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Tags ----- gefährliches Werkzeug; Verwendungszweck; abstrakter Gefährlichkeitsbegriff Problemaufriss --------------- Ist das Tatbestandsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs in [§ 250 I Nr. 1a](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__250.html) mit [§ 250 II Nr. 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__250.html) identisch und welche Voraussetzungen werden an das gefährliche Werkzeug gestellt? **Beispiel:** Der Räuber T schlägt seinem Opfer O mit einem Metalltablett auf den Kopf. Ist das Tablett ein gefährliches Werkzeug i.S.d. [§ 250 II Nr. 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__250.html)? Problembehandlung ------------------ **Ansicht 1:** Nach einer insbes. in der Rspr. vertretenen Ansicht ist die Gefährlichkeit in [§ 250 I Nr. 1a und II Nr. 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__250.html) unterschiedlich zu bestimmen: Während in Abs. 1 – parallel zu [§ 244 I Nr. 1a](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html) – ein abstrakter Gefährlichkeitsbegriff zugrunde zu legen sei, lasse sich die Gefährlichkeit in Abs. 2 – analog [§ 224 I Nr. 2](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html) – nach der konkreten Verwendung bestimmen ([BGHSt 45, 249](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt+45%2C+249); BGH [NStZ 1999, 135](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ+1999%2C+135); *Küper* FS Hanack, 1999, S. 569, 579 ff.; Matt/Renzikowski/*Maier* StGB, 2. Aufl. 2020, § 250 Rn. 32). **Beispiel:** Das aus Metall gefertigte Tablett konnte durch den Schlag gegen den Kopf des O dessen Bewusstlosigkeit oder sogar einen Schädelbruch herbeiführen und ist nach dieser Auffassung als gefährliches Werkzeug i.S.d. [§ 250 II Nr. 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__250.html) zu qualifizieren. **Kritik:** Für eine einheitliche Auslegung der Begriffe in [§ 250 I und II](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__250.html) sprechen Wortlaut und Systematik. Gem. [§ 250 II Nr. 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__250.html) reicht eine "Verwendung bei der Tat" aus, um den Tatbestand zu erfüllen. Dies schließt eine Verwendung zur Drohung (vgl. [§§ 249 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__249.html), [255 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__255.html)) ein (BeckOK StGB/*Wittig*, 49. Ed. 2023, § 250 Rn. 12 ff.). Damit ist jedoch eine konkrete Bestimmung wie bei [§ 224 I Nr. 2](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html) ausgeschlossen, da hier ein Verletzungserfolg mittels des gefährlichen Werkzeugs erzielt werden muss (*Fischer* StGB, 68. Aufl. 2022, § 250 Rn. 7). **Ansicht 2:** Die Gegenansicht verweist darauf, dass es der Gesetzeswortlaut gebiete, in [§ 250 I und II](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__250.html) identische Begriffe des gefährlichen Werkzeugs zu verwenden, so dass die umstrittenen Kriterien abstrakter Gefährlichkeit ([vgl. das Problemfeld zum gefährlichen Werkzeug in § 244 Nr. 1a](/problemfelder/bt/244/obj-tb/gef-werkzeug/)) auch in Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden seien (*Fischer* § 250 Rn. 8a*;* BeckOK/*Wittig* § 250 Rn. 16; *Rengier* Strafrecht BT I, 23. Aufl. 2021, § 8 Rn. 17, 22). **Beispiel:** a) Alle Vertreter einer konkret-subjektiven Auffassung müssen das Tablett als gefährlich einschätzen, da es tatsächlich in gefährlicher Weise verwandt wurde. b) Verfechter einer objektiven Sichtweise ("Waffenersatzfunktion") (*Fischer* StGB, § 250 Rn. 8a) scheiden dagegen Alltagsgegenstände (etwa das Tablett) und sog. Scheinwaffen aus, weil sie nicht die generelle Gefährlichkeit waffenartiger Objekte aufweisen.

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