu müsste Z eine rechtlich missbilligte Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut geschaffen haben, die sich in tatbestandstypischer Weise im Erfolg verwirklicht hat.

Z hat P operiert, ohne zuvor eine Untersuchung anzuordnen, bei der die Narkoseverträglichkeit von P überprüft worden wäre. Die ärztliche Sorgfaltspflicht hätte die Anordnung einer solchen Untersuchung jedoch geboten. P verstarb in der Folge an einem Herzstillstand, der durch die Vollnarkose ausgelöst wurde.

Dennoch könnte der Zurechnungszusammenhang aufgrund eines fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhangs unterbrochen sein. Wenn Z die Untersuchung angeordnet hätte, wäre P, zeitlich verzögert um einige Tage dennoch verstorben. Allerdings hätte die Operation bei sorgfaltsgemäßem Verhalten der Z nicht am gleichen Tag stattgefunden, sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Das pflichtwidrige Verhalten der Z führte also zu einer Lebensverkürzung bei P. Somit besteht auch ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen dem deliktischen Handeln der Z und dem verfrüht eingetretenen Tod des P.

Für eine Zurechnung des Erfolgs müsste der Schutzzweck der Sorgfaltsnorm aber auch darin liegen, den hier konkret eingetretenen Erfolg zu verhindern. Vorliegend bestand jedoch der Zweck der Durchführung einer Herzuntersuchung nicht darin, die Operation hinauszuzögern und dadurch das Leben von P zu verlängern. Der Zweck bestand vielmehr in der Aufdeckung von Operationsrisiken. Exakt diese Risiken wären jedoch auch bei korrekt durchgeführter Voruntersuchung nicht aufgedeckt worden. Das pflichtwidrige Verhalten fällt deshalb nicht unter den Schutzzweck der Sorgfaltsnorm.

Der Tod des P ist der Z nicht objektiv zurechenbar.

Eingehend zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang siehe Vorlesung AT § 9 KK 190-194.
Eingehend zum Schutzzweck der Norm siehe Vorlesung AT § 9 KK 196-200.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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