### **Tags**
Eindringen; § 123 I Alt. 1; Hausfriedensbruch; Unterlassen; Unechtes Unterlassen; Garantenstellung; Ingerenz; Überwachungsgarant; Beschützergarant
### **Problemaufriss**
Grundsätzlich setzt Eindringen iSd **[§ 123 I Alt. 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html)** voraus, dass der Körper des Täters gegen den erkennbaren oder zu vermutenden Willen des Hausrechtsinhabers mindestens zum Teil in den Raum gebracht wird (Lackner/Kühl/Heger StGB/ <em>Heger</em>, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 5).
Ob **[§ 123 I Alt. 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html)** auch durch unechtes Unterlassen gem. **[§ 13](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__13.html)** verwirklicht werden kann, ist umstritten.
Drei Konstellationen stehen dabei zur Diskussion:
(1) Ein Überwachungsgarant (z.B. die Mutter) hindert die zu überwachende Person (z.B. 13-jähriger Sohn) nicht am aktiven Eindringen. Diese nicht oft vorkommende Situation wird allgemein als Eindringen durch Unterlassen anerkannt und ist nicht strittig (<em>Rengier</em> StrafR BT II, 26. Aufl. 2025, § 30 Rn. 14).
(2) Jemand dringt gegen den Willen des Berechtigten (zunächst ohne Vorsatz, gerechtfertigt oder entschuldigt) in den geschützten Bereich ein und verlässt diesen dann nicht. Diese Fallgruppe ist umstritten (<em>Rengier</em> StrafR BT II, § 30 Rn. 15).
(3) Ein Täter überschreitet eine durch Zeit begrenzte Zutrittserlaubnis und entfernt sich nicht rechtzeitig aus diesem Schutzbereich. Auch diese Fallgruppe ist umstritten (<em>Rengier</em> StrafR BT II, § 30 Rn. 15).
<strong>Beispiel</strong> (Konstellation 3): A betritt in Diebstahlsabsicht ein großes Einkaufszentrum gegen 19:45 Uhr und hält sich verborgen, damit er nach Geschäftsschluss um 20:00 Uhr eingesperrt in Ruhe die Tat durchführen kann, was ihm auch gelingt.
### **Problembehandlung**
**Ansicht 1:** Nach herrschender Meinung wird ein **Eindringen durch unechtes Unterlassen bejaht** (BGHSt 21, [224, 225 f](https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F1966%2Fcont%2Fbeckrs.1966.105695.htm).). Da § 123 I Alt. 1 StGB ein Dauerdelikt darstellt und das Eindringen anhält solange sich der jeweilige Täter im geschützten Raum aufhält, ist die Garantenstellung aus dem vorangegangenen Tun (Ingerenz) bzw. aus dem Aufrechterhalten des Dauerzustandes abzuleiten. Das widerrechtliche Eindringen wiederum wird letztlich in dem unbefugten Verweilen, entgegen einer Rückkehrpflicht gesehen (MüKoStGB/ <em>Feilcke</em>, 5. Aufl. 2025, § 123 Rn. 26; TK-StGB<em>/Sternberg-Lieben/Schittenhelm</em>, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 13; *Kindhäuser* Strafrecht BT I, 11. Aufl. 2023, § 33 Rn. 29 ff.; *Rengier* StrafR BT II, § 30 Rn. 16).
**Kritik:** Gegen diese Auffassung spricht schon der Wortlaut des <strong>[§ 123 I Alt. 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html)</strong>, der mit dem "Eindringen in..." auf ein tätigkeitgebundenes Verhalten hindeutet. Hinzu kommt, dass [§ 123](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html) I Alt. 2 dadurch umgangen wird, dass ein typisches Verweilen in ein Eindringen durch Unterlassen umgedeutet wird und folglich das Aufforderungsmerkmal an Bedeutung verliert (<em>Rengier</em> StrafR BT II, § 30 Rn. 17).
**Ansicht 2:** Eine Mindermeinung <strong>verneint ein Eindringen durch Unterlassen</strong>. Demnach mache sich der Täter nicht nach §§ 123 I Alt. 1, 13 StGB strafbar, denn der Wortlaut des § 123 I Alt. 1 StGB („Eindringen in…“) zeige bereits, dass das Eindringen eine tätigkeitsgebundene Handlung sei. Außerdem werde das Unterlassen in der zweiten Alternative speziell erfasst (Matt/Renzikowski/<em>Kuhli,</em> 2\. Aufl\. 2020\, § 123 Rn\. 51 f\.\)\.
**Kritik:** Gegen die Annahme des verhaltensgebundenen Charakters spricht jedoch, dass § 123 StGB kein eigenhändiges Delikt ist. Auch hat das Eindringen durch Unterlassen gegenüber dem bloßen Sich-nicht-Entfernen die engere Voraussetzung einer Garantenstellung. Daher ist die zweie Tatalternative, die nur eine Aufforderung verlangt, nicht spezieller, sondern nur eine weitere Verhaltensweise, die das Eindringen ergänzt (<em>Kindhäuser</em> Strafrecht BT I, § 33 Rn. 32).
**Zum Beispiel:**
A hat sich nach h.M. beim Betreten des Einkaufszentrums trotz seiner Diebstahlsabsicht noch nicht gem. [§ 123 I Alt.](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html) 1 strafbar gemacht, da er sich objektiv im Rahmen der generellen Zutrittserlaubnis bewegt.
Er könnte aber durch das Verweilen ohne Erlaubnis nach 20:00 Uhr den Tatbestand der [§§ 123 I Alt.](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html) 1, **[13](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__13.html)** erfüllt haben.
Das Verweilen des A nach Geschäftsschluss war pflichtwidrig, denn er hat durch sein Verhalten eine zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis überschritten, sodass ebenfalls eine Garantenstellung aus Ingerenz gegeben ist.
Somit wäre A nach **Ansicht 1** gem. [§§ 123 I Alt.](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html) 1, **[13](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__13.html)** strafbar.
Nach **Ansicht 2** wäre eine Strafbarkeit gem. [§§ 123 I Alt.](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html) 1, **[13](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__13.html)** zu verneinen und anschließend wäre [§ 123 I Alt.](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html) 2 zu erörtern. Hier könnte man dann, wenn Durchsagen oder Klingelzeichen fehlen, die Aufforderung in dem vorweg erfolgten Hinweis auf den Geschäftsschluss sehen. Anschließend würde sich jedoch die streitige Konkurrenzfrage nach Tateinheit oder Tatmehrheit zwischen **[§ 123](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html)** und **[§ 242](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html)** stellen, da der von A beabsichtigte Diebstahl zum Zeitpunkt des Hausfriedensbruchs das Stadium des **[§ 22](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__22.html)** noch nicht erreicht hatte.