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Allgemeine Erfordernisse an das Tatbestandsmerkmal "Erschleichen"

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<p><strong>Tags:</strong>&nbsp;Erschleichen; unbefugte Inanspruchnahme; t&auml;uschungs&auml;hnlich; betrugs&auml;hnlich</p> <h3>Problemaufriss</h3> <p>Unter "Erschleichen" versteht man grunds&auml;tzlich jede Form der unbefugten Inanspruchnahme. Dies w&uuml;rde jedoch zu einer uferlosen Ausweitung des Tatbestandes f&uuml;hren, weshalb dieses Tatbestandsmerkmal u.U. der Eingrenzung bedarf.</p> <h3>Problembehandlung</h3> <h3>Ansicht 1: Umgehung von Kontrollen oder Anschein der Ordnungsgem&auml;&szlig;heit</h3> <p>Nach dieser Auffassung erfordere das Merkmal entweder die&nbsp;<strong>Umgehung von Kontrollma&szlig;nahmen oder dass sich der T&auml;ter &bdquo;in &auml;u&szlig;erlich erkennbarer Weise" mit dem Anschein der Ordnungsgem&auml;&szlig;heit umgebe</strong>&nbsp;(So die Rspr, OLG Stuttgart NJW 1990, 924; OLG Hamburg NStZ 1991, 587, 588; OLG D&uuml;sseldorf NJW 2000, 2120; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2001, 269; zust.&nbsp;<em>Stiebig</em>&nbsp;Jura 2003, 699). So sieht die Rspr bereits das blo&szlig;e Schwarzfahren als nach&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html">&sect; 265a I Var. 3</a>&nbsp;strafbar an, umgebe sich der T&auml;ter doch hier mit dem Anschein der Ordnungsgem&auml;&szlig;heit.</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Das Kriterium des Wahrens des Anscheins der Ordnungsm&auml;&szlig;igkeit nach au&szlig;en greift sehr weit. Schon begrifflich bedeutet &bdquo;erschleichen" zu Unrecht, durch heimliches, listiges Verhalten an etwas zu kommen, was eine gewisse zus&auml;tzliche Manipulation erfordert. L&auml;sst man den Anschein der Ordnungsgem&auml;&szlig;heit ausreichen, so liegt ein Erschleichen immer schon dann vor, wenn die fehlende Entrichtung des Entgeltes nicht offengelegt wird. Das wiederum f&uuml;hrt dazu, dass dem Merkmal des Erschleichens - wie auch nach Ansicht 1 - jede einschr&auml;nkende Bedeutung genommen w&uuml;rde (M&uuml;Ko StGB/Hefendehl, &sect; 265a Rn. 117, 112).</p> <h3>Ansicht 2: Erfordernis eines &uuml;ber den Anschein hinausgehenden Verhaltens</h3> <p>Nach anderer Ansicht sei es mit dem Wortlaut des&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html">&sect; 265a</a>&nbsp;besser zu vereinbaren, dass der T&auml;ter ein&nbsp;<strong>&uuml;ber den Anschein der Ordnungsm&auml;&szlig;igkeit hinausgehendes Verhalten</strong>&nbsp;an den Tag lege. Wegen der &Auml;hnlichkeit zur T&auml;uschung i.S.v. &sect; 263 und Zueignung i.S.v.&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html">&sect; 246</a>&nbsp;interpretiert man den Gehalt des Erschleichens deshalb in einer Manifestation der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Diese Manifestation liege in einer Umgehung oder Ausschaltung von Kontrollen oder Sicherheitsvorkehrungen (Alwart NStZ 1991, 589;&nbsp;<em>Ellbogen</em>&nbsp;JuS 2005, 20 f.; Studienkommentar StGB/Joecks/J&auml;ger, 12. Aufl. 2018, &sect; 265a Rn. 10). Eingrenzungen m&uuml;ssten bzgl. des jeweiligen Leistungsgegenstands vorgenommen werden. Beim Automatenmissbrauch (1. Alt.) sei daher erforderlich, dass der Mechanismus in ordnungswidriger Weise, d.h. durch &Uuml;berlisten der technischen Sicherungen gegen eine unentgeltliche Inanspruchnahme, bet&auml;tigt wird. Beim Erschleichen von Leistungen des Telekommunikationsnetzes (2. Alt.) wird ebenfalls die Umgehung einer gegen unerlaubte Benutzung geschaffenen Sicherungsvorkehrung erwartet. Beim Erschleichen von&nbsp;<strong>Bef&ouml;rderungsleistungen</strong>&nbsp;(3. Alt.) und dem Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung (4. Alt.) sei hingegen das unbefugte, unentgeltliche Sichverschaffen der Leistung nicht ausreichend. Vielmehr sei hier erforderlich, dass sich der T&auml;ter durch Umgehung oder Ausschaltung von Kontrollma&szlig;nahmen in den Genuss des fraglichen Vorteils bringt.</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Das Kriterium der "Manipulation" h&auml;ngt oftmals, gerade im Hinblick auf Massenleistungen, von deren ordnungsgem&auml;&szlig;em Zustand ab und wird damit zur blo&szlig;en Ordnungswidrigkeit. Technische Zuf&auml;lligkeiten sanktioniert das StGB aber f&uuml;r gew&ouml;hnlich nicht.</p> <h3>Ansicht 3: Vier-Bedingungen-Modell</h3> <p>Nach einer weiteren Ansicht enth&auml;lt das Merkmal des Erschleichens folgende vier Bedingungen: Zusammenfassend erschleicht sich ein T&auml;ter die Leistung, die Bef&ouml;rderung oder den Zutritt dann, wenn er diese durch die &Uuml;berwindung oder das Umgehen eines existierenden Hindernisses, ohne dabei die Funktion des Hindernisses (in gewaltt&auml;tiger Weise) zu beseitigen, (teilweise) unentgeltlich erlangt und dabei seine Absicht, das Geld nicht zu entrichten, nicht offenlegt (M&uuml;nchener Kommentar StGB/Hefendehl, 3. Aufl. 2019, &sect; 265a Rn. 128).</p>

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