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Begründung und Geltungsumfang der actio libera in causa

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<h3>Tags</h3> <p>actio libera in causa; alic; a.l.i.c.; Schuldunf&auml;higkeit; &sect; 20; Koinzidenzprinzip; Ausnahmemodell; Ausdehnungsmodell; Tatbestandsmodell; Vorverlagerungsmodell; Modell der mittelbaren T&auml;terschaft; Erfolgsdelikte; verhaltensgebundene Delikte</p> <h3>Problemaufriss</h3> <p>Umstritten ist, wie Konstellationen der sog. actio libera in causa (im Folgenden: a.l.i.c.) zu behandeln sind. Das meint F&auml;lle, in denen sich der potenzielle T&auml;ter im Zeitpunkt der eigentlichen Tathandlung in einem Zustand der Schuldunf&auml;higkeit (&sect; 20) befindet, den Grund f&uuml;r diese Schuldunf&auml;higkeit im Vorhinein allerdings eigenst&auml;ndig gesetzt hat.</p> <h3>Problembehandlung</h3> <h4>1. A.l.i.c. und Erfolgsdelikte</h4> <p>Zun&auml;chst gilt es, das Problem der vors&auml;tzlichen a.l.i.c. im Rahmen von Erfolgsdelikten zu untersuchen.</p> <p><strong>Beispiel:</strong>&nbsp;&nbsp;T m&ouml;chte seinen seit geraumer Zeit in erheblicher Weise nervenden Sohn O t&ouml;ten; gleichzeitig wei&szlig; er darum, im Keller noch eine Flasche Doppelkorn vom vergangenen Silvester stehen zu haben. Er beschlie&szlig;t, sich durch deren Genuss in einen Zustand rauschbedingter Schuldunf&auml;higkeit zu versetzen, um sich in diesem Zustand des O zu entledigen und mangels Schuldf&auml;higkeit nicht bestraft werden zu k&ouml;nnen.</p> <p><strong>Ansicht 1:</strong>&nbsp;&nbsp;<strong>Ausnahmemodell</strong></p> <p>Vertreter des sog. Ausnahmemodells begr&uuml;nden hier eine Strafbarkeit wie folgt: Es sei weiter an die eigentliche Tathandlung anzukn&uuml;pfen; allerdings sei eine Ausnahme vom Koinzidenzprinzip des &sect; 20 zu machen, wonach es auf die Schludunf&auml;higkeit&nbsp;<em>bei</em>&nbsp;Begehung der Tat ankommt. (<em>Hruschka</em>&nbsp;JuS 1968, 554, 558 ff.;&nbsp;<em>ders.</em>&nbsp;JZ 1996, 64 ff.). Grund f&uuml;r die Ausnahme soll die Annahme sein, dass derjenige T&auml;ter rechtsmissbr&auml;uchlich handele, der sich auf einen&nbsp;Strafbarkeitsmangel berufe, den er selbst vors&auml;tzlich herbeigef&uuml;hrt habe.</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;&nbsp;Eine Ausnahme von einer strafrechtlichen Norm contra legem stellt einen Versto&szlig; gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG dar (<em>Frister</em>&nbsp;Strafrecht AT, 9. Aufl. 2020, 18. Kapitel Rn. 18;&nbsp;<em>Rengier</em>&nbsp;Strafrecht AT, 17. Aufl. 2025, &sect; 25 Rn. 9).</p> <p><strong>Ansicht 2:</strong>&nbsp;&nbsp;<strong>Ausdehnungsmodell</strong></p> <p>Vertreter des Ausdehnungsmodells hingegen wollen den Begriff der&nbsp;<em>Tat</em>&nbsp;i.S.v. &sect; 20 extensiv auslegen und den Zeitraum von Beginn des Sich-Betrinkens bis hin zur Vollendung der tatbestandsm&auml;&szlig;igen Handlung mit einbeziehen (M&uuml;nchener Kommentar StGB/<em>Streng</em>, 4. Aufl. 2020,&nbsp;&sect;&nbsp;20 Rn. 128;&nbsp;<em>Streng</em>&nbsp;JuS 2001, 542 ff.).</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;&nbsp;Eine Legaldefinition des Begriffes "bei Begehung der Tat" findet sich in &sect; 8 S. 1. Au&szlig;erdem ist nicht ersichtlich, wieso eben dieser Begriff in &sect; 20 anders zu verstehen sein soll als in &sect;&sect; 16, 17. Eine extensive Auslegung dessen verst&ouml;&szlig;t mithin ebenfalls gegen Art. 103 II GG (vgl.&nbsp;<em>Rengier</em>&nbsp;AT, &sect; 25 Rn. 11, 9;&nbsp;<em>Frister</em>&nbsp;AT, 18. Kapitel Rn. 18).</p> <p><strong>Ansicht 3:</strong>&nbsp;&nbsp;<strong>Tatbestands- bzw. Vorverlagerungsmodell</strong></p> <p>Das herrschende Tatbestands- bzw. Vorverlagerungsmodell l&ouml;st die Problemlage &uuml;ber die allgemeinen Zurechnungsregeln: Das Geschehen lasse sich mithilfe der conditio-sine-qua-non-Formel bis zum Zeitpunkt der Defektbegr&uuml;ndung zur&uuml;ckverfolgen. Liegt in diesem Moment ein Schuldbezug vor, so k&ouml;nne hieran der Schuldvorwurf&nbsp;gekn&uuml;pft werden. Der Versuch des fraglichen Deliktes beginne also mit der Herbeif&uuml;hrung des Defektzustandes; hiermit setze der T&auml;ter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an. Es reiche demnach aus, dass der T&auml;ter zu irgendeinem Zeitpunkt der Deliktsverwirklichung &ndash; hier also bei Eintritt in das Versuchsstadium &ndash; schuldf&auml;hig gewesen ist. (BGHSt 17, 259; 21, 381;&nbsp;<em>Rengier</em> AT, &sect; 25 Rn. 12 ff.). Dass dies richtig ist, zeige auch eine Parallele zur Konstellation des beendeten Versuchs, in der der T&auml;ter ein gef&auml;hrliches Gut (etwa eine Bombe) in Richtung auf das Opfer losschickt und sich damit der weiteren Herrschaft &uuml;ber den Geschehensablauf entsagt (<em>Rengier</em>&nbsp;AT, &sect; 25 Rn. 13)</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;&nbsp;Die Kausalit&auml;t kann nicht stets mit Sicherheit festgestellt werden, da nicht zweifelsfrei&nbsp;ermittelt werden kann, ob die Tat ohne das Sich-Betrinken nicht begangen worden w&auml;re. Au&szlig;erdem erscheint es fragw&uuml;rdig, bereits das Sich-Betrinken als Versuchsbeginn zu sehen, fehlt es hier doch i.d.R. noch an einer (subj.) unmittelbaren Gef&auml;hrdung des gesch&uuml;tzten Rechtsguts; eine Wertung, die derjenigen des &sect; 22 zuwider l&auml;uft (Nomos Kommentar StGB/<em>Paeffgen</em>, 5. Aufl. 2017,&nbsp;Vor &sect;&nbsp;323a Rn. 6).</p> <p><strong>Ansicht 4:</strong>&nbsp;&nbsp;<strong>Modell der mittelbaren T&auml;terschaft</strong></p> <p>Mitunter wird auch der Versuch unternommen, eine Parallele zur Figur des mittelbaren T&auml;ters gem. &sect; 25 I Var. 2 zu ziehen (<em>Jakobs</em>&nbsp;Strafrecht AT, 2. Aufl. 1991, 17. Abschnitt Rn.&nbsp;64): Demnach mache sich der Sich-Betrinkende selbst zum schuldlos handelnden Werkzeug, das den Tatbestand unmittelbar verwirklicht. Diese Einwirkung stelle daher die tatbestandliche Handlung dar.</p> <p>Im Ergebnis handelt es sich hierbei um eine Ausgestaltung der Ansicht 3.</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;&nbsp;Dieser Ansicht wird entgegengehalten, dass sie das Wesen der mittelbaren T&auml;terschaft verkenne, wonach der mittelbare T&auml;ter aufgrund seiner Herrschaft &uuml;ber den Vordermann bestraft wird. Infolge des Sich-Berauschens entsagt sich der Handelnde aber gerade jedweder Steuerungsm&ouml;glichkeit. Au&szlig;erdem wird kritisiert, dass die Parallele zur mittelbaren T&auml;terschaft insofern fehl geht, als &sect; 25 I Var. 2 eine Tatbegehung &bdquo;durch einen anderen&ldquo; voraussetzt (<em>Streng</em>JuS 2001, 540, 542).</p> <p>Freilich sollte nicht verkannt werden, dass die Konstellation der vors&auml;tzlichen a.l.i.c. derjenigen der mittelbaren T&auml;terschaft doch in gewisser Hinsicht gleicht. Von daher weisen mitunter auch Vertreter des Tatbestandsmodells im Rahmen ihrer Begr&uuml;ndung auf diese Parallele hin (<em>Rengier</em>&nbsp;AT &sect; 25 Rn. 12 ff.).</p> <p><strong>Ansicht 5:</strong>&nbsp;&nbsp;<strong>In G&auml;nze ablehnende Auffassung</strong></p> <p>Schlie&szlig;lich lehnt eine weit verbreitete Ansicht die Konstruktion der a.l.i.c. aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken g&auml;nzlich ab. Dass die Anerkennung des Rechtsprinzips im Ergebnis m&ouml;glicherweise auch einleuchtend sei, helfe nicht &uuml;ber den Gesetzeswortlaut und die Verfassung hinweg (NK StGB/<em>Paeffgen</em>,&nbsp;Vor &sect;&nbsp;323a Rn. 25 ff.; BeckOK StGB/<em>Eschelbach</em>, 53. Edition 01.05.2022, &sect; 20 Rn. 74).&nbsp;Werde hiergegen auch eingewandt, dass mit Blick auf die nur begrenzten M&ouml;glichkeiten des &sect;&nbsp;323a ein erhebliches praktisches Bed&uuml;rfnis zur Bestrafung schwerer Rauschtaten bestehe, so sei dieser Hinweis rechtsstaatlich nicht zu halten. Man wird dem n&auml;mlich schon mit einem Hinweis auf den fragmentarischen Charakter des Strafrechts entgegentreten k&ouml;nnen,&nbsp;l&auml;uft es einem rechtsstaatlichen Strafrecht doch ersichtlich zuwider, verfassungsrechtliche Bedenken unter Verweis auf eine vermeintliche praktische Notwendigkeit entkr&auml;ften zu wollen (BeckOK StGB/<em>Eschelbach</em>, &sect; 20 Rn. 74; &auml;hnlich&nbsp;NK StGB/<em>Paeffgen</em>, Vor &sect; 323a, Rn. 29).</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;&nbsp;Jedenfalls mit Blick auf das Ausnahme- sowie das Ausdehnungsmodell kann dem uneingeschr&auml;nkt zugestimmt werden (s.o.). Bedenken im Hinblick auf das Schuldprinzip der &sect;&sect; 20, 21 wird allerdings entgegengewirkt, wenn andere damit argumentieren, dass der bei der eigentlichen Tathandlung vorliegende Schuldmangel dadurch ausgeglichen werde, dass zwischen der Vorhandlung und der Tathandlung ein erforderlicher Vorwerfbarkeitszusammenhang bestehe.</p> <p><strong><em>Hinweis zur Bearbeitung in der Klausur:</em></strong>&nbsp;&nbsp;<em>Ausnahme- sowie Ausdehnungsmodell sind bereits in der Schuld anzusprechen - und nicht erst unter der Strafbarkeit iVm den Grunds&auml;tzen der alic. Einige Studierende tendieren dazu, einen Theorienstreit zur alic "als Ganzen" unter besagtem Pr&uuml;fungspunkt (Strafbarkeit nach ... iVm&nbsp; den Grunds&auml;tzen der alic) abzuspulen. Wer dies tut verkennt jedoch die Bedeutung des Ausnahme- und Ausdehnungsmodells: Beide Modelle suchen die L&ouml;sung in der Schuld. Denklogisch m&uuml;ssen diese beiden Modelle also bereits in der Schuld angesprochen werden. Tatbestandsl&ouml;sung und Tatherrschaftsmodell bedienen sich hingegen eines " Tricks" und stellen jeweils auf eine andere tatbestandliche Handlung ab (und gerade nicht auf die "eigentliche" Verletzungshandlung), weshalb sie unter dem Pr&uuml;fungspunkt "Strafbarkeit nach ... iVm den Grunds&auml;tzen der alic" zu thematisieren sind.</em></p> <h4>2. A.l.i.c. und verhaltensgebundene&nbsp;Delikte</h4> <p>Unter verhaltensgebundenen Delikten versteht man solche Delikte\, bei denen der Unrechtsgehalt in der eigenh&auml;ndigen T&auml;tigkeit selbst liegt. Mithin muss diese T&auml;tigkeit selbst schuldhaft erfolgen ([BGHSt 42\, 235](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 42\, 235)\, 239). So muss beispielsweise i.R.d.&nbsp;<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html">&sect;&sect; 315c</a>,&nbsp;<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/316.html">316</a>&nbsp;das "F&uuml;hren" des Fahrzeuges schuldhaft erfolgen. Ankn&uuml;pfungspunkt kann mithin nicht das schuldhafte "Verursachen des F&uuml;hrens" sein. Folglich k&ouml;nnen die Gedanken des Tatbestandsmodells bei verhaltensgebundenen Delikten nicht &uuml;bertragen werden. Wegen des vergleichbaren Strafrahmens des&nbsp;<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/323a.html">&sect; 323a</a>&nbsp;sind freilich auch keine Strafbarkeitsl&uuml;cken zu erwarten.<br>Wichtigste Beispiele f&uuml;r verhaltensgebundene Delikte sind &sect;&sect; 315c, 316,&nbsp; &sect;&sect; 153, 154&nbsp;und&nbsp;<a href="https://dejure.org/gesetze/StVG/21.html">&sect; 21 StVG</a>.</p> <h4>3. Fahrl&auml;ssige a.l.i.c.</h4> <p>Fraglich ist, ob dem T&auml;ter bei der Begehung eines Fahrl&auml;ssigkeitsdelikts die Berufung auf&nbsp;<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/20.html">&sect; 20</a>&nbsp;mit dem Hinweis der vorherigen Erkennbarkeit des weiteren Tatverlaufs versagt werden kann.&nbsp;Hierbei geht eine intensive Auseinandersetzung wie im Rahmen der Vorsatzdelikte indes fehl; es bedarf der Konstruktion einer a.l.i.c. hier &uuml;berhaupt nicht. Die h.M. verweist n&auml;mlich zurecht darauf, dass bei einer Strafbarkeit wegen Fahrl&auml;ssigkeit jedes objektiv pflichtwidrige Verhalten in Betracht kommen kann, so es denn in objektiv zurechenbarer Weise zum Tatbestandserfolg gef&uuml;hrt hat. Folglich kann bereits das Sich-Betrinken trotz Kenntnis aggressiver Tendenzen im Zustand des&nbsp;<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/20.html">&sect; 20</a> als Ankn&uuml;pfungspunkt dienen.</p>

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