15.06.2022


Strobl unter Druck

Wenn sich die Oppositionsfraktionen von SPD, FDP und AfD im Landtag einig sind, dann geht es entweder um völlig evidente Lappalien. Oder aber der Haussegen in der Regierung hängt richtig schief und es lohnt sich, genauer hinzuschauen. In der Affäre um den baden-württembergischen CDU-Innenminister Thomas Strobl scheint Letzteres der Fall zu sein. Die drei Fraktionen werfen ihm strafbares Verhalten vor und fordern seinen Rücktritt.

Hintergrund ist der Fall des ranghohen Polizisten R, gegen den seit November 2021 wegen des Verdachts sexueller Belästigung Disziplinar- und Ermittlungsverfahren laufen. Im Dezember hatte dessen Anwalt in einem Schreiben an das Innenministerium um ein persönliches Gespräch gebeten. Dort gab man das Schreiben an einen Journalisten weiter. Man habe in diesem Gesuch – so heißt es nun – ein „fragwürdiges Gesprächsangebot“ gesehen. Da nicht der Eindruck entstehen dürfe, dass man „Angebote ‚zum persönlichen Gespräch‘ außerhalb des rechtlich vorgesehenen Verfahrens beschreite“, habe man durch die Veröffentlichung die Integrität des Verfahrens sicherstellen wollen.

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Strobl selbst wollte zwar ursprünglich unerkannt bleiben, räumte nun aber ein, selbst das Schreiben durchgestochen zu haben. Und genau hierin wird das politische Fehlverhalten gesehen: Noch vor einem Jahr bei der Amtseinführung von R habe Strobl diesen als „bestens geeignet“ gepriesen. Indem Strobl nun als „heimlicher Informant“ agiert habe, habe er einen Skandal inszeniert, um sich von R distanzieren zu können. Ein Brief wie der seines Anwalts sei nichts Ungewöhnliches. Außerdem passe es schlicht nicht zusammen, auf der einen Seite zu beteuern, man habe mit der Transparenz die Integrität des Verfahrens sicherzustellen versucht, auf der anderen Seite aber den eigenen Namen geheim zu halten. Jost Müller-Neuhof stellt deshalb im Tagesspiegel fest, der Fall verdiene auch jenseits einer möglichen Straftat Aufmerksamkeit.

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Doch gehen wir einmal den umgekehrten Weg und fragen unabhängig von einer politischen und datenschutzrechtlichen Einordnung, wie die von der Opposition erhobenen und medial begierig aufgegriffenen strafrechtlichen Vorwürfe materiell-rechtlich zu bewerten sind.

Wie steht es also mit dem Vorwurf, Strobl habe den Journalisten mit der Weitergabe des Briefes zu einer Straftat nach § 353d StGB (Verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen) angestiftet?

Zunächst: Auch die öffentliche Mitteilung über „amtliche Dokumente“ aus Disziplinar- und Ermittlungsverfahren, wie sie seit einigen Monaten gegen R laufen, kann dem Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB unterfallen, sofern wie im vorliegenden Fall der exakte Wortlaut öffentlich gemacht wird. Aber handelt es sich auch um ein „amtliches Dokument“? Herrschend wird insoweit vertreten, es komme zwar nicht auf eine amtliche Herkunft an, wohl aber auf die konkrete Zuordnung zum Verfahren (MüKo/Puschke, 3. Aufl. 2019, § 353d Rn. 59). Erfasst sind also auch „Schriftstücke […], die zu Zwecken des Verfahrens in den Gewahrsam einer am Verfahren mitwirkenden Behörde gelangt sind.“

Hier ist der Brief in den Gewahrsam des Innenministeriums und damit einer Behörde gelangt. Allerdings geschah dies nicht zu Zwecken des Verfahrens, der Anwalt wollte mit dem Brief die Sache gerade außerhalb eines solchen „klären“. Es fehlt somit an einer amtlichen Zuordnung. Zudem wäre Strobl nachzuweisen, den Journalisten angestiftet zu haben, aus dem Brief wörtlich zu zitieren. Nach derzeit bekanntem Ermittlungsstand hat er ihn aber lediglich weitergegeben.

Ferner steht § 353b I 1 Nr. 1 StGB im Raum, wonach sich ein Amtsträger strafbar macht, der wichtige öffentliche Interessen dadurch gefährdet, dass er ein ihm anvertrautes oder sonst bekannt gewordenes Geheimnis unbefugt offenbart. Problematisch ist hier vor allem, ob Strobl „wichtige öffentliche Interessen gefährdet“ hat. Das Ministerium argumentiert hier gerade gegenteilig: Transparenz liege ja wohl im öffentlichen Interesse.

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Ein solches Argument ist bereits vom Ausgangspunkt her schief. Denn bei § 353b StGB geht es ja per se um Veröffentlichungen und damit um „Transparenz“. Allerdings betraf das Schreiben allein R und dessen Anwalt. Damit dürften jedenfalls keine „öffentlichen“ Interessen gefährdet sein.

Diesen tatbestandlichen Fragen konnte sich die Staatsanwaltschaft aber gar nicht erst widmen. Denn sie musste das Ermittlungsverfahren wegen mangelnder Ermächtigung gem. § 170 II StPO einstellen. Die FDP-Fraktion wittert in dieser „verweigerten Ermächtigung“ durch Strobl nun einen weiteren Skandal.

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§ 353b StGB ist als Delikt, das häufig politisch bedeutsame Sachverhalte erfasst, ein sog. Ermächtigungsdelikt. Zur Strafverfolgung ist gem. § 353b IV 2 Nr. 4 StGB die Ermächtigung der obersten Landesbehörde erforderlich, hier also des Innenministeriums, das Strobl als Innenminister „selbständig und unter eigener Verantwortung“ leitet (Art. 49 I 3 LV BW).

Yves Georg sieht in seinem LTO-Beitrag im Unterlassen der Ermächtigung indes weder politisch noch rechtlich ein Fehlverhalten. Denn dies sei nur konsequent, wenn man den Inhalt des anwaltlichen Schreibens zuvor für nicht geheimhaltungsbedürftig gehalten habe.

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Ganz so einfach ist es freilich nicht. Die naheliegende Frage lautet doch: Wieso sollen die Ermittlungen gegen Strobl überhaupt von seiner Ermächtigung abhängig sein? Zwar handelt es sich bei der Ermächtigung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 LVwVfG. Allerdings kann man die Vorschriften des LVwVfG entsprechend heranziehen, sodass Strobl entsprechend § 20 I 2 LVwVfG von einer Mitwirkung ausgeschlossen ist, weil er durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen könnte (Rogall FS-Schünemann [2014], S. 661 [663]). Daher kann es auch auf seine Ermächtigung nicht ankommen. Statt des Innenministers muss demnach der- oder diejenige entscheiden, der oder die im Verhinderungsfall als Leiter bzw. Leiterin des Innenministeriums an dessen Stelle tritt. Da er somit gar nicht berechtigt war, die Ermächtigung zu erteilen, sehen auch wir in deren Unterlassen kein Fehlverhalten Strobls.

Mag Strobl auch gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen und sich mit seinen zum Teil widersprüchlichen Aussagen zudem politisch wie moralisch verwerflich verhalten haben: Um Strafrecht geht es nach derzeitigen Erkenntnissen wohl nicht. Fast schade eigentlich, könnte einem als Kritiker zahlreicher seiner Hirngespinste und leider auch vieler realisierter Verschärfungen des Polizeirechts in den Sinn kommen. Aber wir bezähmen uns und setzen darauf, dass Strobl nach seinem Abschied aus der Bundespolitik früher oder später auch den nächsten Schritt bergab erfolgreich beschreiten wird. Wir werden helfen, wo wir können.